Transports Internationaux Routiers

Informationsgrafik, die das Prinzip veranschaulicht, mittels dessen die Erfüllung jener Bedingungen erreicht wird, die Voraussetzung für die Nutzung von Carnets TIR sind. Zu diesem Zweck stellt die Informationsgrafik erstens die Beziehungen zwischen den Zollbehörden und den bürgenden Verbänden und zweitens die Beziehungen zwischen den bürgenden Verbänden und den zur Verwendung von Carnets TIR zugelassenen natürlichen und juristischen Personen in der Form eines gerichteten Graphen dar.
Graphische Darstellung des Prinzips, mittels dessen die Erfüllung jener Bedingungen erreicht wird, die Voraussetzung für die Nutzung von Carnets TIR sind

Transports Internationaux Routiers (TIR; französisch für ‚Internationaler Straßengütertransport‘) ist ein zollrechtliches Versandverfahren zur vorübergehenden Einfuhr bzw. dem Transit von Waren. Das dazugehörende Zolldokument ist immer ein Carnet TIR.

Die Abkürzung wird auf Schildern an Lastkraftwagen angebracht, die Waren im TIR-Verfahren transportieren. Die Frachträume der Fahrzeuge werden verplombt. Somit ist unterwegs keine Öffnung möglich, ohne dass dies bei einer Kontrolle auffallen würde. Durch das Carnet wird der Verwaltungsaufwand bei Zollkontrollen minimiert, da nur das Start- und Zielland an der Verzollung beteiligt sind. Somit wird die Abwicklung von Transitverkehr wesentlich erleichtert.

Ausgestellt werden TIR-Carnets von der in Genf ansässigen Internationalen Straßentransportunion (IRU – International Road Transport Union/Union Internationale des Transports Routiers).

Schematische Landkarte, in der bestimmte Staaten entweder dunkelgrün oder hellgrün eingefärbt sind.
Vertragsparteien des TIR-Übereinkommens 1975 – Achtung, einige Angaben in der Karte sind fehlerhaft: Slowenien ist Vertragspartei, Katar nicht, Japan und Liechtenstein sind Vertragsparteien des TIR-Übereinkommens von 1959, Palästina und Grönland sind vermutlich nicht mit einbezogen.
Informationsgrafik, die veranschaulicht, wie ein Transport unter dem TIR-Regime abläuft, indem sie die Stationen, die ein Transportfahrzeug dabei durchläuft und die Stationen, die das dabei verwendete, vom bürgenden Verband ausgegebene Carnet TIR durchläuft jeweils als gerichteten Graphen darstellt.
Ablauf eines Transportes unter dem TIR-Regime

Das erste TIR-Abkommen wurde 1949 zwischen mehreren europäischen Staaten abgeschlossen.[1] Aktuelle Rechtsgrundlage des TIR-Verfahrens ist das Übereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnet TIR vom 14. November 1975[2] mit zurzeit 68 Vertragsstaaten,[3] einschließlich der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. In der praktischen Durchführung ist das Versandverfahren mit Carnet TIR nur in 58 bürgenden Ländern mit dementsprechenden nationalen Verbänden (Stand: 15. Oktober 2013).[3]

Japan ist Vertragspartei des TIR-Übereinkommens 1959,[4] nicht jedoch des TIR-Übereinkommens 1975; daher bleibt für alle Vertragsparteien des TIR-Übereinkommens 1959 im Verhältnis zu Japan das TIR-Übereinkommen 1959 Rechtsgrundlage des TIR-Verfahrens, auch wenn letztere Staaten auch Vertragspartei des TIR-Übereinkommens 1975 sind und dann daher im Verhältnis untereinander das TIR-Übereinkommen 1975 Rechtsgrundlage des TIR-Verfahrens ist. (Stand: 15. Oktober 2013).[3]

