Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
![]() Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 | |
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Titel: | Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern |
Kurztitel: | Wanderarbeitnehmerverordnung |
Geltungsbereich: | EWR und Schweiz |
Rechtsmaterie: | Sozialrecht |
Grundlage: | EWGV, insbesondere Art. 2, 7 und 51 |
Anzuwenden ab: | 1. Oktober 1972 |
Ersetzt durch: | Verordnung (EG) Nr. 883/2004 |
Außerkrafttreten: | 1. Mai 2010 |
Fundstelle: | ABl. L 149 vom 5. Juli 1971, S. 2–50 |
Volltext | Konsolidierte Fassung (nicht amtlich) Grundfassung |
Regelung größtenteils außer Kraft getreten. | |
Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union beachten! |
Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ist eine – mit 30. April 2010 – außer Kraft getretene EU-Verordnung zur Koordinierung der verschiedenen Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten des EWR sowie der Schweiz. Sie wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004[1] ersetzt.
Die Verordnung gewährte selbst keine Ansprüche (etwa auf Kranken- oder Arbeitslosengeld), sondern legte lediglich fest, nach welcher Rechtsordnung Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind und Leistungen erbracht werden. Dies sollte Hindernisse für die Arbeitnehmerfreizügigkeit abbauen. Die Ausgestaltung der System der sozialen Sicherheit blieb den Mitgliedstaaten selbst überlassen.
Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 hatte für den Alltag der Unionsbürger eine erhebliche Bedeutung, da sie Bereiche wie Krankenversicherung, Arbeitslosigkeit und Rente regelte.
Aus der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ergab sich unter anderem die Einführung der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC), die den Auslandskrankenschein (Formular E111) ersetzt.
Die Durchführung dieser Verordnung wird in der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 geregelt.
Siehe auch
Weblinks
- Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 – Stammfassung der Verordnung 1408/71
- Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 in der konsolidierten Fassung vom 7. Juli 2008 – Letzte konsolidierte Fassung vor der Aufhebung
- Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (Durchführungsverordnung)
- Beschäftigung und Soziales in der EU – Überblick (EU, 2019)
Einzelnachweise
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Die Europaflagge besteht aus einem Kranz aus zwölf goldenen, fünfzackigen, sich nicht berührenden Sternen auf azurblauem Hintergrund.
Sie wurde 1955 vom Europarat als dessen Flagge eingeführt und erst 1986 von der Europäischen Gemeinschaft übernommen.
Die Zahl der Sterne, zwölf, ist traditionell das Symbol der Vollkommenheit, Vollständigkeit und Einheit. Nur rein zufällig stimmte sie zwischen der Adoption der Flagge durch die EG 1986 bis zur Erweiterung 1995 mit der Zahl der Mitgliedstaaten der EG überein und blieb daher auch danach unverändert.