Verfahrensbeistand

Der Verfahrensbeistand ersetzt seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) am 1. September 2009 in Deutschland im familiengerichtlichen Verfahren den bisherigen Verfahrenspfleger. Er soll in kindschaftsrechtlichen Verfahren die Interessen Minderjähriger zur Geltung bringen. Die Interessen umfassen die Rechte und Grundrechte der Minderjährigen. Deshalb kann der Verfahrensbeistand Anträge stellen, Rechtsmittel einlegen und an Kindesanhörungen teilnehmen. Mit Verabschiedung des "Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder"[1] am 16. Juni 2021 ergänzte der Gesetzgeber die Qualifikation des Verfahrensbeistandes und schloss einige Straftäter von der Betätigung als Verfahrensbeistand aus.

Rechtsgrundlage

Bestellung und Vergütung der Verfahrensbeistandschaft sind geregelt in den §§ 158, 167, 174 und 191 FamFG. Die konkreten Aufgaben werden bei der Bestellung durch Beschluss bestimmt.[2] Die Befugnis zur Erledigung der Aufgabe wird durch das GG und BGB, die DSGVO und das StGB begrenzt. Der Verfahrensbeistand ist Verfahrensbeteiligter nach §7 FamFG Abs. 3 ohne gesetzlicher Vertreter des Kindes zu sein. Er kann nur gegen Entscheidungen des Familiengerichtes notwendige Rechtsmittel einlegen um z. B. das Grundrecht der Minderjährigen auf ein faires Verfahren und rechtliches Gehör durchzusetzen, wobei ein faires Verfahren der Eltern auf den Minderjährigen abfärbt. Die Gerichte sind verpflichtet, die Rechtsmittel zu bearbeiten.

Die durch Beschluss übertragenen Aufgaben dürfen nicht in die (Grund-)Rechte der Betroffenen eingreifen und bedürfen einer Begründung durch das Gericht. Betroffen ist besonders das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Elternrecht mit dem besonderen Schutzbereich der Familie. Der Beschluss darf keine Aufgaben enthalten, die anderen vorbehalten sind. Die Tatsachenermittlung ist Aufgabe des Gerichtes, die Herbeiführung einer einvernehmlichen Lösung ist Aufgabe der kommunalen Jugendhilfe (Jugendamt). Eine Befugnis kann der Beschluss nicht enthalten.

Es besteht weder eine Fach- noch eine Rechtsaufsicht. Das beauftragende Familiengericht ist dem Verfahrensbeistand nicht weisungsbefugt. Fühlt sich jemand durch Handlungen eines Verfahrensbeistand in seinen Rechten verletzt oder sonst wie geschädigt, steht ihm die ordentliche Straf- u. Zivilgerichtsbarkeit offen. Das Familiengericht ist dafür nicht zuständig.

Bestellung durch das Familiengericht

Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist.(§ 158 FamFG):

Dies ist stets Fall

Die Bestellung ist in der Regel erforderlich

  • wenn eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet.
  • in Verfahren, die die Herausgabe des Kindes zum Gegenstand haben (§ 1632 BGB Abs. 1)
  • wenn eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt
  • wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht.

Als Interesse des Kindes wird nicht nur Wunsch, Wille und Kindeswohl verstanden, sondern vorrangig die Rechte und Grundrechte des Kindes als objektives Kindeswohl.

Weiterhin ist vom Gericht ein Beistand zu bestellen, wenn dies in Abstammungs- oder Adoptionssachen zur Wahrnehmung der Interessen des minderjährigen Beteiligten erforderlich ist.

Das Gericht hat vor Bestellung des Verfahrensbeistandes zu prüfen, ob keiner der gesetzlichen und natürlichen Vertreter des Minderjährigen Willens oder in der Lage ist, die Interessen des Minderjährigen zu wahren und ggf. zur Geltung zu bringen, da der Verfahrensbeistand nicht der gesetzliche Vertreter ist und die Durchsetzung der Interessen zunächst Pflicht und Recht der Eltern ist. Eine verpflichtende Bestellung eines Verfahrensbeistandes der in FamFG § 158 genannten Fallgruppen lehnte die Bundesregierung 2020[3] ab und verdeutlicht auch die notwendige Qualität des Eingriffs, u. a. in die Elternrechte. Mit Verabschiedung des „Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder“ am 16. Juni 2021 machte der Gesetzgeber die Bestellung bei von staatlichen Stellen angeregten Verfahren verpflichtend, bei Verfahren der Eltern beließ er es bei der Prüfpflicht auf Notwendigkeit durch das Gericht. Dabei darf die Bestellung, auch im Hinblick auf die Kosten, nicht mutwillig sein[4] .

