Third Party Rule

Third Party Rule bezeichnet eine allgemein anerkannte Verhaltensregel der internationalen Kooperation im Sicherheits- und Nachrichtendienst-Bereich.[1]

Die internationale Zusammenarbeit der Nachrichtendienste wird von der Third Party Rule geprägt, wonach ausgetauschte Informationen ohne Zustimmung des Informationsgebers nicht an Dritte weitergegeben oder für andere Zwecke verwendet werden dürfen. Die Third Party Rule ist kein absolutes Weitergabeverbot, sondern ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, bei dem sich die übermittelnde Stelle das Informationsbeherrschungsrecht vorbehält. Nach nationalem Recht kann ein Empfängerstaat verpflichtet sein, sich um ein Einverständnis zu bemühen. Die Einhaltung wird als selbstverständliche Geschäftsgrundlage im Bereich nachrichtendienstlicher Kooperation durch das gegenseitige Interesse an der Vertraulichkeit und institutionellen Verlässlichkeit rein faktisch gewahrt.[2]

Wird die Einwilligung verweigert, wird im internationalen Verkehr der Nachrichtendienste davon ausgegangen, dass die Übermittlung unterbleibt. Geben die Nachrichtendienste diese Informationen dennoch ohne Einwilligung des Nachrichtengebers weiter, müssen sie damit rechnen, keine weiteren Informationen mehr zu erhalten.[3]

Nach der Third Party Rule sind Informationen von ausländischen Nachrichtendiensten und über die Zusammenarbeit mit diesen der parlamentarischen Kontrolle grundsätzlich entzogen. Strikt auf Geheimhaltung ausgerichtete und verpflichtete unabhängige Kontrollinstanzen, die nicht in das Parlament und dessen politische Kommunikationszusammenhänge eingebunden sind, gelten nicht als Dritte im Sinne der Third Party Rule.[4] Dies ist in Deutschland der Unabhängige Kontrollrat.[5] Auch die vorgesetzten Behörden der Nachrichtendienste innerhalb der Exekutive werden nicht als Dritte angesehen.

In die deutsche Gesetzgebung hat die Third Party Rule beispielsweise in § 6 Abs. 1 Kontrollgremiumgesetz Einzug gehalten.

Verfügungsbeschränkungen über Akteninhalte, die aus der Third Party Rule, können einen Geheimhaltungsgrund im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 3 Alt. 1 VwGO (Wohl des Bundes oder eines Landes) bilden. Drohende Nachteile in der internationalen nachrichtendienstlichen Kooperation durch Bruch einer Vertraulichkeitszusage stehen presserechtlichen Auskunftsansprüchen entgegen.[6]

Einzelnachweise

  1. BT-Drs. 18/12297
  2. BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 2016, – 2 BvE 2/15, Rn. 162 ff.
  3. Abschlussbericht der Bund-Länder-Kommission Rechtsterrorismus vom 30. April 2013, Rn. 712
  4. BVerfG, Urteil des Ersten Senats, 1 BvR 2835/17 – Rn. 292 ff. In: bverfg.de. 19. Mai 2020, abgerufen am 21. Oktober 2025.
  5. Johanna Schmidt-Räntsch: Die militärische Aufklärung des Bundesnachrichtendienstes und der Unabhängige Kontrollrat – Teil 1. In: Zeitschrift für das Gesamte Sicherheitsrecht. Band 8, Nr. 4, 2025, S. 165–170; hier: 167.
  6. BVerwG, Beschluss vom 06.02.2025 – 20 F 11.23 –