Tierschutzgesetz (Deutschland)
Basisdaten | |
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Titel: | Tierschutzgesetz |
Abkürzung: | TierSchG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Erlassen aufgrund von: | Art. 20a Grundgesetz |
Rechtsmaterie: | Besonderes Verwaltungsrecht, Tierschutzrecht |
Fundstellennachweis: | 7833-3 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 24. November 1933 (RGBl. I S. 987) |
Inkrafttreten am: | 1. Februar 1934 |
Neubekanntmachung vom: | 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, ber. S. 1313) |
Letzte Neufassung vom: | 24. Juli 1972 (BGBl. I S. 1277) |
Inkrafttreten der Neufassung am: | 1. Oktober 1972 |
Letzte Änderung durch: | mittelbar geändert durch Art. 2a G vom 17. August 2023 (BGBl. I Nr. 219 vom 23. August 2023) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: | 1. Januar 2024 (Art. 3 Absatz 2 G vom 18. Juni 2021; BGBl. I S. 1826 vom 25. Juni 2021, sic!) |
GESTA: | C199 |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Tierschutzgesetz (TierSchG) in Deutschland ist als Gesetz zu dem Zweck erlassen worden, „aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen“ (§ 1 Satz 1). Der Grundsatz des Tierschutzgesetzes lautet: „Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schaden zufügen“ (§ 1 Satz 2).
Das Tierschutzgesetz beruht heute verfassungsrechtlich auf dem Staatsziel des Tierschutzes nach Artikel 20a des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Es umfasst die wesentlichen Vorschriften zur Tierhaltung, zur Tötung von Tieren (Schlachtung), Eingriffe und Versuche an Tieren sowie zahlreiche Regelungen zur Zucht und zum Handel mit Tieren. Das Gesetz ist vor allem verwaltungsrechtlich gestaltet, so dass es die Tierhaltung von Nutztieren teilweise unter Erlaubnisvorbehalt stellt.
Inhalte
§ 1 Grundsatz: „Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.“
Der „vernünftige Grund“ im Sinne des § 1 S. 2 ist ein zentraler Begriff des Tierschutzgesetzes. Auf ihn wird etwa bei der Schlachtung oder bei Tierversuchen verwiesen. Er liegt vor, „wenn er als triftig, einsichtig und von einem schutzwürdigen Interesse getragen anzuerkennen ist und wenn er unter den konkreten Umständen schwerer wiegt als das Interesse des Tieres an seiner Unversehrtheit und an seinem Wohlbefinden“.[1] Ein Synonym dafür kann „nachvollziehbar“ sein.[2]
Die §§ 2 und 3 beschäftigen sich mit der Haltung und Nutzung von Tieren durch Menschen und sonstige Personen.
In §§ 4 bis 4c wird das Töten von Wirbeltieren behandelt – einschließlich Schlachten.
Die §§ 5 bis 6a regeln Eingriffe an Tieren, insbesondere durch Betäubung (§ 5) und vollständiges oder teilweises Amputieren von Körperteilen (Kupieren) oder vollständiges oder teilweises Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben bei Wirbeltieren (§ 6).
In den §§ 7 bis 9 werden Tierversuche reglementiert.
In § 10 wird der Tierschutzbeauftragte behandelt.
In § 11 bis 11c sind Zucht, Abgabe, Haltung und Handel geregelt – auch zu Versuchen und mit Qualzucht (§ 11b).
Der § 12 regelt den Handel und die Haltung von Tieren, die durch tierschutzwidrige Handlungen geschädigt wurden.
Die §§ 13 bis 13b enthalten sonstige Bestimmungen zum Schutz der Tiere, insbesondere Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen wie beispielsweise sog. Katzenschutzverordnungen.
Die §§ 14 bis 16j regeln die Durchführung einschließlich Behördenorganisation und -maßnahmen.
Die §§ 17 bis 20a bestimmen Strafen und Bußgelder und ermächtigen die Verfolgungsbehörden, betroffene Tiere einzuziehen und Haltungs- und Betreuungsverbote zu verhängen.