Das Gericht hat eine Prüfung auf die fachliche und persönliche Geeignetheit unter Beachtung der Transparenz durchzuführen. Die Transparenz verhindert aus dem Blickwinkel der Bewerber eine mögliche Bevorzugung (z. B. Mitglied eines Vereins), die Betroffenen als Rechteinhaber haben die Möglichkeit zu prüfen, ob eine objektive Eignung vorzuliegen scheint und alle notwendigen Kriterien tatsächlich glaubhaft gemacht wurden. Die Transparenz ist in Bezug auf Qualifizierung und Vorstrafen zunächst auf das Gericht beschränkt, wenn es dies verlangt, das Ergebnis ist jedoch aktenkundig zu machen.

Die Bestellung des Verfahrensbeistandes endet mit Verfahrensabschluss oder mit der Aufhebung der Bestellung auf Antrag des Verfahrensbeistandes und Zustimmung des Gerichtes. Die Aufhebung durch das Gericht hat ferner dann zu erfolgen, wenn die weitere Betätigung die Interessen des Kindes gefährden würden (§ 158 Abs. 4 FamFG). Dies kann zutreffend sein, wenn der Verfahrensbeistand unbefugt Handlungen ausübt, die in Rechte Dritter eingreifen, insbesondere die (Grund-)Rechte des Kindes verletzten.

Situation ab dem 14. Lebensjahr

Ein Minderjähriger kann ab dem 14. Lebensjahr auch selbst einen Interessensvertreter mit der Wahrnehmung seiner Rechte beauftragen (§ 9 Nr. 3 FamFG), in der Regel also einen eigenen Rechtsanwalt.

Auch in einer Vormundschaftssache hat der Mündel Anspruch auf einen selbst gewählten Verfahrensbeistand (Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 14. November 2016, Az. 4 WF 82/16).[5]

Die Vertretung eines Kindes durch einen beauftragten Rechtsanwalt geht im Kindschaftsverfahren der Unterstützung durch einen Verfahrensbeistand vor, weil dieser das Kind wirksam vertritt und dazu befugt ist. (Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 17. Januar 2014, Az. 11 WF 271/13).[6][5] Eine Entpflichtung des Verfahrensbeistandes bei nachträglicher Vertretung durch einen Rechtsanwalt sieht das Gesetz seit 2021 nicht mehr vor.

Der eigene Rechtsanwalt wird über die beantragte und bewilligte Verfahrenskostenhilfe bezahlt (vergleiche auch Amtsgericht Essen, Beschluss vom 18. Juni 2002, Az. 104 F 80/01 SO, und Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 3. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 2. Mai 2017, Az. 12 WF 70/17).[7][8]

Mit der Gesetzesänderung[1] muss das Gericht bei einem bedingt geschäftsfähigen Kind trotz anwaltlicher Vertretung einen Verfahrensbeistand bestellen, sofern er "stets zu bestellen" ist. In den anderen Fällen muss die Prüfung der Sach- und Rechtslage durch das Gericht im Einzelfall die Erforderlichkeit ergeben. Mit der eingeführten Definition der Eignung muss der Verfahrensbeistand nur über Grundkenntnisse im Verfahrensrecht, im Kindschaftsrecht sowie Kinder- und Jugendhilferechts nachweisen, ein (Fach-)Anwalt jedoch fundiertes Fachwissen und unterliegt zudem einer Berufsordnung.

Aufgaben

Die übertragbaren Aufgaben des Verfahrensbeistands ergeben sich aus § 158b FamFG.

Das Gericht ist verpflichtet, den Verfahrensbeistand konkret in Art und Umfang zu beauftragen und die Beauftragung zu begründen[2]. Je nach Beauftragung hat der Verfahrensbeistand das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren. Er soll eine Entscheidung mit dem Kind erörtern.

Soweit nach den Umständen des Einzelfalls ein Erfordernis besteht, kann das Gericht dem Verfahrensbeistand die zusätzliche Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren, vom Gericht konkret benannten Bezugspersonen des Kindes zu führen. Er hat am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken, in einer Art, in der es nicht bereits die gesetzliche Aufgabe eines anderen ist (Jugendamt), also mindestens alles zu unterlassen was eine einvernehmliche Regelung verhindert.

Ein Grundinteresse (Grundrecht) des Kindes ist ein faires Verfahren seine Person betreffend.