Tafel mit der Aufschrift „TIR“ an Straßenfahrzeugen

Aus SVG erzeugte PNG-Grafik, die eine TIR-Tafel darstellt.
TIR-Tafel
Photo eines auf einer mehrspurigen Straße fahrenden Sattelzuges, dessen Sattelzugmaschine vorn eine TIR-Tafel trägt.
Sattelkraftfahrzeug das vorn eine TIR-Tafel trägt
Man TGA 26.480 Universal Transport.jpg
Budapest XI., a 20 sz. AKÖV telephelye a Than Károly utca - Andor utca - Pajkos utca határolta területen. Fortepan 97123.jpg
(c) FOTO:FORTEPAN / UVATERV, CC BY-SA 3.0
Um erkennen zu lassen, dass kein TIR-Transport durchgeführt wird, sind die TIR-Tafeln vorn an diesen beiden Sattelkraftfahrzeugen diagonal mit einem Streifen schwarzen Klebeband überklebt bzw. mit zwei kreuzweise darübergespannten Gummibändern versehen.
Lastkraftwagen mit Anhaeger Mercedes Oldtimer.jpg
Volvo F89-38 4x2 Truck 1973.jpg
Bei der Ausführung der TIR-Tafeln, wie sie vorn an diesen beiden LKW- bzw. Sattelkraftfahrzeug-Oldtimern angebracht ist, ist hinter den einzelnen Buchstaben jeweils ein Punkt vorhanden – wohl um zu kennzeichnen, dass es sich um eine Abkürzung handelt – diese Punkte waren und sind jedoch weder durch das Abkommen aus dem Jahr 1959, noch durch jenes aus dem Jahr 1975 vorgesehen.
Auch über diese beiden TIR-Tafeln ist jeweils diagonal ein schwarzes Gummiband gespannt, um erkennen zu lassen, dass kein TIR-Transport durchgeführt wird.

„Straßenfahrzeuge oder Lastzüge, die einen TIR-Transport durchführen, müssen vorne und hinten eine rechteckige […] Tafel mit der Aufschrift ‚TIR‘ tragen.“[5] Die Tafeln mit blauem Grund müssen 250 mm mal 400 mm groß, die Buchstaben TIR in großer lateinischer Druckschrift müssen weiß und 200 mm hoch und ihre Striche mindestens 20 mm breit sein.[6] „Diese Tafeln müssen so angebracht sein, dass sie gut sichtbar sind; sie müssen abnehmbar sein oder so angebracht oder gestaltet sein, dass sie umgedreht, abgedeckt oder zusammengeklappt werden können oder auf andere Weise erkennen lassen, dass kein TIR-Transport durchgeführt wird.“[5]

Rechtlich für die Vertragsparteien des TIR-Übereinkommens nicht bindende Kommentare, die jedoch für die Auslegung, Harmonisierung und Anwendung des Übereinkommens von Bedeutung sind,[7] besagen zudem: „TIR Tafeln müssen […] stabile Tafeln sein. Aufkleber werden als TIR-Tafel nicht anerkannt.“[8] Für den blauen Grund der TIR-Tafel ist die Farbe RAL 5017 vorgesehen.[9]

Andere Zollübereinkommen über Carnets

Während das Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen) dazu dient, den Transit von Waren durch Staaten zu ermöglichen, ohne in den Transitländern (das heißt Staaten, durch die die Ware hindurch befördert wird) Zölle für die Waren entrichten zu müssen, dient das Zollübereinkommen über das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren (A.T.A.-Übereinkommen) von Brüssel vom 6. Dezember 1961 dazu, die Entrichtung von Zöllen für Waren zu vermeiden, die nur zur vorübergehenden Nutzung, nicht jedoch zum Verbrauch für eine begrenzte Zeit in ein Zielland eingeführt, und rechtzeitig vor Ablauf der Aufenthaltsfrist nämlich und vollständig wieder ausgeführt werden.

Siehe auch

Weblinks

Commons: Transports Internationaux Routiers – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

