Tunnelbeschränkungscode
Der Tunnelbeschränkungscode im Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) regelt, welche Gefahrengüter einen Tunnel passieren dürfen.
Teil der ADR
Der Tunnelbeschränkungscode ist seit Veröffentlichung der ADR 2007 Bestandteil dieser und unter Kapitel 8.6 aufzufinden. Zusätzlich wird im Kapitel 3.2 (Tabelle A) des ADR jedem Stoff ein Tunnelbeschränkungscode zugeordnet. Dort steht dieser in Spalte 15 der Tabelle, in Klammern, unter der jeweiligen Beförderungskategorie.[1]
Zweck des Tunnelbeschränkungscodes (TBC)
Der Tunnelbeschränkungscode wurde eingeführt, nachdem einige gefährliche Unfälle mit Gefahrguttransporten in Tunneln (z. B. im Tauerntunnel) passierten. Tunnel werden in insgesamt fünf Kategorien (A–E) klassifiziert und durch das Verbotszeichen 261 der StVO beschränkt.
- Siehe auch: Tunneltechnik, Beispiele für Tunnelsicherheit
Tunnelkategorie
Generell gilt, je höher die Tunnelkategorie, desto strenger die Beschränkung für transportierte Güter. Die Beschränkungsklasse wird bei allen Kategorien außer A durch ein Zusatzschild zum Verbotszeichen 261 angezeigt.
A | keine Beschränkung für gefährliche Güter |
---|---|
B | Durchfahrtsverbot mit gefährlichen Gütern, die zu einer sehr großen Explosion führen können |
C | gleiche Einschränkung wie bei B plus gefährliche Güter, die zu einer großen Explosion oder einem umfangreichen Freiwerden giftiger Stoffe führen können |
D | entspricht C zusätzlich gefährlicher Güter, die zu einem großen Brand führen können |
E | Durchfahrtsverbot für alle gefährlichen Güter, mit Ausnahmen von UN2919, UN3291 und UN3373 (bestimmte radioaktive Stoffe, klinische Abfälle und Materialien) |
Stufen des Tunnelbeschränkungscodes
TBC der Gesamtladung | Beschränkung |
---|---|
B | Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie B, C, D und E |
B1000C |
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B/D |
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B/E |
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C | Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie C, D und E |
C5000D | Beförderung einer gesamten Nettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit
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C/D |
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C/E |
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D | Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie D und E |
D/E |
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E | Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie E |
– | Durchfahrt durch alle Tunnel gestattet (für die UN-Nummern 2919 und 3331 siehe auch Unterabschnitt 8.6.3.1) |
Quellen
- ↑ Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße - ADR 2011; Kapitel 8.6; Strassentunnelbeschränkungen für die Durchfahrt von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern
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Zusatzzeichen 1014-50: Tunnelkategorie „B“ gemäß ADR-Übereinkommen. Deutsches Zusatzzeichen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) aus dem Jahr 2007. Es wird in drei Größen angeboten: 231x420 mm, 330x600 mm, 412x750 mm.
Zeichen 261: Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern. Das Zeichen wurde mit den Richtlinien für die Anordnung von verkehrsregelnden Maßnahmen für den Transport gefährlicher Güter auf Straßen vom 9. Dezember 1987 amtlich und am 31. Dezember 1987 im Verkehrsblatt, Heft 24, 1987 veröffentlicht.