Geschichte
Seit dem frühen 19. Jahrhundert gab es in den meisten deutschen Königreichen und Fürstentümern rechtliche Bestimmungen zum Tierschutz bzw. zum Verbot der Tierquälerei.[3]
Das Reichsstrafgesetzbuch von 1871 bestrafte Tierquälerei zunächst nur, wenn die Tat öffentlich oder in Ärgernis erregender Weise begangen wurde (§ 360 Nr. 13 a. F.). Durch Gesetz vom 26. Mai 1933 wurde in § 145 b eine Strafvorschrift gegen Tierquälerei eingefügt, die nur wenige Monate galt.
Das erste eigenständige Tierschutzgesetz (Reichstierschutzgesetz) wurde am 24. November 1933 verabschiedet.[4] Obwohl ideologisch propagiert, wurde der Tierschutz im Nationalsozialismus den ökonomischen Zielen untergeordnet.[5]
Ein neues Tierschutzgesetz wurde 1972 beschlossen, nachdem die Öffentlichkeit unter anderem durch Publikationen von Horst Stern sensibler wurde. Wesentliche Aspekte aus dem Reichstierschutzgesetz flossen ein.[6]
Im Mai 2002 wurde der Tierschutz auch in das Grundgesetz aufgenommen, um ihm mehr Gewicht zu verleihen.
Eine Novellierung des Tierschutzgesetzes trat am 13. Juli 2013 in Kraft unter anderem mit Bestimmungen zu den Versuchstierrichtlinien, zum Verbot vor erzwungenen sexuellen Handlungen (Zoophilie)[7], zum Verbot der Qualzucht[8] und zur Nutztierhaltung.
Am 1. Januar 2022 trat der neue § 4 c in Kraft, der das Kükentöten grundsätzlich verbietet.
Kritik
Laut der Albert Schweitzer Stiftung für unsere Mitwelt „widersprechen die aktuellen Bedingungen der konventionellen Rinderhaltung den Gedanken von § 2 Nr. 1 und Nr. 2 des Tierschutzgesetzes, nach denen Tiere ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen gehalten werden sollen und die Möglichkeit der Tiere zur artgemäßen Bewegung nicht so eingeschränkt werden darf, dass ihnen Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden“. Kastrieren und Enthornen, welche aufgrund der Ausnahmeregelung § 5 Abs. 3 Satz 1. und 2 Tierschutzgesetz bis zur 6. bzw. 4. Woche ohne Betäubung ausgeführt werden, seien wissenschaftlichen Studien zufolge als äußerst schmerzhaft einzustufen und sollten komplett verboten werden.[9]
Tierschützer und Tierrechtler kritisieren das Tierschutzgesetz auch nach der 2013 in Kraft getretenen Reform. Oberflächlich betrachtet scheine die Reform zu Verbesserungen beizutragen, intensivere Begutachtungen zeigten jedoch, dass teilweise das Gegenteil bewirkt werde. Qualzüchtungen für Haus- und Massentierhaltung seien weiterhin an der Tagesordnung, ebenso wie Amputationen von Ringelschwänzen, Schnabelspitzen oder beispielsweise Zehengliedern, die ohne Betäubung erfolgen. Nachdem das Verbot von Wildtieren in Zirkussen geplant war, sei man nun darauf ausgewichen, dass erhebliche Leiden bei den Tieren bewiesen werden müssen und es keine andere Möglichkeit geben darf, das Leid der Tiere auf ein „vertretbares Maß“ zu reduzieren. Des Weiteren müssten Tierversuche, die zu Bildungszwecken durchgeführt werden, nicht, wie von der EU-Tierversuchsrichtlinie vorgeschrieben, von einer Ethikkommission genehmigt werden, lediglich die Anmeldung sei vorgeschrieben.[10] Dies betrifft in Berlin beispielsweise 1,3 % aller Tierversuche.[11] Tierversuche für wissenschaftliche Zwecke und für Organentnahmen sind allerdings durch die Tierversuchskommission zu genehmigen.