  1. About the TIR System (Memento vom 12. September 2015 im Internet Archive). In: iru.org. IRU. (englisch).
  2. Übersetzung. Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen). Abgeschlossen in Genf am 14. November 1975. Von der Bundesversammlung genehmigt am 27. September 1977. Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 3. Februar 1978. In Kraft getreten für die Schweiz am 3. August 1978. (Stand am 1. Januar 2015). admin.ch, Bundeskanzlei; abgerufen am 1. September 2016 (frühere Fassungen in der rechten Navigationsspalte verlinkt; Auflistung des Geltungsbereiches hier).
    Die ursprüngliche Fassung vom 14. November 1975 kann online hier (Bundesrepublik Deutschland):
    Gesetz zu dem Zollübereinkommen vom 14. November 1975 über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen 1975). Vom 21. Mai 1979. In: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil II, Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 1979, S. 445–564 (PDF; 8,8 MB); abgerufen am 2. September 2016 (Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten am 20. Juni 1983, siehe hier auf S. 446–447).
    oder hier (Europäische Union) aufgerufen werden:
    Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen), abgerufen am 4. September 2016 In: Amtsblatt Nr. L 252 vom 14. September 1978, S. 2–65. Online in: EUR-Lex. Europäische Union (Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 2112/78, abgerufen am 4. September 2016 hier).
    Zur Änderungshistorie siehe:
    Datum der Änderungen und das Datum ihres Wirksamwerdens für die Bundesrepublik Deutschland juris; abgerufen am 4. September 2016.
    Konsolidierte Fassung aus dem Jahre 2009 samt Liste mit Links zu den danach in Kraft getretenen weiteren Änderungen für die Europäische Union, abgerufen am 4. September 2016, in der jedoch diese Änderung fehlt, in EUR-Lex.
  3. a b c Detailansicht zum Staatsvertrag Zollabkommen vom 14. November 1975 über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen) (mit Anlagen) der Datenbank Staatsverträge, eda.admin.ch, Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA, letzte Aktualisierung 27. November 2017; abgerufen am 23. Februar 2018.
    Vertragsparteien des TIR-Übereinkommens (PDF) Verlinkt in Liste der Vertragsparteien – TIR (PDF; 17 kB) zoll.de, Generalzolldirektion, 24. November 2017; abgerufen am 23. Februar 2018.
  4. Gesetz zu dem Zollübereinkommen vom 15. Januar 1959 über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen). Vom 19. Juni 1961. In: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil II, Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1961, S. 649–741 (PDF; 5,4 MB); abgerufen am 4. September 2016. Das Übereinkommen ist für die Bundesrepublik Deutschland am 21. Januar 1962 in Kraft getreten, siehe: Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen). Vom 11. Dezember 1961. In: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1962, Teil II, Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 12. Januar 1961, S. 8 (PDF; 47 kB); abgerufen am 4. September 2016.
    Übersetzung. Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen). Abgeschlossen in Genf am 15. Januar 1959. Von der Bundesversammlung genehmigt am 10. März 1960. Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 7. Juli 1960. In Kraft getreten für die Schweiz am 5. Oktober 1960. (Stand am 28. September 2007). admin.ch, Bundeskanzlei; abgerufen am 5. September 2016 (Auflistung des Geltungsbereiches hier, wobei zu beachten ist, dass, in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, für die das TIR-Abkommen vom 14. November 1975 in Kraft getreten ist, Letzteres gemäß seinem Art. 56 Ersteres außer Kraft setzt und an dessen Stelle tritt).
  5. a b Artikel 16 des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR Übereinkommen, 1975) [TIR-Übereinkommen auf dem Stand vom 19. September 2004 (andere Bestimmungen teilweise nicht mehr aktuell)]. TIR Handbuch. (PDF; 1,9 MB) unece.org, United Nations Economic Commission for Europe (UNECE), Ausgabe aus dem Jahr 2005, S. 36–240, hier S. 60, S. 68 des PDF-Dokuments; abgerufen am 1. September 2016.
  6. Anlage 5 zum Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR Übereinkommen, 1975) [TIR-Übereinkommen auf dem Stand vom 19. September 2004 (andere Bestimmungen teilweise nicht mehr aktuell)]. TIR Handbuch. (PDF; 1,9 MB) unece.org, United Nations Economic Commission for Europe (UNECE), Ausgabe aus dem Jahr 2005, S. 36–240, hier S. 181, S. 189 des PDF-Dokuments; abgerufen am 1. September 2016.
  7. TIR Handbuch. (PDF; 1,9 MB) unece.org, United Nations Economic Commission for Europe (UNECE), Ausgabe aus dem Jahr 2005, S. 36, S. 44 des PDF-Dokuments; abgerufen am 13. September 2016.
  8. Kommentar zu Artikel 16 des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR Übereinkommen, 1975) [TIR-Übereinkommen auf dem Stand vom 19. September 2004 (einige Artikel oder Anlagen nicht mehr aktuell)]. TIR Handbuch. (PDF; 1,9 MB) unece.org, United Nations Economic Commission for Europe (UNECE), Ausgabe aus dem Jahr 2005, hier S. 61, S. 69 des PDF-Dokuments; abgerufen am 1. September 2016.
  9. Kommentar zur Anlage 5 zum Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR Übereinkommen, 1975) [TIR-Übereinkommen auf dem Stand vom 19. September 2004 (einige Artikel oder Anlagen nicht mehr aktuell)]. TIR Handbuch. (PDF; 1,9 MB) unece.org, United Nations Economic Commission for Europe (UNECE), Ausgabe aus dem Jahr 2005, S. 36–240, hier S. 181, S. 189 des PDF-Dokuments; abgerufen am 13. September 2016.

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Construction de la nouvelle chaufferie urbaine mixte Biomasse/FOD de Nancy. Ce bâtiment propose un jeu de volumes bois et béton recouvert de terrasses végétalisées. Hauteur : 13 m au toit, 31 m à la cheminée SHON : 91 m2 Architecte : Bernt-Morillon-Thouveny

Liebherr 245EC-H :

  • Longueur flèche : 60 m
  • Charge maxi : 12 t
  • Hauteur sous crochet : 36 m
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