Vergabekoordinierungsrichtlinie
Richtlinie 2004/18/EG | |
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Titel: | Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge |
Bezeichnung: (nicht amtlich) | Vergabekoordinierungsrichtlinie |
Geltungsbereich: | EWR |
Rechtsmaterie: | Vergaberecht |
Grundlage: | EGV, insbesondere Artikel 47 Absatz 2, Artikel 55 und Artikel 95 |
Verfahrensübersicht: | Europäische Kommission Europäisches Parlament IPEX Wiki |
Ersetzt durch: | Richtlinie 2014/24/EU |
Außerkrafttreten: | 18. April 2016 |
Fundstelle: | ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114–240 |
Volltext | Konsolidierte Fassung (nicht amtlich) Grundfassung |
Regelung ist außer Kraft getreten. | |
Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union beachten! |
Die Richtlinie 2004/18/EG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge war eine Richtlinie der Europäischen Union, die Vorgaben zum Vergaberecht innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) macht. Die Richtlinie 2004/18/EG wurde durch die Richtlinie 2014/24/EU mit Wirkung zum 18. April 2016 aufgehoben.[1]
Literatur
- Malte Müller-Wrede: Unmittelbare Anwendbarkeit der Richtlinie 2004/18/EG. In: VergabeR 2005, S. 693.
Weblinks
- Text der Richtlinie 2004/18/EG (PDF)
Einzelnachweise
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Die Europaflagge besteht aus einem Kranz aus zwölf goldenen, fünfzackigen, sich nicht berührenden Sternen auf azurblauem Hintergrund.
Sie wurde 1955 vom Europarat als dessen Flagge eingeführt und erst 1986 von der Europäischen Gemeinschaft übernommen.
Die Zahl der Sterne, zwölf, ist traditionell das Symbol der Vollkommenheit, Vollständigkeit und Einheit. Nur rein zufällig stimmte sie zwischen der Adoption der Flagge durch die EG 1986 bis zur Erweiterung 1995 mit der Zahl der Mitgliedstaaten der EG überein und blieb daher auch danach unverändert.