Der Verfahrensbeistand wird in der Regel ein oder mehrere Gespräche mit dem Kind führen und, soweit dies möglich, erforderlich und beauftragt ist. Der Verfahrensbeistand soll an der Kindesanhörung teilnehmen (§ 159 Abs. 4 Satz 3 FamFG). Die im Referentenentwurf BT Drucksache 16/6308 vorgesehene Stellungnahme, die sowohl das subjektive Interesse des Kindes (Wunsch und Wille des Kindes) als auch das objektive Interesse des Kindes (Wohl des Kindes) einzubeziehen hatte, unterlag zunächst dem Sozialdatenschutz und der fehlende Möglichkeit, dem Verfahrensbeistand die Aufgabe der Sachaufklärung zu übertragen[9]. Die in das Gesetz 2021 eingeflossene Stellungnahme § 158b Abs. 1 Satz 2 FamFG betrifft deshalb nur die Tätigkeit des Verfahrensbeistandes und nur bei bedingt geschäftsfähigen Minderjährigen mit deren ausdrücklichen inhaltlichen Zustimmung auch Sozialdaten (z. B. Wunsch und Wille) die eigene Person betreffend. In der Regel wird der Verfahrensbeistand spätestens zum Anhörungstermin einen schriftlichen Bericht vorlegen, was jedoch insbesondere im Zuge des „beschleunigten Verfahrens“ und den strengen Datenschutzbestimmungen (Informationspflicht, auch über Datenerhebung bei Dritten, Möglichkeit der Berichtigung und Ergänzung vor Weitergabe) nicht immer möglich ist. Gerichte räumen dann die Möglichkeit einer mündlichen Stellungnahme im Anhörungstermin ein, welche die gleiche Anforderungen beinhaltet und eine Meinung des Verfahrensbeistandes darstellt, sofern sie Sozialdaten enthält. Der Verfahrensbeistand läuft dann Gefahr, der unbefugten Tätigkeit der Sachermittlung nachzugehen und unerlaubt Sozialdaten zu offenbaren. Für die Würdigung als Tatsache bedarf es der förmlichen Beweiserhebung durch Zeugenaussage unter Beachtung der gestellten Aufgabe und Befugnisse sofern ein Beteiligter das Vorgetragene bestreitet.

Den Referentenentwurf überlebt hat das Wort "kann" bei der Möglichkeit, im Interesse des Kindes Rechtsmittel einzulegen, was die wesentlichen Abgrenzung zur Aufgabe / Verpflichtung eines Rechtsanwaltes (m/w/d) klarstellt und Haftungsansprüche aus Unterlassung ausschließt. Gleichwohl verpflichtet es die Gerichte, eingelegte Rechtsmittel zu bearbeiten. Die im Referentenentwurf verdeutlichte Klarstellung der fehlenden Eigenschaft als rechtlicher Vertreter und fehlendem Elternrecht beim Handeln im eigenen Namen war im Hinblick auf die Auslegung des abgelösten (hoheitlichen) Verfahrenspfleger notwendig geworden.

Der Verfahrensbeistand kann nur im Interesse des Kindes Rechtsmittel einlegen, er ist aber nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes § 158b Abs. 3 Satz 3 FamFG, womit sich die Anträge nur in das Verfahren richten können. Dies beinhaltet vor allem die Wahrung der Grundrechte des Kindes, unabhängig davon, ob es sich um ein von staatlichen Stellen angeregtes Verfahren oder ein Verfahren der Eltern handelt. Die gefährdeten Grundrechte sind u. a. das Recht auf Familie, die informationelle Selbstbestimmung und das Recht auf ein faires Verfahren. Letzteres färbt bei Verfahren der Eltern als natürliche und gesetzliche Vertreter direkt auf das Kind ab. Der Verfahrensbeistand kann Einfluss auf eine kindgerechte Gestaltung des Verfahrens (Information des Kindes, Gestaltung der Kindesanhörung) nehmen aber er hat Einfluss auf den Verfahrensverlauf und Verfahrensdauer z. B. durch Auswahl und Fragen an Sachverständige, Beseitigen von Verfahrensfehlern, Verfolgen und Unterlassen von unerlaubten Handlungen. Der Verfahrensbeistand nimmt seine Aufgabe selbstständig und eigenverantwortlich wahr.[10] Dies betrifft auch die Haftung bei Verletzung Rechter Dritter.

