Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel

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Verordnung (EG) Nr. 1223/2009

Titel:Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel
Bezeichnung:
(nicht amtlich)
Kosmetikverordnung
Geltungsbereich:EWR
Rechtsmaterie:Verbraucherrecht
Grundlage:AEUV, insbesondere Art. 95
Verfahrensübersicht:Europäische Kommission
Europäisches Parlament
IPEX Wiki
Anzuwenden ab:11. Juli 2013
Fundstelle:ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59–209
VolltextKonsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung ist in Kraft getreten und anwendbar.
Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union beachten!

Die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel vom 30. November 2009 harmonisiert Rechtsvorschriften über kosmetische Mittel in der europäischen Gemeinschaft, vereinfacht Verfahren und baut bestimmte Elemente wie Marktüberwachung aus, um ein hohes Maß an Schutz der menschlichen Gesundheit zu gewährleisten (Erwägungsgrund 3 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009). Sie gilt seit 11. Juli 2013 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ersetzt die Richtlinie 76/768/EWG über kosmetische Mittel.

Die Verordnung regelt die wesentlichen Anforderungen und Verpflichtungen bei kosmetischen Mitteln. Das sind „Stoffe oder Gemische, die dazu bestimmt sind, äußerlich mit den Teilen des menschlichen Körpers (Haut, Behaarungssystem, Nägel, Lippen und äußere intime Regionen) oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen, sie in gutem Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen“ (Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung). Die Verordnung wird ergänzt durch die Verordnung (EG) 655/2013 zur Festlegung gemeinsamer Kriterien zur Begründung von Werbeaussagen im Zusammenhang mit kosmetischen Mitteln und die Verordnung (EU) 2015/1298 vom 28. Juli 2015.[1][2]

Verantwortlichkeit für Sicherheit und Einschränkungen von zu verwendenden Stoffen

Der allgemeine Grundsatz der Verantwortlichkeit des Herstellers oder Importeurs für die Sicherheit des kosmetischen Mittels wird ergänzt durch Einschränkungen für einige Stoffe über die Anhänge II bis VI:

  • Anhang I: Sicherheitsbericht für kosmetische Mittel
  • Anhang II: Liste der Stoffe, die verboten sind
  • Anhang III: Liste der Stoffe, welche unter Einschränkungen enthalten sein dürfen
  • Anhang IV: Liste der zugelassenen Farbstoffe
  • Anhang V: Liste der zugelassenen Konservierungsstoffe
  • Anhang VI: Liste der zugelassenen UV-Filter
  • Anhang VII: Auf Verpackungen/Behältern zu verwendende Symbole, insbesondere zur Darstellung der Haltbarkeit
  • Anhang VIII: Verzeichnis der validierten Alternativmethoden zu Tierversuchen (bisher ohne Eintrag)

Laut Erwägungsgrund 64 der Verordnung sollte insbesondere „die Kommission die Befugnis erhalten, die Anhänge dieser Verordnung an den technischen Fortschritt anzupassen“.

Abgrenzung zur europäischen Richtlinie 76/768/EWG

Unter anderem neu in der Verordnung gegenüber der Richtlinie 76/768/EWG über kosmetische Mittel ist die Verpflichtung der Hersteller, Kosmetikprodukte über das Cosmetic Products Notification Portal (CPNP) der EU zu melden. Dabei müssen unter anderem Rahmenrezeptur und Produktetikett (Label) hinterlegt werden; bisherige nationale Meldepflichten entfallen.

Tierversuche

Die Verordnung beschränkt die Tierversuche entsprechend der europäischen Richtlinie 86/609/EWG des Rates vom 24. November 1986 zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere. So dürfen gemäß Artikel 7 dieser Richtlinie keine Tierversuche durchgeführt werden, wenn wissenschaftlich zufrieden stellende Alternativen zur Verfügung stehen. Dies spiegelt sich in dem vorgesehenen Verbot von Tierversuchen in der Verordnung wider.

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Verordnung (EU) Nr. 655/2013 (PDF)
  2. Verordnung (EU) 2015/1298 (PDF)

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Die Europaflagge besteht aus einem Kranz aus zwölf goldenen, fünfzackigen, sich nicht berührenden Sternen auf azurblauem Hintergrund.

Sie wurde 1955 vom Europarat als dessen Flagge eingeführt und erst 1986 von der Europäischen Gemeinschaft übernommen.

Die Zahl der Sterne, zwölf, ist traditionell das Symbol der Vollkommenheit, Vollständigkeit und Einheit. Nur rein zufällig stimmte sie zwischen der Adoption der Flagge durch die EG 1986 bis zur Erweiterung 1995 mit der Zahl der Mitgliedstaaten der EG überein und blieb daher auch danach unverändert.