Verkehrsunfallaufnahme

Unfallaufnahme der Polizei und Absicherung einer Unfallstelle durch die Feuerwehr auf der A40 bei Moers
Sicherung von Spuren durch die Polizei nach einem Verkehrsunfall zwischen einem Motorrad und einem PKW

Die Verkehrsunfallaufnahme ist die Dokumentierung eines Verkehrsunfalls im Straßenverkehr an oder nahe einer Unfallstelle. Diese erfolgt in der Regel durch die Polizei; eine Beweissicherung durch die Beteiligten entspricht einer einfachen Zeugenaussage, die in einfachen Fällen hinreichend ist.

Unfallmeldung

Die beweissichernde Unfallaufnahme erfolgt als Grundlage weiterer Rechtsansprüche, z. B. zur Klärung der Schuldfrage. Von diesen Unfällen werden 78 % bei den Kraftfahrzeugversicherern zur Begleichung angezeigt, etwa die Hälfte davon wurden auch der Polizei gemeldet. Bei 14 % verläuft die Schadensregulierung eines Verkehrsunfalls zwischen den Beteiligten ohne formale Unfallaufnahme. Soweit jedoch ein Personenschaden eintritt, wird nur 1 % der Unfälle weder der Polizei noch der Versicherung gemeldet (Stand 1995).[1]

Unfallaufnahmebogen

Bei einfachen Verkehrsunfällen mit klarer Sachlage kann es sinnvoll sein, die Unfallaufnahme ohne polizeiliche Unterstützung durchzuführen. Dieses erspart zum einen teils erhebliche Wartezeiten, da teilweise spezialisierte Gruppen die Verkehrsunfallaufnahme durchführen, sodass insbesondere bei verkehrsunfallträchtigen Wetterbedingungen (nächtlicher Regen und Nebel, morgendliches Glatteis) die Wartezeit bis zu mehreren Stunden betragen kann. Bei sehr geringen Schäden können außerdem die Kosten aus der Ahndung der Verkehrsordnungswidrigkeit auch einen deutlichen Anteil der Gesamtkosten für den Hauptschuldigen ausmachen, zumal bei geringen Schäden es sinnvoll sein kann, den Schadensausgleich ohne Inanspruchnahme der Haftpflichtversicherung zu verfolgen, um der Herabstufung in der Schadensfreiheitsklasse zu entgehen.

Bei einer privaten Unfallnahme können die übliche „5 Ws“ jeder „Beweissicherung“ als Leitfaden dienen: Was, Wann, Wo, Wer und Wie. Eine Aussage zum „Warum“ ist nicht erforderlich und kann als verfrühtes Schuldeingeständnis bei einer späteren Inanspruchnahme der Kfz-Versicherung problematisch sein. Grundsätzlich kann der Eindruck vor Ort täuschen, und im Nachhinein weitere Fragestellungen zur Schadenshöhe und Kostenverteilung entstehen, daher sind die Daten gleichberechtigt von allen beteiligten Personen und Fahrzeugen zu erheben.

  • Identität der Fahrzeugführer klären und dokumentieren (amtliche Ausweise einsehen, Führerschein vorzeigen lassen).
  • Kraftfahrzeugkennzeichen, Nationalitätszeichen und Fahrzeugart der beteiligten Fahrzeuge dokumentieren. Die zuständige Versicherung und Nummer des Kfz-Schutzbriefes kann durch einen Anruf bei einer Sammelnummer der Zentralruf der Autoversicherer[2] geklärt werden.
  • Sichtbare Schäden dokumentieren; Fotografien sind hier besonders sinnvoll, ansonsten möglichst genau beschreiben, so dass spätere Fotografien damit abgeglichen werden können.
  • Den Unfallort dokumentieren, einschließlich Verkehrslage und Wetterbedingungen. Dies sollte im Regelfall durch eine händische Unfallskizze erfolgen, in der Fahrzeuge, Begrenzungen und Einmündungen der Straßen sowie relevante Verkehrszeichen zu erkennen sind.
  • Kurze Darstellung des Unfallhergangs, vor allem, aus welchen Richtungen die Beteiligten kamen.
  • Etwaige Zeugen feststellen und deren Personalien dokumentieren.
  • Jedem Unfallbeteiligten eine Kopie übergeben; meist handelt es sich um einen Durchschlag bzw. Abschrift, die von allen Beteiligten gegengezeichnet wird.

