Verordnung (EU) Nr. 2015/848 über Insolvenzverfahren
Verordnung (EU) 2015/848 | |
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Titel: | VERORDNUNG (EU) 2015/848 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren |
Grundlage: | AEUV, insbesondere Art. 81 |
Datum des Rechtsakts: | 20. Mai 2015 |
Veröffentlichungsdatum: | 5. Juni 2015 |
Inkrafttreten: | 25. Juni 2015 26. Juni 2016 26. Juni 2017 26. Juni 2018 26. Juni 2019 |
Anzuwenden ab: | 1. Januar 2016 27. Juni 2017 27. Juni 2020 27. Juni 2022 |
Ersetzt: | Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 |
Volltext | Konsolidierte Fassung (nicht amtlich) Grundfassung |
Regelung ist in Kraft getreten und anwendbar. | |
Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union beachten! |
Die Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (EuInsVO 2015) behandelt Fragen des Insolvenzrechts in Fällen grenzüberschreitender Fälle mit europäischen Bezügen. Die EuInsVO 2015 ist als EU-Verordnung in allen EU-Mitgliedsstaaten unmittelbar geltendes Recht und hat mit ihrem Inkrafttreten am 26. Juni 2017 damit die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren abgelöst, die jedoch noch für Altfälle gilt.
Wesentliche Inhalte
Zu den Inhalten der EuInsVO 2015 gehören insbesondere folgende Themen:
- Internationale Zuständigkeit
- Anerkennung von Insolvenzverfahren und anwendbares materielles Recht
- Zulässigkeit von Sekundärinsolvenzverfahren
- Regelungen zur Beteiligung von ausländischen Gläubigern an Insolvenzverfahren
- Regelungen zu Konzern- und Gruppeninsolvenzen
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Die Europaflagge besteht aus einem Kranz aus zwölf goldenen, fünfzackigen, sich nicht berührenden Sternen auf azurblauem Hintergrund.
Sie wurde 1955 vom Europarat als dessen Flagge eingeführt und erst 1986 von der Europäischen Gemeinschaft übernommen.
Die Zahl der Sterne, zwölf, ist traditionell das Symbol der Vollkommenheit, Vollständigkeit und Einheit. Nur rein zufällig stimmte sie zwischen der Adoption der Flagge durch die EG 1986 bis zur Erweiterung 1995 mit der Zahl der Mitgliedstaaten der EG überein und blieb daher auch danach unverändert.