Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
Eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), kurz UG (haftungsbeschränkt), ist eine deutsche Rechtsform einer Kapitalgesellschaft. Als 2008 geschaffene kleinere Variante der herkömmlichen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist sie eine Alternative zur bis dahin im Vordringen befindlichen nicht börsennotierten britischen Limited und hat diese Rechtsform in Deutschland heute zum großen Teil verdrängt.
Hintergrund
Der deutsche Gesetzgeber hat die UG (haftungsbeschränkt) in erster Linie eingeführt, um eine Alternative zur zuvor immer beliebteren Rechtsform der britischen Limited anbieten zu können. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit beschränkter Haftung (GbR mbH) war bereits 1999 vom Bundesgerichtshof abgelehnt worden.[1]
Die in § 5a GmbHG geregelte UG (haftungsbeschränkt) stellt keine neue Rechtsform dar. Vielmehr handelt es sich um eine GmbH ("Rechtsformvariante")[2] mit einem geringeren Stammkapital als dem für die gewöhnliche GmbH vorgeschriebenen Mindeststammkapital von 25.000 Euro und mit einem besonderen Rechtsformzusatz. Die UG (haftungsbeschränkt) ist eine juristische Person, (im Regelfall) voll körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtig, und sie muss ihre Jahresabschlüsse nach Maßgabe der §§ 325, 326 HGB veröffentlichen. Die UG (haftungsbeschränkt) kann mit einem Stammkapital von lediglich einem Euro gegründet werden – deshalb wird sie umgangssprachlich auch als Mini-GmbH und 1-Euro-GmbH bezeichnet. Sie kann gemeinnützig sein (dann: gUG (haftungsbeschränkt)), wenn sie die dafür geltenden Voraussetzungen erfüllt. Die gemeinnützige Unternehmergesellschaft ist keine gesonderte Rechtsform, sondern eine besondere Ausprägung der gemeinnützigen GmbH (gGmbH) und das GmbH-Gesetz ist auf sie anwendbar.
Die UG (haftungsbeschränkt) hat vor allem in Existenzgründerkreisen großen Anklang gefunden. Zum 1. Januar 2012 existierten 64.371 solche Gesellschaften,[3] unter Hinzurechnung bereits in eine GmbH umgewandelter Gesellschaften und der UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG sogar 76.377.[4] In Deutschland hat seither die britische Limited, die eine Zeit lang im Trend lag, massiv an Bedeutung verloren.
Die rechtlichen Voraussetzungen für die UG (haftungsbeschränkt) wurden durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)[5] vom 23. Oktober 2008 geschaffen, in dem auch die entsprechenden Änderungen des GmbHG enthalten sind.
Gründung der Gesellschaft
Die UG (haftungsbeschränkt) wird bis auf geringfügige Abweichungen wie die klassische GmbH gegründet. Da sie Subtyp der GmbH ist, finden auf sie – vorbehaltlich Sonderregeln – die Regeln des GmbH-Rechts Anwendung.[6]
Unternehmensbezeichnung
Die Firma des Unternehmens muss die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ beinhalten (§ 5a GmbHG). Das Weglassen der Klammern oder Umformulierung von „haftungsbeschränkt“ in z. B. „mit beschränkter Haftung“ ist nicht zulässig.
Stammkapital
Die im Gesellschaftsvertrag festgelegten Nennbeträge der Geschäftsanteile der Gesellschafter – das sogenannte Stammkapital – müssen nach der Gründung und vor der Anmeldung zum Handelsregister (§ 5a Abs. 2 GmbHG) erbracht werden, damit die UG (haftungsbeschränkt) eingetragen wird. Das Stammkapital muss mindestens einen Euro betragen. In der Gründungspraxis werden meist Beträge bis zu 1000 Euro gewählt, was aber die Bonität der Gesellschaft beeinträchtigen kann.