Viele Versicherer bieten einen Formularsatz (Durchschreibesatz) Europäischen Unfallbericht an, an dem sich die Beteiligten orientieren können. Sehr typisch ist darin auch eine schematische Darstellung von Fahrzeugen, bei denen man ankreuzt, welche Stellen/Seiten der Fahrzeuge betroffen sind, da meist keine Fotografie vor Ort gefertigt wird, jedoch bei der späteren Unfallmeldung an die Versicherung nachträglich zu Hause aufgenommene Fotografien vom Schadensbild beigelegt werden. Dadurch wird gesichert, dass nicht Altschäden gemeldet werden.

Bei Anzeige bei einer Haftpflichtversicherung zum Schadensausgleich empfiehlt der ADAC ab 750 € ein Schadensgutachten durch einen Sachverständigen zu machen. Insbesondere bei einem wirtschaftlichen Totalschaden eines alten Autos ermöglicht dies eine korrekte fiktive Kostenabrechnung. Ansonsten werden die Kosten der Fachwerkstatt zur Erstattung eingereicht, eine Pauschale i.H.v. 10 € für eigene Briefe und Fotografien ist allgemein üblich.

Unfallfolgen

Nach einem Verkehrsunfall entstehen in der Regel zivilrechtliche Forderungen des/der Geschädigten sowie Ermittlungsverfahren mit öffentlich-rechtlichen Forderungen. Beteiligte mit Teilschuld oder Schuld, die Schäden bei ihrer Haftpflicht geltend machen, müssen mit einem Wegfall des Schadenfreiheitsrabattes rechnen, womit sich die Versicherungsbeiträge erhöhen. Beteiligte, die bei einer deutschen Assekuranz haftpflichtversichert sind und dort die Schäden geltend machen, müssen binnen zwei Wochen die Schäden aus einem Verkehrsunfall anzeigen.[3] Nach dem Unfall muss jeder Unfallbeteiligte unverzüglich anhalten. Unfallstellen sind unverzüglich zu räumen, außerdem besteht für Verkehrsteilnehmer die Verkehrssicherungspflicht (§ 34 StVO).

Handeln der Polizei

Aufnahme eines Unfallortes mit einem Tachymeter durch Polizeibedienstete in Woodinville, Washington

Die Polizei ist bei Verkehrsunfällen vor Ort, um polizeiliche Maßnahmen und Tätigkeiten vorzunehmen, vorrangig bei Ersteintreffen die Unfallstelle abzusichern und situationsabhängig Erste Hilfe zu leisten, die Identitätsfeststellung (Zeugen, unter Beteiligten auch Personalienaustausch), die Verkehrstüchtigkeit der Unfallbeteiligten festzustellen, sowie Verkehrsmaßnahmen (Straßen-/Fahrbahnsperrung sowie ggfs. Verkehrsregelung) einzuleiten. In Ausnahmefällen werden Verkehrssicherungsposten hinzugezogen und Verständigungen aller Art (Verkehrswarnfunk, Verständigung von Angehörigen, Verständigung des jeweiligen Konsulats bei schwerstverletzten oder getöteten ausländischen Unfallbeteiligten) sowie technische Hilfeleistung vorgenommen. Weitere Aufgaben und Tätigkeiten ergeben sich bei der Verfolgung von Verkehrsstraftaten und/oder Verkehrsordnungswidrigkeiten, der Unfallaufnahme und der statistischen Erfassung und Unfallauswertung (Örtliche Unfalluntersuchung).

