Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren

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Verordnung  (EG) Nr. 1346/2000

Titel:Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren
Bezeichnung:
(nicht amtlich)
Europäische Insolvenzverordnung (EuInsVO 2000)
Grundlage:EGV, insbesondere Art. 61
Veröffentlichungsdatum:30. Juni 2000
Inkrafttreten:31. Mai 2002
Ersetzt durch:Verordnung (EU) 2015/848
Außerkrafttreten:25. Juni 2017
VolltextKonsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung ist außer Kraft getreten.
Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union beachten!

Die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren oder Europäische Insolvenzverordnung (EuInsVO 2000) behandelte Fragen des Insolvenzrechts mit europäischen Bezügen. Die EuInsVO 2000 wurde inzwischen von der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (EuInsVO 2015) abgelöst.

Von der EuInsVO erfasst sind also solche Schuldner, die grenzüberschreitend bzw. in einem anderen Mitgliedstaat als in jenem ihrer Gründung (bei Unternehmen) rechtsgeschäftlich tätig sind. Vordergründig sind hierbei die Fragen der Zuständigkeit der Insolvenzgerichte, die Frage des anwendbaren Rechts sowie die Anerkennung von Entscheidungen ausländischer Insolvenzgerichte.

Literatur

  • Christoph G. Paulus: Europäische Insolvenzverordnung. Kommentar. 3. Auflage. Verlag Recht und Wirtschaft, Frankfurt a. M. 2010, ISBN 978-3-8005-1517-2.

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Die Europaflagge besteht aus einem Kranz aus zwölf goldenen, fünfzackigen, sich nicht berührenden Sternen auf azurblauem Hintergrund.

Sie wurde 1955 vom Europarat als dessen Flagge eingeführt und erst 1986 von der Europäischen Gemeinschaft übernommen.

Die Zahl der Sterne, zwölf, ist traditionell das Symbol der Vollkommenheit, Vollständigkeit und Einheit. Nur rein zufällig stimmte sie zwischen der Adoption der Flagge durch die EG 1986 bis zur Erweiterung 1995 mit der Zahl der Mitgliedstaaten der EG überein und blieb daher auch danach unverändert.