Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (Brüssel IIa)

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Verordnung (EU) Nr. 2201/2003

Titel:Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000
Bezeichnung:
(nicht amtlich)
Brüssel IIa
Rechtsmaterie:Zivilrecht
Grundlage:EGV, insbesondere Art. 61 lit. c und Art. 67 Abs. 1
Verfahrensübersicht:Europäische Kommission
Europäisches Parlament
IPEX Wiki
Anzuwenden ab:1. März 2005
Ersetzt durch:Verordnung (EU) 2019/1111
Außerkrafttreten:31. Juli 2022
Fundstelle:ABl. L 338, 23. Dezember 2003, S. 1–29
VolltextKonsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung ist außer Kraft getreten.
Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union beachten!

Die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000,[1] Kurzbezeichnungen EuEheVO oder Brüssel IIa-Verordnung, vom 27. November 2003 regelt die internationale Zuständigkeit der Gerichte innerhalb der europäischen Union (mit Ausnahme Dänemarks) in Ehe- und Kindschaftssachen.

Diese Verordnung wurde ab dem 1. August 2022 durch die Verordnung (EU) 2019/1111 ersetzt (Brüssel IIb).[2]

Geschichte

Ein EG-Übereinkommen vom 28. Mai 1998 nach Vorbild des EuGVÜ zur Regelung des Eherechts trat nie in Kraft. Stattdessen wurde das als rein völkerrechtliches Abkommen geplante Übereinkommen als Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 erlassen.[3] Dies wurde schon bald überarbeitet und um eine umfangreichere Regelung des Kindschaftsrechts ergänzt und als Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 erlassen.

Kompetenz

Die Verordnung beruht auf der in Art. 81 Abs. 2 a AEUV eingeräumten Kompetenz. Ob diese ausreicht, ist umstritten.[4] Es gibt immer wieder Beschwerden beim Petitionsausschuss, dass die Gerichte die Umsetzung internationaler Urteile verweigern.[5][6]

Regelungen

Zu den inhaltlichen Regelungen: → Internationales Zivilverfahrensrecht (EU)

Konsultation der Kommission

Vom 15. April bis zum 18. Juli 2014 lief eine Konsultation durch die Europäische Kommission. Die Ergebnisse sollen veröffentlicht werden.[7]

Siehe auch

Literatur

  • Peter Gröschl: Internationale Zuständigkeit im europäischen Eheverfahrensrecht. Hartung-Gorre, Konstanz 2007.
  • Viktoria Kress: Internationale Zuständigkeit für elterliche Verantwortung in der Europäischen Union. Lang, Frankfurt am Main 2005.

Einzelnachweise

  1. Verordnung (EG) Nr. 2201/2003
  2. Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1111 (= Brüssel-IIb-Verordnung). (PDF) Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, abgerufen am 29. November 2021.
  3. Verordnung (EG) Nr. 1347/2000
  4. Müller-Graf/Kainer, Die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen in der Europäischen Union, DRiZ 2000, 350; Helms, Internationales Verfahrensrecht für Familiensachen in der Europäischen Union, FamRZ 2002, 1593.
  5. 'Decision on PETITIONS: 0435/2012 and 1229/2013'. (PDF) asktheeu.org, abgerufen am 17. November 2019.
  6. 0435/2013. (PDF) asktheeu.org, abgerufen am 17. November 2019 (französisch).
  7. ec.europa.eu

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Die Europaflagge besteht aus einem Kranz aus zwölf goldenen, fünfzackigen, sich nicht berührenden Sternen auf azurblauem Hintergrund.

Sie wurde 1955 vom Europarat als dessen Flagge eingeführt und erst 1986 von der Europäischen Gemeinschaft übernommen.

Die Zahl der Sterne, zwölf, ist traditionell das Symbol der Vollkommenheit, Vollständigkeit und Einheit. Nur rein zufällig stimmte sie zwischen der Adoption der Flagge durch die EG 1986 bis zur Erweiterung 1995 mit der Zahl der Mitgliedstaaten der EG überein und blieb daher auch danach unverändert.