Eignung

Fachliche Eignung

Verpflichtend ist eine Zusatzqualifikation für die Tätigkeit als Verfahrensbeistand und eine regelmäßige Fortbildung alle zwei Jahre. Verpflichtend sind ferner Grundkenntnisse auf den Gebieten des Familienrechts, insbesondere des Kindschaftsrechts, des Verfahrensrechts in Kindschaftssachen und des Kinder- und Jugendhilferechts, sowie Kenntnisse der Entwicklungspsychologie des Kindes hat und über kindgerechte Gesprächstechniken verfügt. Diese Grundkenntnisse und Kenntnisse schreibt der Gesetzgeber vornehmlich Bewerbern zu, die auf Verlangen des Gerichtes ein sozialpädagogische, pädagogische, psychologische oder juristische Berufsqualifikation nachweisen können. Alle anderen Bewerber müssen auf Verlangen dem Gericht anderweitig glaubhaft machen, über die Grundkenntnisse und Kenntnisse zu verfügen.(§ 158a Abs. 1 FamFG).

Bei der Bestellung muss das Gericht nicht auf einen Bewerber zurückgreifen, dessen berufliche Qualifikation den tatsächlichen Bedarf des Kindes decken könnte. In Verfahren der Inobhutnahme als Trennung von der Familie kann der Ausschluss von Berufsgruppen geboten sein, wenn sich deren gewöhnliches Betätigungsfeld auf die Erziehung außerhalb von Familie beschränkt (Heimbetreiber, Sozialpädagogen u. a.). Die im Berufsverband der Verfahrensbeistände, Ergänzungspfleger und Berufsvormünder für Kinder und Jugendliche (BVEB)[11] organisierten Verfahrensbeistände (Umgangspfleger und Vormünder) haben sich verpflichtet, nach schriftlich formulierten Standards zu arbeiten.[12] Grundsätzliche Eigenschaften dieser Standards ist die Wertschätzung und der Respekt des Kindes.

Darüber hinaus sollten fundierte Kenntnisse des Datenschutzes bei der Eignungsprüfung abgeprüft werden, da Verstöße zum einen stets den Verfahrensbeistand selbst beschweren und ihn im Verfahren unbrauchbar machen. Zum anderen liegt nahe, dass bei Übergriffen das Verfahren nicht rechtskonform geschlossen werden kann, weil zu befürchten ist, dass die staatliche Entscheidung durch eine rechtswidrige Handlung beeinflusst wird oder gar darauf fußt. Nachdem über die Rechtswidrigkeit jedoch nicht das Familiengericht selbst entscheidet, ist der zeitliche Verlauf im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot nicht mehr zu rechtfertigen.

Persönliche Eignung

Das Gericht hat aus dem Kreis der fachlich geeigneten Personen dann zu prüfen, ob der Bewerber die Gewähr bietet, die Interessen des Kindes gewissenhaft, unvoreingenommen und unabhängig wahrzunehmen. Grundsätzlich persönlich ungeeignet sind nur Straftäter im Kontext sexualisierter Gewalt gegen Kinder. Das Gericht soll in das erweiterte Führungszeugnis des Bewerbers Einblick nehmen und die Feststellung aktenkundig machen, dass keine Einträge in diesem Kontext vorliegen. (§ 158a Abs. 2 FamFG).

Vergütungsanspruch

Der berufsmäßige Verfahrensbeistand wird unabhängig von seinem tatsächlichen Zeitaufwand aus der Justizkasse pauschaliert vergütet, anders als der frühere Verfahrenspfleger. Die Vergütung, die auch Auslagen für Sachaufwendungen, wie Fahrtkosten sowie eine etwaige Mehrwertsteuer beinhaltet, beträgt 350,00 Euro je Verfahren (§ 158 Abs. 7 FamFG). Bei mehreren Geschwistern ist für jedes Kind die Vergütung fällig.[13] Im Beschwerdeverfahren fällt die Gebühr erneut an, wenn die Beschwerde inhaltlich begründet ist und nicht nur rechtlich. Die Verpflichtung zur Prüfung der Berufsmäßigkeit obliegt dem Gericht.

Wenn das Gericht dem Verfahrensbeistand die zusätzliche Aufgabe überträgt, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken, erhöht sich das Honorar auf 550,00 Euro.

Die Kosten für Aufwendungen und Vergütungen des Verfahrensbeistandes erfolgen stets aus der Staatskasse. Der Vergütungsanspruch des Verfahrensbeistands erlischt, wenn er nicht binnen 3 Monaten nach Beendigung seiner Tätigkeit geltend gemacht wird.[14] Die Kosten werden im Rahmen der Kostenfestsetzung den Verfahrensbeteiligten auferlegt. Der Vergütungsanspruch entsteht durch Bestellung unabhängig von einer tatsächlichen, aufgabenkonformen, Betätigung. Die von der Kostenfestsetzung betroffenen Verfahrensbeteiligten können sich mit dem Rechtsmittel der Erinnerung gegen die Kosten wehren, sofern sie der Meinung sind, das Gericht sei einer (Prüf-)Pflicht nicht nachgekommen oder die Bestellung sei mutwillig gewesen.