Änderung des Gesetzes
Das Bundeslandwirtschaftsministerium hat im Februar 2024 den „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes und des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes“ veröffentlicht,[12] zu dem die Länder und Verbände bis zum 1. März 2024 Stellung nehmen konnten. Das Gesetz löst kontroversen im Bereich der Tierversuche aus.[13]
Das Bundesministerium schreibt in der allgemeinen Begründung:
- Durch die Aufnahme des Tierschutzes als Staatszielbestimmung in das Grundgesetz (GG) ist dem Tierschutz in Deutschland ein deutlich stärkeres Gewicht zugekommen. Durch das Einfügen der Wörter „und die Tiere“ in Artikel 20a GG erstreckt sich der Schutzauftrag seit 2002 auch auf Tiere. Dem ethischen Tierschutz wurde damit Verfassungsrang verliehen. Weder der Tierschutz noch mit ihm konkurrierende Verfassungsgüter besitzen seither einen generellen Vorrang. Im Konfliktfall ist im Rahmen der Abwägung und unter Berücksichtigung der falltypischen Gestaltung sowie der besonderen Umstände zu entscheiden, welches verfassungsrechtlich geschützte Gut zurückzutreten hat. In der Gesamtbilanz der vergangenen zwanzig Jahre zeigt sich jedoch, dass in verschiedenen Bereichen des Umgangs mit Tieren nach wie vor Defizite bestehen. Den Tierschutz zu verbessern hat daher eine hohe Priorität.
Unter Verweis auf den Koalitionsvertrag für die Legislaturperiode 2021–2025 „Mehr Fortschritt wagen - Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit“ heißt es weiter u. a.:
- Voraussetzung für die Umsetzung dieser Vereinbarungen ist unter anderem auch das vorliegende Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes, mit dem Rechts- und Vollzugslücken im Bereich des Tierschutzes geschlossen und die bestehenden tierschutzrechtlichen Regelungen an aktuelle wissenschaftliche und praktische Erkenntnisse angepasst werden. Ziel ist es, den Tierschutz bei der Haltung und Nutzung von Tieren umfassend zu stärken.[12]
So sieht der Gesetzentwurf vor:
- „Durch die Änderung, Ergänzung oder Ersetzung bereits bestehender Regelungen zum Schutz von Tieren sowie durch den Erlass und die Ergänzung von Ermächtigungsgrundlagen im Tierschutzgesetz sollen bestehende Defizite behoben werden. Dabei sind insbesondere folgende Änderungen und Ergänzungen hervorzuheben:
- Das grundsätzliche Verbot Tiere angebunden zu halten.
- Die Reduzierung der Durchführung nicht-kurativer Eingriffe.
- Die Verpflichtung zur Identitätsmitteilung im Online-Handel mit Heimtieren.
- Die Einführung einer Videoüberwachung in Schlachthöfen.
- Das Ausstellungs- und Werbeverbot für Tiere mit Qualzuchtmerkmalen.
- Das Verbot des Haltens und Zurschaustellens bestimmter Tiere an wechselnden Orten.
- Die Erhöhung des Straf- und Bußgeldrahmens.“[12]
Weitere vorgesehene Reglungen des Entwurfs werden bezeichnet als „wichtige Neuerungen, mit denen die tierschutzrechtlichen Vorschriften nachhaltig verbessert und an den aktuellen Erkenntnisstand angepasst werden“.[12]
Literatur
- Hansjoachim Hackbarth, Annekatrin Weilert: Tierschutzrecht. Praxisorientierter Leitfaden, 3. Auflage, Rehm, Heidelberg 2019, ISBN 978-3-8073-2641-2.
- Almuth Hirth, Christoph Maisack, Johanna Moritz, Barbara Felde: Tierschutzgesetz. Kommentar. 4. Auflage, Verlag Franz Vahlen, München 2023, ISBN 978-3-8006-6238-8.
- Cornelie Jäger: Tierschutzrecht. Eine Einführung für die praktische Anwendung aus amtstierärztlicher Sicht. 2. Auflage, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart 2018, ISBN 978-3-415-06257-3.
