Verwaltungsgerichtshof Darmstadt

Der Verwaltungsgerichtshof Darmstadt (offizielle Bezeichnung: einfach nur „Verwaltungsgerichtshof“[1]) war das Verwaltungsgericht im Großherzogtum Hessen und nach 1918 im Volksstaat Hessen mit Sitz in Darmstadt.

Geschichte

Großherzogtum

Im Rahmen der Verwaltungsreform von 1874 wurden Kreisausschüsse und Provinzialausschüsse gebildet.[2] Die Kreisausschüsse bestanden aus Kreisrat (Landrat) und sechs vom Kreistag gewählten Mitgliedern. Er war einerseits Verwaltungsorgan, hatte aber auch die Funktion eines Verwaltungsgerichts. Gegen Entscheidungen des Kreisausschusses war Rekurs beim Provinzialausschuss möglich. Dieser bestand aus dem Provinzialdirektor und weiteren vom Provinzialtag gewählten Mitgliedern.

Als Berufungsinstanz wurde der Verwaltungsgerichtshof Darmstadt eingerichtet.[3] Er ersetzte in dieser Funktion den Staatsrat des Großherzogtums Hessen. Das Gericht mit Sitz in Darmstadt war jedoch nicht für alle Verwaltungsangelegenheiten zuständig. In einer Reihe von Fällen traf das Ministerium des Innern die letztinstanzliche Entscheidung. Mit dem Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 8. Juli 1911 wurden die Zuständigkeiten zusammengefasst und erweitert.[4] Nun war das Gericht auch für den wichtigen Bereich der Polizeiangelegenheiten letztinstanzlich zuständig.

Volksstaat

In der Weimarer Republik regelte Art. 107 der Weimarer Reichsverfassung, dass jedes Land ein Verwaltungsgericht einzurichten habe. Da dies im Volksstaat Hessen bereits bestand, führte der Verwaltungsgerichtshof Darmstadt seine Arbeit fort. Die Gleichschaltung der Justiz nach der Machtergreifung der Nationalsozialisten betraf auch den Verwaltungsgerichtshof Darmstadt. Daneben büßte die Verwaltungsgerichtsbarkeit ihre Funktion ein: Eine gerichtliche Überprüfung des Verwaltungshandelns im totalitären Staat war nicht vorgesehen. Dennoch bestand der Verwaltungsgerichtshof Darmstadt zunächst weiter. 1944 wurde die Verwaltungsgerichtsbarkeit generell abgeschafft.

Nach dem Zweiten Weltkrieg

1946 wurde die Verwaltungsgerichtsbarkeit im neu entstandenen Bundesland Hessen neu geordnet.[5] Der Verwaltungsgerichtshof Darmstadt wurde dabei nicht wieder eingerichtet. Oberstes Verwaltungsgericht in Hessen wurde der Hessische Verwaltungsgerichtshof, in Darmstadt wurde das Verwaltungsgericht Darmstadt als erstinstanzliches Verwaltungsgericht eingerichtet.

Personal

Heinrich Knorr von Rosenroth, Präsident 1898–1904

Die Richter des Gerichts rekrutierten sich zum einen aus erfahrenen Richtern aber auch aus erfahrenen Verwaltungsfachleuten.

Präsidenten

Richter

Literatur

  • Martin Pagenkopf: 150 Jahre Verwaltungsgerichtsbarkeit in Deutschland. Boorbeg, Stuttgart 2014. ISBN 9783415051522, S. 53–54.

Einzelnachweise

  1. Art. 1 Gesetz, betreffend das oberste Verwaltungsgericht vom 11. Januar 1875. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 3 vom 21. Januar 1875, S. 45–50 (45).
  2. Gesetz, betreffend die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und der Provinzen vom 12. Juni 1874. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 29 vom 16. Juni 1874, S. 251–295.
  3. Gesetz, betreffend das oberste Verwaltungsgericht vom 11. Januar 1875. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr. 3 vom 21. Januar 1875, S. 45–50.
  4. Pagenkopf, S. 54.
  5. Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 31. Oktober 1946. In: Gesetz- und Verordnungsblatt für Groß-Hessen vom 15. November 1946, S. 194–203.
  6. Creizenach, Julius. Hessische Biografie. In: Landesgeschichtliches Informationssystem Hessen (LAGIS).

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Heinrich Knorr von Rosenroth (1830—1904), Kreisrat des Kreises Bensheim und Präsident des Verwaltungsgerichts Darmstadt