Teilungsversteigerung
Die Teilungsversteigerung oder auch Auseinandersetzungsversteigerung ist ein besonderes in Deutschland im Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) geregeltes Verfahren der Zwangsversteigerung.
Zweck
Die Teilungsversteigerung wird durchgeführt, um eine Gemeinschaft an einem Grundstück zu beenden. Eheleute, die ein Grundstück gemeinsam kaufen, lassen sich zu Bruchteilen, meist als Miteigentümer „zu je ½“ im Grundbuch eintragen. Sie haben jeweils einen ideellen Anteil an dem Grundstück, z. B. die Hälfte eines jeden Steins, einer jeden Blume usw.
Eine solche Gemeinschaft wird, sofern keine andere Vereinbarung zwischen den Beteiligten getroffen wird (§ 1010 BGB), durch dieses besondere Zwangsversteigerungsverfahren aufgelöst. Dabei wird das unteilbare Vermögen Immobilie in Geld als teilbares Vermögen umgewandelt. An diesem Geld (Erlös) setzt sich die Gemeinschaft jedoch fort. Sofern sich die Miteigentümer nicht über eine Auszahlung (beispielsweise entsprechend ihren Anteilen) einigen, wird der Erlös hinterlegt.
Gemeinschaften, deren Beendigung die Teilungsversteigerung vorbereiten kann, sind unter anderem die Erbengemeinschaft, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Gemeinschaft nach Bruchteilen sowie gegebenenfalls auch die offene Handelsgesellschaft (OHG). Bei der GbR ist jedoch zu beachten, dass ein einzelner Gesellschafter keine Anträge stellen kann, soweit er nicht zur Einzelgeschäftsführung befugt ist.[1] Auch der grundsätzlich zulässige Antrag auf Teilungsversteigerung des Grundbesitzes einer aufgelösten GbR ist unzulässig, wenn er nur von einem Gesellschafter im eigenen Namen gestellt wird.[2] Dies gilt nicht mehr seit einer Entscheidung des BGH vom 16. Mai 2013 (V ZB 198/12).[3] Weiter zutreffend wird dies in der Literatur bezeichnet, wonach § 731 Satz 1 BGB dahingehend anzuwenden ist, dass eine Teilungsversteigerung grundsätzlich ausgeschlossen ist, wenn die GbR als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen ist. Es fehlt dann an der „notwendigen“ Gemeinschaft im Sinne des § 180 Abs. 1 ZVG.[4] Den Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft kann ein Gläubiger durch Beschluss des Vollstreckungsgerichts pfänden lassen. Der Gläubiger kann somit anstelle des Miteigentümers die Teilungsversteigerung beantragen.
Für die Durchführung der Teilungsversteigerung gelten nach § 180 Abs. 1 ZVG die Vorschriften der ersten beiden Abschnitte des ZVG entsprechend, soweit nicht in den § 181 bis § 185 ZVG eine abweichende Regelung getroffen ist. Diese abweichenden Regelungen betreffen insbesondere die weitere Einstellungsmöglichkeit nach § 180 Abs. 2 bis 4 ZVG, die Regelung, dass es eines vollstreckbaren Titels nicht bedarf (§ 181 ZVG) sowie Regelungen des geringsten Gebots und der Sicherheitsleistung.
Zuständigkeit
Das Verfahren wird beim Amtsgericht als Vollstreckungsgericht durchgeführt. Örtlich zuständig ist grundsätzlich das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Immobilie liegt. Funktionell ist der Rechtspfleger zuständig.
Verfahren
Die Teilungsversteigerung muss durch einen an der Gemeinschaft Beteiligten beantragt werden. Der Rechtspfleger prüft, ob der Antrag ordnungsgemäß ist. Im Antrag müssen die genaue Bezeichnung des Grundstücks sowie die Anschriften der übrigen Miteigentümer angegeben sein. Der Antragsteller und die anderen Mitglieder der Gemeinschaft müssen in der Regel im Grundbuch eingetragen sein. Darüber hinaus muss der Nachweis erbracht werden, dass die materiellrechtlichen Voraussetzungen zur Aufhebung der Gemeinschaft vorliegen.
Das Verfahren kann auf Antrag eines Beteiligten für bis zu sechs Monate einstweilen eingestellt werden, wenn dies bei Abwägung der widerstreitenden Interessen angemessen erscheint. Gehören zu der Gemeinschaft neben dem Antragsteller nur noch sein (früherer) Ehegatte, so kann das Verfahren auch zum Wohl des gemeinsamen Kindes für bis zu 5 Jahre eingestellt werden.
Wird der Zuschlag erteilt, bestimmt der Rechtspfleger einen Verteilungstermin. Zu diesem Termin hat der Ersteher sein Gebot zu bezahlen.
Literatur
- Bothe: Die Teilungsversteigerung. zerb verlag GmbH, Bonn 2016; erweiterte und aktualisierte 2. Auflage ebenda 2020.
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ Vgl. Stumpe, in: Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung (HK-ZV), 2. Aufl. 2013, § 180 ZVG Rn 12.
- ↑ Vgl. Stumpe, in: Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung (HK-ZV), 2. Aufl. 2013, § 181 ZVG, Rn 12 unter Hinweis auf AG Dortmund, 15. September 2011, 273 K 033/11.
- ↑ BGH, 16.05.2013 – V ZB 198/12 abgerufen am 24. Mai 2015.
- ↑ Hintzen, Engels, Rellermeyer: Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung. 14. Aufl. 2012, § 180 ZVG, Rn 27.