- Hans-Georg Kluge: Staatsziel Tierschutz. Am Scheideweg zwischen verfassungspolitischer Deklamation und verfassungsrechtlichem Handlungsauftrag. In: ZRP. 37. Jg., 2004, S. 10–14.
- Albert Lorz, Ernst Metzger: Tierschutzgesetz. Tierschutzgesetz mit Allgemeiner Verwaltungsvorschrift, Art. 20a GG sowie zugehörigen Gesetzen, Rechtsverordnungen und Rechtsakten der Europäischen Union. Kommentar. 7., neubearbeitete Auflage. C.H. Beck, München 2019, ISBN 978-3-406-67997-1.
- Julius Ludwig Pfeiffer: Das Tierschutzgesetz vom 24. Juli 1972. Die Geschichte des deutschen Tierschutzrechts von 1950 bis 1972 (= Rechtshistorische Reihe; Bd. 294), Peter Lang. Frankfurt a. M. [u. a.] 2004, ISBN 978-3-631-52708-5. (Rezension)
- Mechtild Düsing, Jose Martinez: Agrarrecht. Kommentar, 2. Auflage, Verlag C.H. Beck, München 2022, ISBN 978-3-406-76323-6
Weblinks
- Text des Tierschutzgesetzes
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
- Tierschutz-Hundeverordnung
Einzelnachweise
- ↑ Albert Lorz, Ernst Metzger: Tierschutzgesetz – Kommentar. München, 6. Auflage 2008, § 1 Rn. 62.
- ↑ BayObLG, NuR 1994, 512.
- ↑ Julius Ludwig Pfeiffer: Das Tierschutzgesetz vom 24. Juli 1972. ISBN 978-3-631-52708-5 (peterlang.com [abgerufen am 21. Oktober 2021]).
- ↑ Simone Morawitz: Einführung des Tierschutzgesetzes 1933. In: Domradio. 24. November 2018, abgerufen am 24. November 2018.
- ↑ Edeltraud Klueting: Die gesetzlichen Regelungen der nationalsozialistischen Reichsregierung für den Tierschutz, den Naturschutz und den Umweltschutz. In: Joachim Radkau, Frank Uekötter (Hrsg.): Naturschutz und Nationalsozialismus. Frankfurt/New York (Campus Verlag) 2003, S. 104f.
- ↑ Daniel Jütte: Tierschutz und Nationalsozialismus: Die Entstehung und die Auswirkungen des nationalsozialistischen Reichstierschutzgesetzes von 1933. (PDF; 379 kB) In: IDB Münster • Ber. Inst. Didaktik Biologie Suppl. 2 (2002). 9. Oktober 2002, S. 167–184, archiviert vom am 27. Dezember 2013; abgerufen am 24. November 2018.
- ↑ § 3 Satz 1 Ziff. 13 TierSchG, dort allerdings nicht so genannt
- ↑ § 11b TierSchG, dort so allerdings nicht genannt
- ↑ Mastrinder. Kapitel: Vermeidbarkeit und Forderungen. In: albert-schweitzer-stiftung.de. Albert Schweitzer Stiftung für unsere Mitwelt, abgerufen am 15. Oktober 2021.
- ↑ Tierschutzgesetz-Reform: ein trojanisches Pferd. Albert Schweitzer Stiftung für unsere Mitwelt, 25. Mai 2012, abgerufen am 24. November 2018.
- ↑ Versuchstiermeldung 2017. Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin, 23. Oktober 2018, abgerufen am 24. November 2018.
- ↑ a b c d Abdruck auf BMEL.de, Abruf am 3. März 2024
- ↑ Patrick Pehl: Tierschutzgesetz: Novelle kurz vor Einbringung ins Kabinett. In: agrarzeitung. Deutscher Fachverlag GmbH, 17. Mai 2024, abgerufen am 19. Mai 2024 (deutsch).
Auf dieser Seite verwendete Medien
Scan aus dem Deutschen Reichsgesetzblatt 1933, Teil 1