Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte

Basisdaten
Titel:Fünfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Kurztitel:Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte
Früherer Titel:Verordnung über Immissionsschutzbeauftragte
Abkürzung:5. BImSchV
Art:Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich:Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von:Bundes-Immissionsschutzgesetz
Rechtsmaterie:Umweltrecht
Ursprüngliche Fassung vom:14. Februar 1975
(BGBl. I S. 504)
Inkrafttreten am:1. August 1975
Letzte Neufassung vom:30. Januar 1993 (BGBl. I S. 1433)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
1. Juli 1993
Letzte Änderung durch:Art. 4 V vom 28. April 2015
(BGBl. I S. 670)
Weblink:Text der 5. BImSchV
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) beschreibt, für welche Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ein Immissionsschutzbeauftragter und ein Störfallbeauftragter einzusetzen sind und welche Anforderungen an die Qualifikation dieser Personen gestellt werden.

Wann ein Immissionsschutzbeauftragter, der dem Betrieb angehört, zu bestellen ist, ergibt sich aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung. Dies bezieht sich auf genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen.

Für Anlagen im Sinne der Störfall-Verordnung soll zusätzlich ein Störfallbeauftragter bestellt werden. Immissionsschutzbeauftrager und Störfallbeauftragter können dieselbe Person sein. Es gibt allerdings einen Ermessenspielraum: Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers gestatten, dass die Bestellung eines Störfallbeauftragten unterbleibt, wenn offensichtlich ausgeschlossen ist, dass von der betreffenden genehmigungsbedürftigen Anlage die Gefahr eines Störfalls ausgehen kann (§ 1 Absatz 2 Satz 2 5. BImSchV).

In die Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte sind die Inhalte der Verordnung über die Fachkunde und Zuverlässigkeit der Immissionsschutzbeauftragten übernommen worden.[1] Diese wurde mit Inkrafttreten der 5. BImSchV aufgehoben.[1]

Weblinks

Einzelnachweise

  1. a b Franz Joseph Dreyhaupt (Hrsg.): VDI-Lexikon Umwelttechnik. VDI-Verlag Düsseldorf 1994, ISBN 3-18-400891-6, S. 1064.