Ab 25.000 Euro wird keine UG (haftungsbeschränkt) mehr gegründet, sondern eine GmbH im ursprünglichen Sinne (§ 5a Abs. 1 S. 1 GmbHG). Im Gegensatz zur GmbH sind bei einer UG (haftungsbeschränkt) keine Sacheinlagen zulässig. Das Stammkapital muss sofort in voller Höhe als Bareinlage eingezahlt werden (§ 5a Abs. 2 GmbHG). Ist Kapital in Höhe von 12.500 Euro vorhanden, kann damit entweder eine UG (haftungsbeschränkt) mit Stammkapital von 12.500 Euro gegründet werden oder eine GmbH im ursprünglichen Sinne, bei der nur die Hälfte des Stammkapitals von mindestens 25.000 Euro einbezahlt werden muss.[7] Der Unterschied liegt im Insolvenzfall: Bei der GmbH besteht die Pflicht der Gesellschafter, den Fehlbetrag zu 25.000 Euro Stammkapital noch zu erbringen, in der UG (haftungsbeschränkt) hingegen nicht.
Rechte und Pflichten der Beteiligten
Gesellschafter
Die Gesellschafter haben gemäß § 5a Abs. 4 GmbHG bei drohender Zahlungsunfähigkeit unverzüglich eine Gesellschafterversammlung abzuhalten.
Geschäftsführer
Aufsichtsrat
Eine Verpflichtung zur Bildung eines Aufsichtsrates besteht nur dann, wenn mitbestimmungsrechtliche Vorschriften dies erforderlich machen, beispielsweise wenn die UG (haftungsbeschränkt) mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt (also kaum von praktischer Relevanz). Die Satzung kann jedoch die Errichtung eines Aufsichtsrats vorsehen.
Buchführungspflicht
Rücklagenbildung
Im Gegenzug dafür, dass die Stammeinlage (nahezu) beliebig gering ausfallen kann, müssen jährlich mindestens 25 % des Jahresüberschusses in eine Rücklage eingestellt werden. Wenn die angesammelten Rücklagen zusammen mit dem ursprünglichen Stammkapital 25.000 Euro (Mindestkapital gemäß § 5 Abs. 1 GmbHG) erreicht haben, können die Gesellschafter gemäß § 57c GmbHG einen Kapitalerhöhungsbeschluss fassen. Dieser ermöglicht es der UG (haftungsbeschränkt),
- künftig auf die Ansammlung der Rücklage in Höhe von 25 % des Jahresüberschusses zu verzichten,
- über den Jahresüberschuss auch sonst frei zu verfügen und
- ihre Firmierung zu ändern und den Rechtsformzusatz „GmbH“ zu führen.
Gründungsprivilegierte GmbH in Österreich
Die Wirtschaftskammer Österreich (WKO) sowie die Interessenvertretung Junge Wirtschaft befürworteten die Einführung einer neuen Unternehmensform nach deutschem Vorbild in Österreich. Hierfür sprach sich der Präsident der WKÖ, Christoph Leitl, im Zuge der Alpbacher Reformgespräche im August 2007 aus. Mit Wirkung ab 1. Juli 2013 wurde in Österreich das Mindeststammkapital der GmbH auf 10.000 Euro herabgesetzt.[8] Die Möglichkeit der Gründung mit geringerem Stammkapital hatte Einbußen bei den Steuereinnahmen zur Folge, sodass sich der österreichische Gesetzgeber wenig später gezwungen sah, das Mindeststammkapital mit 1. März 2014 wieder auf 35.000 Euro anzuheben. Gleichzeitig wurde die Möglichkeit einer gründungsprivilegierten GmbH geschaffen, deren Stammkapital weiterhin nur 10.000 Euro betragen muss. Diese Gesellschaften müssen ihr Stammkapital binnen zehn Jahren auf 35.000 Euro aufstocken und sind bis dahin als „gründungsprivilegiert“ im Firmenbuch (Handelsregister) eingetragen.[9]
Siehe auch
Literatur
- Matondo Cobe: Der Gläubigerschutz in der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) in rechtsvergleichender Sicht – Eine funktionale Gegenüberstellung der Private Limited Company und der UG, Springer Verlag, 2017, ISBN 978-3-658-18045-4.
- Stephan Dornbusch: Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt): Gründung und Vertragsgestaltung. Verlag für Steuern, Recht und Wirtschaft, 2011, ISBN 978-3-936623-51-2.
