Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen
Basisdaten | |
---|---|
Titel: | Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen |
Früherer Titel: | Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen |
Abkürzung: | VOF, VOF 2009 |
Art: | Vergabeordnung |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Vergaberecht |
Ursprüngliche Fassung vom: | 12. Mai 1997 (BAnz. Nr. 164a vom 3. September 1997) |
Inkrafttreten am: | 1. November 1997 |
Letzte Neufassung vom: | 18. November 2009 (BAnz. Nr. 185a vom 8. Dezember 2009) |
Inkrafttreten der Neufassung am: | 11. Juni 2010 |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Die Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) regelte[1] bis zum 18. April 2016 die Ausschreibung und Vergabe von freiberuflichen Leistungen durch öffentliche Auftraggeber in Deutschland. Darunter fallen neben Architekten- oder Ingenieurleistungen auch Leistungen im Rahmen der Kunst am Bau. Sie ergänzte die Vergabeverordnung und war in ihrem Bereich das Pendant zu Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) bzw. Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL). Sie galt nur oberhalb der EU-Schwellenwerte.
Ab dem 18. April 2016 ist für die Vergabe von Aufträgen im Bereich der freiberuflichen Leistungen die neue Vergabeverordnung (VgV) anzuwenden, in die das bisherige Regelwerk inhaltlich eingeflossen ist.
Anwendungsbereich
Die VOF war nach § 1 VOF auf öffentliche Aufträge anzuwenden, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden und deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung nicht vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann.
Voraussetzung für die Anwendung der VOF war, dass der nach § 3 VgV geschätzte Auftragswert den nach § 2 VgV maßgeblichen EU-Schwellenwert überschreitet. Der EU-Schwellenwert beträgt derzeit 221.000 Euro netto bzw. bei losweiser Vergabe 80.000 Euro netto bis mindestens 20 % des Gesamtauftragswertes.
Verfahrensgestaltung
Aufträge werden in einem Verhandlungsverfahren oder in einem Planungswettbewerb vergeben. Das gesamte Vergabeverfahren kann in mehreren, aufeinander abfolgenden Phasen durchgeführt werden. Im ersten Schritt werden anhand der bekannt gemachten Kriterien geeignete Bewerber ausgewählt. Bei anspruchsvollen Aufgaben der Architektur- und Ingenieurleistungen werden meistens Planungswettbewerbe durchgeführt. Anschließend wird das eigentliche Verhandlungsverfahren durchgeführt, in dem mit den ausgewählten Bewerbern, nach Wettbewerben mit den Preisträgern, über die konkreten Auftragsbedingungen verhandelt wird. Den Zuschlag erteilt der Auftraggeber dem Bieter, der die bestmögliche Leistung erwarten lässt. Unterhalb der Grenzwerte werden freiberufliche Leistungen freihändig vergeben, z. B. nach den Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes (RBBau).
Literatur
- Müller-Wrede: Kommentar zur VOF. 5. Auflage. Werner Verlag, Köln 2014, ISBN 978-3-8041-4364-7.
- Müller-Wrede: VOL und VOF 2009, Bundesanzeiger Verlag Köln, 2010, ISBN 978-3-89817-770-2.
- Müller-Wrede: VOL und VOF 2006, Bundesanzeiger Verlag Köln, 2006, ISBN 3-89817-481-6.
- Hermann Pünder, Martin Schellenberg (Hrsg.): Vergaberecht. Handkommentar. Nomos, Baden-Baden 2011, ISBN 978-3-8329-2681-6.
- Reinhard Voppel, Wolf Osenbrück, Christoph Bubert: VOF. Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen. Kommentar. 3. Auflage. C.H. Beck, München 2012, ISBN 978-3-406-61254-1.
- Rudolf Weyand: Vergaberecht. Praxiskommentar zu GWB, VgV, SektVO, VOB/A, VOL/A, VOF. 3. Auflage. München 2011, ISBN 978-3-406-57874-8.
Weblinks
- Bekanntmachung der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen – VOF Ausgabe 2009 vom 18. November 2009, BAnz Nr. 185a vom 8. Dezember 2010 (PDF-Datei; 519 kB)
Einzelnachweise
- ↑ Vergaberecht: Gesetze und Verordnungen. In: www.vergabe24.de. Abgerufen am 4. August 2016.
Auf dieser Seite verwendete Medien
Autor/Urheber: Besserwisser123, Lizenz: CC BY-SA 4.0
Die VOL war gemeinsam mit der deutlich älteren VOB und der VOF die Vergabe- und Vertragsordnung für die gesamte öffentliche Hand.