Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz

Basisdaten
Titel:Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission
von Treibhausgasen
Kurztitel:Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
Abkürzung:TEHG
Art:Bundesgesetz, Einspruchsgesetz
Geltungsbereich:Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie:Umweltrecht, Wirtschaftsverwaltungsrecht
Fundstellennachweis:2129-55
Ursprüngliche Fassung vom:8. Juli 2004
(BGBl. I S. 1578)
Inkrafttreten am:15. Juli 2004
Letzte Neufassung vom:21. Juli 2011
(BGBl. I S. 1475)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
28. Juli 2011
Letzte Änderung durch:Art. 18 G vom 10. August 2021
(BGBl. I S. 3436, 3449)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Januar 2024
(Art. 137 G vom 10. August 2021)
GESTA:C199
Weblink:Text des TEHG
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen, TEHG) vom 28. Juli 2011 bildet in Deutschland die gesetzliche Grundlage für den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen in einem EU-weiten Emissionshandelssystem und setzt die Richtlinie 2003/87/EG (Emissionshandelsrichtlinie) um. Ziel des Gesetzes und seines gleichnamigen, von 2004 bis 2011 gültigen Vorläufers ist die kosteneffiziente Verringerung von Treibhausgasen (siehe Emissionshandel). Es schafft die rechtliche Voraussetzung, die 1997 im Kyoto-Protokoll für die Mitgliedstaaten vereinbarten Verpflichtungen zur Reduzierung von Treibhausgasen einzuhalten.

In das Emissionshandelssystem werden vor allem Unternehmen mit Feuerungsanlagen, die eine Wärmeleistung von über 20 Megawatt aufweisen, sowie andere größere Produktionsanlagen energieintensiver Wirtschaftszweige und die Emission von Kohlenstoffdioxid (CO2) und Lachgas (N2O) einbezogen.[1] Seit 2009 nimmt auch der Luftverkehr am Emissionshandel teil. Betreiber solcher Anlagen müssen eine Emissionsgenehmigung beantragen, die emittierte Menge an Treibhausgasen ermitteln und darüber berichten, der Bericht wird von einer Prüfstelle verifiziert. Sie müssen zudem einen Überwachungsplan für die Emissionsermittlung und Berichterstattung einreichen, der der EU-Monitoring-Verordnung entsprechen muss.

Unternehmen müssen jährlich eine ihren Emissionen entsprechenden Zahl an Emissionsberechtigungen abgeben. Sie können auf verschiedenen Wegen an solche Berechtigungen kommen: Sie können sie auf Antrag durch kostenlose Zuteilung durch den deutschen Staat erhalten, sie können sie bei einer der Auktion auf dem Primärmarkt ersteigern oder auf dem Sekundärmarkt kaufen. Ferner besteht noch in begrenztem Umfang die Möglichkeit, Emissions-Reduktionsgutschriften aus dem Clean Development Mechanism und der Joint Implementation des Kyoto-Protokolls in Emissionsberechtigungen umzutauschen. Überschüssige Berechtigungen können auf dem Sekundärmarkt verkauft werden. Berechtigungen werden durch Änderung im EU-Emissionshandelsregister übertragen. Durch den Preis der Berechtigungen und den Handel damit sollen die Unternehmen einen Anreiz erhalten, ihre Treibhausgasemissionen zu verringern. Das TEHG legt Sanktionen für den Fall fest, dass Unternehmen ihre Pflichten verletzen.

Die zu versteigernde Menge wird dem Bund durch die Europäische Kommission zugewiesen. Die Erlöse der primären Auktionen fließen dem Bund zu. Die Höhe der kostenlosen Zuteilungen für die verschiedenen Anlagen wird behördlich entsprechend den Vorgaben der Europäischen Union festgelegt und der Europäischen Kommission gemeldet. Luftverkehrsunternehmen erhalten kostenlos Emissionsberechtigungen in Höhe ihrer Transportleistung zwei Jahre vor Beginn der Handelsperiode, bei starkem Anstieg ihrer Transportleistung erhalten sie außerdem eine Zuteilung aus einer Sonderreserve. Die Sonderreserve dient auch neu in den Markt eintretenden Unternehmen. Das TEHG enthält Regeln zur Teilnahme an den Versteigerungen. Sie ermächtigt die Regierung, nähere Einzelheiten der Zuteilung in einer Zuteilungsverordnung[2] zu regeln. Bis einschließlich 2012 erfolgte die Zuteilung nach Maßgabe eines Zuteilungsgesetzes (ZuG) über Nationale Allokationspläne.

Die Zuteilung von Emissionsberechtigungen und der Handel sind in sogenannten Handelsperioden organisiert. Die erste dreijährige Periode begann 2005 und endet 2007, die zweite ging von 2008 bis 2012, seit 2013 läuft die dritte Handelsperiode, 2021 wird die vierte beginnen.

Zuständige Behörde ist in den meisten Fällen das Umweltbundesamt. Eine am Umweltbundesamt eingerichtete Deutsche Emissionshandelsstelle verteilt und löscht Zertifikate in dem Umfang, wie CO2 ausgestoßen worden ist. Die Prüfung von Zuteilungsanträgen und der betrieblichen Emissionsberichte erfolgt durch akkreditierte Prüfstellen. Auch wird die Bundesregierung zum Erlass konkretisierender Rechtsverordnungen ermächtigt. Diese müssen sich im Rahmen der an die EU-Emissionshandelsrichtlinie anknüpfenden europäischen Rechtsvorschriften bewegen.

Siehe auch

Literatur

  • Lars Hoffmann, Martin Fleckner, Inga Budde: TEHG · ZuV 2020 – Praxiskommentar zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz und zur Zuteilungsverordnung 2020. Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München 2017. ISBN 978-3-415-05890-3.
  • Raimund Körner, Hans-Peter Vierhaus, Sebastian von Schweinitz: TEHG. Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz, Zuteilungsgesetz 2007. Kommentar. C.H. Beck, München 2005. ISBN 3-406-52551-2
  • Martin Maslaton: Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz – Handkommentar. Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2005, ISBN 3-8329-1011-5
  • Carl-Stephan Schweer, Christian von Hammerstein, Bernhard Ludwig: Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz, Köln 2004, ISBN 978-3-452-25771-0
  • Carl-Stephan Schweer, Christian von Hammerstein: Zuteilungsgesetz 2007, Köln 2006, ISBN 978-3-452-25813-7

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Anlage 1, TEHG.
  2. Zuteilungsverordnung 2020 (ZuV 2020)