Bei schweren Verkehrsunfällen mit fahrlässig verursachter Todesfolge oder fahrlässig verursachter Körperverletzung bzw. sehr hohem Sachschaden – häufig unklarer Rechtslage (sog. Aufnahmestoß) ist zum einen die Polizei wegen hoheitlichen Aufgaben (es entstehen keine Gebühren) tätig und es werden zum anderen Lichtbilder von den Schäden, von der Unfallstelle, von der Verkehrssituation, der Beschilderung, der Verletzungen etc. gefertigt. Zudem erfolgt bei schwerwiegenden Unfällen eine Rücksprache mit der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft und dem Amtsrichter, um strafprozessuale Folgemaßnahmen, Sicherstellungen, Sicherheitsleistungen und die eventuelle Anforderung beweiserhebender, verkehrsanalytischer Gutachten durch einen Sachverständigen (z. B. von TÜV oder Dekra) abzusprechen.

Die Unfallskizze dokumentiert die Unfallörtlichkeit nebst Fahrbahnmarkierungen, Straßenteile, Standorte/Bewegungsrichtungen der Beteiligten usw. Sie enthält genordet den Straßenverlauf, etwaige Bauwerke, Straßennamen, Fahrt- bzw. Gehrichtung der Beteiligten (koloriert), Maße mit Fixpunkten, Brems/Blockier- und Schlagspuren, Fahrzeugteile, Pfützen, Kollisionspunkt(e) , Verkehrszeichen, Lichtsignalanlagen, besonders wenn eigene Linksabbieger-Lichtsignalanlagen oder Grünpfeile vorhanden sind, Standort(e) etwaiger Zeugen und vieles mehr.

Zur Ausmessung der Unfallsituation dienen verschiedene Darstellungsformen wie das Dreiecksmessverfahren oder das Rechtwinkel-Koordinaten-Messverfahren. Neben diesen häufig angewandten Verfahren gibt es noch weitere wie das Monobildverfahren (perspektivisch entzerrtes Foto mit Messquadrat, Markierungen auf der Fahrbahn o. ä.), die im Idealfall durch Luftbildaufnahmen mittels Polizeihubschrauber angefertigt werden, und das Rechtwinkel-Koordinaten-Verfahren. Dieses wird durch den Verkehrsunfalldienst durchgeführt, welcher, in einigen Bundesländern betrieben, bei besonders bei schweren Verkehrsunfällen unklarer Rechtslage herangezogen wird.

Die Polizei hat bei qualifizierten Verkehrsunfällen eine Verkehrsunfallanzeige zu erstellen, die über eine landes- in eine bundesweite Statistik einfließt. Rechtsgrundlage hierfür ist das Gesetz über die Statistik der Straßenverkehrsunfälle; Datenhalter ist das Statistische Landes- und Bundesamt.

Geht eine Meldung über einen Verkehrsunfall bei der Rettungsleitstelle ein, wird in einigen Orten ein Abgleich mit den Polizeieinsätzen getätigt. Wenn noch kein Polizeieinsatz aufgebaut wurde, geschieht dies aufgrund der Mitteilung der Rettungsleitstelle. Dies dient dem konsequenten Einschreiten gegen Verkehrsstraftaten und Verkehrsordnungswidrigkeiten sowie im weitesten Sinne auch der Gerechtigkeit gegenüber den Opfern. Ferner wird dadurch langfristig Präventionsarbeit geleistet, da sich die Verkehrsteilnehmer zukünftig disziplinierter verhalten. Außerdem sind bei einem Verkehrsunfall oft Verkehrssicherungsmaßnahmen notwendig, welche die Kapazitäten der Einsatzkräfte vor Ort unnötig belasten würden.
Auf Autobahnen und anderen mehrspurigen Kraftfahrstraßen greift oft eine Fahrbahnsperrung (Voll- oder Teilsperrung) zur Unfallaufnahme und der anschließenden Bergung. Hierzu stellt oft im ersten Angriff die Feuerwehr die absichernden Fahrzeuge parallel oder quer zur Fahrtrichtung, insbesondere bei Einsatz des Rettungshubschraubers. Die Absicherungen, Sperrungen und Säuberungen der tangierten Fahrbahnen bzw. Straßen erfolgt im Anschluss von den betroffenen Autobahn- bzw. Straßenmeistereien. Auf das notwendige Bilden einer Rettungsgasse sei hingewiesen. Bei Vollsperrungen mit einer Gesamtdauer über zwei Stunden kommt eine Ableitung mit Bedarfsumleitung durch die Polizei in Betracht.

