Verordnung (EU) Nr. 305/2011

Flagge der Europäischen Union

Verordnung (EU) Nr. 305/2011

Titel:Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates
Geltungsbereich:EWR
Rechtsmaterie:Rechtsangleichung
Grundlage:AEUV, insbesondere Artikel 114
Verfahrensübersicht:Europäische Kommission
Europäisches Parlament
IPEX Wiki
Anzuwenden ab:1. Juli 2013
Fundstelle:ABl. L 88 vom 4. April 2011, S. 5–43
VolltextKonsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung ist in Kraft getreten und anwendbar.
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union

Die Verordnung (EU) Nr. 305/2011, auch EU-Bauprodukteverordnung (EU-BauPVO) (englisch Construction Products Regulation – CPR), des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten dient der Beseitigung von Handelshemmnissen im Binnenmarkt. Sie legt Bestimmungen fest für die Sicherheit von Gebäuden und anderen Bauwerken und behandelt Aspekte des Gesundheitswesens, der Dauerhaftigkeit und Energieeinsparung, des Umweltschutzes, sowie wirtschaftliche Aspekte und andere wichtige Belange des öffentlichen Interesses. Sie ersetzt die Richtlinie 89/106/EWG[1] und soll die bestehenden Rahmenbedingungen der Mitgliedsstaaten für das Inverkehrbringen von Bauprodukten vereinheitlichen.[2][3] Die Bestimmungen der neuen EU-Verordnung beabsichtigen:

  • Erfüllung der Kriterien der CE-Kennzeichnung auf Bauprodukten
  • Pflicht zur Benennung nationaler Produktinformationsstellen für das Bauwesen
  • Erstellung einer Leistungserklärung in Bezug auf die wesentlichen Merkmale des Bauprodukts als Grundlage für die CE-Kennzeichnung
  • Konkretisierung der Pflichten der Wirtschaftsakteure (Hersteller, Händler und Importeure)
  • Festlegung der Rolle und Zuständigkeiten von Herstellern, Vertriebshändlern, Importeuren, technischen Bewertungsstellen sowie der Marktüberwachung und Behörden der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Anwendung dieser EU-Verordnung
  • Einführung vereinfachter Verfahren, die eine Kostenreduktion für Unternehmen, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen ermöglichen
  • Festlegung eines klaren Rahmens für die harmonisierten technischen Spezifikationen

Einzelnachweise

  1. Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte
  2. EU-Bauprodukteverordnung (EU-BauPVO). Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, 9. März 2011, abgerufen am 23. Juni 2017.
  3. Europäische Union: Verordnung (EU) Nr. 305/2011, abgerufen am 23. Juni 2017

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Die Europaflagge besteht aus einem Kranz aus zwölf goldenen, fünfzackigen, sich nicht berührenden Sternen auf azurblauem Hintergrund.

Sie wurde 1955 vom Europarat als dessen Flagge eingeführt und erst 1986 von der Europäischen Gemeinschaft übernommen.

Die Zahl der Sterne, zwölf, ist traditionell das Symbol der Vollkommenheit, Vollständigkeit und Einheit. Nur rein zufällig stimmte sie zwischen der Adoption der Flagge durch die EG 1986 bis zur Erweiterung 1995 mit der Zahl der Mitgliedstaaten der EG überein und blieb daher auch danach unverändert.