Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub

Basisdaten
Titel:Siebente Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Kurztitel:Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub
Abkürzung:7. BImSchV
Art:Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich:Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von:§ 23 Abs. 1 BImSchG aF
Rechtsmaterie:Umweltrecht
Erlassen am:18. Dezember 1975
(BGBl. I S. 3133)
Inkrafttreten am:1. März 1976
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub gilt für Errichtung, Beschaffenheit und Betrieb von staub- und späneemittierende Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zur Bearbeitung oder Verarbeitung von Holz und Holzwerkstoffen einschließlich der zugehörigen Förder- und Lagereinrichtungen für Späne und Stäube. Diese Verordnung gilt nicht für genehmigungsbedürftige Anlagen. Die 7. BImSchV regelt Ausrüstung und Lagerung und gibt Emissionswerte an.

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