Polizeilicherseits werden mittels Unfallsteckkarten Unfallschwerpunkte und Unfallhäufungslinien ermittelt. Die Erkenntnisse dienen künftiger Präventionsarbeit. Die Polizei entscheidet, ob die Verkehrssicherheit eines Fahrzeugs noch gegeben ist, und bestellt oder vermittelt einen Abschleppdienst für die Bergung. Bei einer Sicherstellung des Fahrzeugs aus beweiserhebenden oder eigentunmssichernden Gründen erfolgt ein hoheitlicher Bergungsauftrag. Das Abschleppunternehmen ist bemüht, die Fahrzeugtrümmer des verunfallten Fahrzeugs mitzunehmen und die Fahrbahn zu kehren. Bei großräumigen Unfallstellen erfolgt die Reinigung der Fahrbahn(en) durch die Auto- bzw. Straßenmeisterei.

Gesetzliche Grundlage

Bei der Unfallaufnahme gelten in Deutschland verschiedene Rechtsgrundlagen für das polizeiliche Handeln: Die StVO für die Belange des Verkehrsflusses und der Verkehrssicherheit, das Polizeirecht für das Tätigwerden auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr (Binden von Kraft-/Schmierstoff, Sicherstellen von Wertgegenständen, Hilfeleistung usw.) sowie das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten oder die StPO. Des Weiteren ist die Abgabenordnung anzuwenden, wenn eine Zollplombe gebrochen bzw. die Ladung eines LKW durch den Unfall beschädigt worden ist. Die Polizei ist dabei verpflichtet, unverzüglich das nächste Hauptzollamt und einen Havariekommissar zu verständigen.

In 15 von 16 Ländern der Bundesrepublik Deutschland kommt die Polizei grundsätzlich für eine Unfallaufnahme zum Unfallort. Zwar haben Hessen und Schleswig-Holstein die Möglichkeit eingeräumt, dass nach telefonischer Vorabklärung auch eine polizeiliche Unfallaufnahme abgelehnt werden kann, jedoch ist dies dem Bürger unverständlich, sodass Schleswig-Holstein zur Vermeidung von Imageschäden die Polizei angewiesen hat, auf nachdrücklichen Wunsch immer zum Unfallort zu kommen.[1]

Siehe auch

Literatur

  • Richard Taschenmacher: Verkehrsunfallaufnahme. Unfallort – Tatort. Physikalische Grundlagen. Recht. Maßnahmen, 528 Seiten, broschiert, Verlag Deutsche Polizeiliteratur, 2. Auflage, 2006, ISBN 3-8011-0500-8.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. a b "Aufzeichnungen über Straßenverkehrsunfälle - Polizeiliche Unfallaufnahme oder Beweissicherung durch Private"@1@2Vorlage:Toter Link/www.verkehrstechnisches-institut.de (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im Mai 2019. Suche in Webarchiven)  Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. (PDF), Informationen des Instituts für Straßenverkehr Köln, Verkehrstechnisches Institut des GDV, Oktober 1997, ISSN 0724-3693
  2. Zentralruf der Autoversicherer (Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V.) (Memento desOriginals vom 15. Dezember 2006 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.gdv-dl.de
  3. Versicherungsvertragsgesetz

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