Literatur

  • Ludwig Salgo, Gisela Zenz, Jörg M. Fegert, Axel Bauer, Corina Weber, Maud Zitelmann: Verfahrensbeistandschaft: Ein Handbuch für die Praxis. 3. überarb. und aktual. Auflage. Bundesanzeigerverlag, 2014, ISBN 978-3-8462-0249-4.
  • Uwe Harm: Verfahrenspflegschaft in Betreuungs- und Unterbringungssachen. 2. Auflage. Bundesanzeiger-Verlag, Köln 2005, ISBN 3-89817-437-9.
  • Ludwig Salgo (Hrsg.): Verfahrenspflegeschaft für Kinder und Jugendliche. Bundesanzeiger-Verlag, Köln 2002, ISBN 3-89817-040-3.
  • Heike Schulze: Handeln im Konflikt. Eine qualitativ-empirische Studie zu Kindesinteressen und professionellem Handeln in Familiengericht und Jugendhilfe. Würzburg: Ergon 2007, ISBN 978-3899135701
  • Walter Zimmermann: Neuere Rechtsprechung zur Vergütung von Betreuern, Verfahrenspflegern, Verfahrensbeiständen und Nachlasspflegern. In: FamRZ. 2011, S. 1776.
  • Walter Röchling (Hrsg.): Handbuch Anwalt des Kindes. Nomos-Verlags-Gesellschaft, Baden-Baden 2001, ISBN 3-7890-7384-9.
  • Reinhard Bork, Florian Jacoby, Dieter Schwab: FamFG. – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit -. Gieseking Verlag, 2009.
  • Corina Weber, Maud Zitelmann: Standards für Verfahrenspfleger/innen. Erstaufl. Luchterhand 1998; dokumentiert in Salgo u. a.: Verfahrensbeistandschaft: Ein Handbuch für die Praxis. 3. Auflage. Bundesanzeigerverlag, 2014, ISBN 978-3-8462-0249-4.
  • Maud Zitelmann: Kindeswohl und Kindeswille im Spannungsfeld von Pädagogik und Recht. Dissertation. Votum, Münster 2001, ISBN 3-933158-78-8.
  • Rainer Balloff, Nicola Koritz: Handreichung für Verfahrenspfleger. Kohlhammer, Stuttgart 2006, .
  • Ludwig Salgo: Der Anwalt des Kindes. Frankfurt am Main 1996, ISBN 3-518-28820-2.
  • Werner Bienwald: Verfahrenspflegschaftsrecht. Gieseking, Bielefeld 2002, ISBN 3-7694-0906-X.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. a b Bundesgesetzblatt 2021 Teil 1 Nr. 33 vom 22. Juni 2021: Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder. In: Bundeanzeiger. Abgerufen am 12. Dezember 2021.
  2. a b § 158bFamFG Abs. 2 Satz 2
  3. BT-Drucks. 19/23567 v. 21.10.2020: https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/235/1923567.pdf
  4. OLG Braunschweig Beschluss vom 07.10.2021 1WF 106/21: Niederschlagung Kosten Verfahrensbeistand. Abgerufen am 15. Oktober 2021.
  5. a b Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 14.11.2016, Az. 4 WF 82/16
  6. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Januar 2014, Az. 11 WF 271/13
  7. Amtsgericht Essen, Beschluss vom 18. Juni 2002, Az. 104 F 80/01 SO; FamRZ 2002, 1713 = FPR 2002, 673
  8. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 3. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 2. Mai 2017, Az. 12 WF 70/17
  9. BT-Drucks. 16/6038, 239 Referententwurf
  10. vgl. Bork 2009, 524.
  11. Berufsverband der Verfahrensbeistände, Ergänzungspfleger und Berufsvormünder für Kinder und Jugendliche (BVEB)
  12. Standards des Berufsverbandes für Verfahrensbeistände, Ergänzungspfleger und Berufsvormünder für Kinder und Jugendliche (BVEB)
  13. BGH, Beschlüsse vom 19. Januar 2011 - XII ZB 486/10 - FamRZ 2011, 467 und vom 17. November 2010 - XII ZB 478/10 - FamRZ 2011, 199 sowie vom 1. August 2012 - XII ZB 456/11
  14. KG Berlin Beschl v 31.8.2016, 25 WF 51/16