Vermögensverfall

Als Vermögensverfall wird in einigen (§ 33 Nr. 6 GVG), insbesondere einigen berufsrechtlichen Gesetzen (z. B. BRAO, StBerG) die Situation bezeichnet, in der ein Betroffener (potentieller Schöffe, Rechtsanwalt, Steuerberater) in ungeordnete, belastende finanzielle Umstände geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.[1]

Im Falle eines Vermögensverfalls droht dem Betroffenen der Widerruf der Berufszulassung, wobei ein Vermögensverfall z. B. mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO und § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG widerlegbar vermutet wird.[2] Trotz Vermögensverfalls darf die Zulassung ausnahmsweise nicht entzogen werden, wenn die Interessen der Rechtssuchenden im Einzelfall nicht gefährdet sind. An diese Voraussetzung stellt die Rechtsprechung des Anwaltssenats des Bundesgerichtshofs aber strenge Anforderungen; so muss insbesondere sichergestellt sein, dass der in Vermögensverfall geratene Anwalt seine Tätigkeit in einer Sozietät ausübt, innerhalb derer er nicht – auch nicht vertretungsweise – mit der Verwaltung von Fremdgeld in Berührung kommt.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. BGH NJW 1991, 2083
  2. Zur Widerlegbarkeit vgl. BGH in NJW 1991, 2083, 2084