- Hasso Heybrock (Hrsg.): Praxiskommentar zum GmbH-Recht. ZAP-Verlag, 1. Auflage 2008, ISBN 978-3-89655-268-6.
- Stefan Holzner: Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) im Wettbewerb der Gesellschaftsrechtsformen. Verlag Dr. Kovač, Hamburg 2011, ISBN 978-3-8300-5734-5.
- Sebastian Korts: Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt). 3. Auflage. Deutscher Fachverlag, 2012, ISBN 978-3-8005-4339-7.
- Frank-Holger Lange: Wenn die UG erwachsen werden soll – „Umwandlung“ in die GmbH. In: NJW 51/2010, 3686.
- Antonio Miras: Die neue Unternehmergesellschaft. UG (haftungsbeschränkt) und vereinfachte Gründung nach neuem Recht. Mit Formularteil. 2. Auflage. 2010, ISBN 978-3-406-61394-4.
- Peter Ries: MoMiG und die Folgen: Praktische Probleme bei der GmbH. In: Anwaltsblatt (AnwBl), Nr. 1/2011, S. 13 (PDF).
- Manuel Johannes Rolfes: Wettbewerb der Gesellschaftsformen: Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) im Vergleich zu Limited und SPE. Oldenburger Verlag für Wirtschaft, Informatik und Recht, 2012, ISBN 978-3-939704-90-4.
- Volker Römermann, Wachter (Hrsg.): GmbH-Beratung nach dem MoMiG. Sonderheft der GmbH-Rundschau (GmbHR), 2008, Kap. 6.
- Ricarda Schwegmann: Der Gläubigerschutz in der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt). Verlag Dr. Kovač, Hamburg 2013, ISBN 978-3-8300-7013-9.
- Melanie Spies: Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt). Verfassung – Gläubigerschutz – Alternativen. Duncker & Humblot, 2010, ISBN 978-3-428-13193-8.
- Alexander Sprick: Praxisratgeber Unternehmergesellschaft. UG (haftungsbeschränkt): Antworten zu Gründung, Gestaltung, Geschäftsführung, Haftung, Buchführung, Jahresabschluss, Steuern, Auflösung u. v. m. Anaximander Verlag, 2014, ISBN 978-1-5004-6407-3.
- David Ullenboom: Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) nach § 5a GmbHG – bloße Einstiegsvariante oder versatil einsetzbare Rechtsform? Verlag Dr. Kovač, Hamburg 2014, ISBN 978-3-8300-7943-9.
- Lothar Volkelt: Die Unternehmergesellschaft (UG). Gründung, Geschäftsführung, Recht und Steuern. 2. Auflage. Gabler Verlag, Wiesbaden 2011, ISBN 978-3-8349-2795-8.
Weblinks
- Musterprotokoll zur Gründung einer Ein- bzw. Mehrpersonengesellschaft (PDF; 239 kB) Anlage zu § 2 Abs. 1a GmbHG
- Existenzgründungsportal UG (haftungsbeschränkt) – Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
- GmbH-Reform, Bundesministerium der Justiz
Einzelnachweise
- ↑ BGH, Urteil vom 27. September 1999 – II ZR 371/98 = BGHZ 142, 315 und BGH, Urteil vom 24. November 2004 – XII ZR 113/01.
- ↑ Kleindiek: GmbHG. Hrsg.: Lutter/Hommelhoff. 21. Aufl. 2023. S. § 5a GmbHG Rz. 7.
- ↑ Kornblum: In: GmbH-Rundschau. 2012, S. 728.
- ↑ Deutschland im Gründungsfieber – die UG stark im kommen!, recht24-7.de.
- ↑ Text des MoMiG ( vom 17. Dezember 2013 im Internet Archive), Webseite des BMJ (PDF).
- ↑ Michalski/Heidinger/Leible/J. Schmidt: Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-G). 3. Auflage. Band 1, S. § 5a Rn. 3.
- ↑ Gründen mit UG und Musterprotokoll: Vorteile & Nachteile. 27. März 2023, abgerufen am 27. März 2023 (deutsch).
- ↑ „GmbH light“ – Steuerliche Änderungen im Detail, format.at.
- ↑ Änderungen im österreichischen GmbH-Recht mit 1. März 2014, justiz.gv.at.