Umtausch

Unter Umtausch versteht man in der Umgangssprache beim Kaufvertrag den Tausch von an sich mängelfreien Waren gegen andere Waren im Rahmen der Kulanz oder einer Beschaffenheitsgarantie.

Allgemeines

Weisen gekaufte Waren weder einen Sach- (§ 434 BGB) noch einen Rechtsmangel (§ 435 BGB) auf, ist ihr Käufer nach § 433 Abs. 2 BGB verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen. Eine Rechtspflicht des Verkäufers auf Umtausch oder Rücknahme mängelfreier Waren besteht nach deutschem Recht daher grundsätzlich nicht.[1] Eine Ausnahme gilt bei im Fernabsatzgeschäft (typischerweise Online) von Verbrauchern gekauften Waren mit dem Widerrufsrecht nach § 312g BGB in Verbindung mit § 355 BGB.

Will der Käufer eine (vor Ort gekaufte) mangelfreie Ware dennoch umtauschen, ist er auf die Kulanz bzw. ein freiwilliges Garantieversprechen des Verkäufers angewiesen. Diverse Unternehmen gewähren ihren Kunden mittlerweile freiwillige Rückgabe- oder Umtauschrechte binnen bestimmter Fristen (etwa binnen 14 oder 30 Tagen).[2] Da sie zu einem solchen Vorgehen rechtlich nicht verpflichtet sind, können sie die Reichweite eines solchen Umtauschrechts frei bestimmen (etwa „Umtausch nur in derselben Filiale“), es an Bedingungen knüpfen (etwa „Umtausch nur gegen Vorlage des Kassenbons“),[3] oder es für bestimmte Waren gänzlich ausschließen (etwa „Schlussverkaufsware ist vom Umtausch ausgeschlossen“).[4] Bei solchen im Voraus im Rahmen von Werbung oder beim Vertragsschluss gewährten Rechten handelt es sich um Garantieversprechen im Sinne des § 443 BGB, da sich solche nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs, dem sich der BGH voraussichtlich anschließen wird, auch auf die Zufriedenheit des Käufers mit der Ware beziehen kann (Zufriedenheitsgarantie).[5][6][7]

Abgrenzung zu Mängelgewährleistungsrechten

Nach der gesetzlichen Konzeption des Kaufrechts ist der Verkäufer gemäß § 433 Abs. 1 BGB zur Übergabe und Übereignung einer mangelfreien Sache verpflichtet. Kommt er diese Pflicht nicht nach und liefert stattdessen eine mangelhafte Waren (etwa eine mit einem Verarbeitungsfehler behaftete Jacke) stehen dem Käufer Mängelgewährleistungsrechte zu, namentlich das Recht auf Nacherfüllung (§ 439 Abs. 1 BGB), wobei er zwischen der Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder der Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) wählen kann. Das gesetzliche Mängelgewährleistungsrecht findet demnach überhaupt nur Anwendung, wenn die gelieferte Ware mangelhaft ist, während freiwillig-gewährte Umtauschrechte in der Regel nicht erfordern, dass ein Mangel vorliegt.

Wiktionary: Umtausch – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Thomas Zerres, Bürgerliches Recht, 2000, S. 144
  2. Garantie, Vertrag, Umtausch: Die häufigsten Rechtsirrtümer im Alltag | Verbraucherzentrale Niedersachsen. Abgerufen am 7. Oktober 2025.
  3. Bettina Dittrich, Ein Fall für Escher - meine Rechte als Kunde, 2007, S. 77
  4. Peter Müssig, Wirtschaftsprivatrecht, 2010, S. 233
  5. EuGH, Urteil vom 28. September 2023 – C-133/22 –, curia.europa.eu
  6. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2022 – I ZR 38/21 –, openjur.de
  7. Faust: BeckOK BGB. Hrsg.: Wolfgang Hau, Roman Poseck. 75. Edition. C.H.BECK, München 1. August 2025, BGB § 443 Rn. 11.