Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung bezeichnet im deutschen Strafrecht den dreizehnten Abschnitt des Strafgesetzbuchs.[1] Er definiert das Sexualstrafrecht in Deutschland.
Als Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung als Rechtsgut gelten:
§ | Bezeichnung |
---|---|
§ 174 | Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen |
§ 174a | Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen |
§ 174b | Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung |
§ 174c | Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses |
§ 176 | Sexueller Missbrauch von Kindern |
§ 176a | sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind |
§ 176b | Vorbereitung des Sexuellen Missbrauch von Kindern |
§ 176c | Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern |
§ 176d | Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge |
§ 177 | Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung |
§ 178 | Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge |
§ 179[2] | Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen |
§ 180 | Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger |
§ 180a | Ausbeutung von Prostituierten |
§ 181a | Zuhälterei |
§ 182 | Sexueller Missbrauch von Jugendlichen |
§ 183 | Exhibitionistische Handlungen |
§ 183a | Erregung öffentlichen Ärgernisses |
§ 184 | Verbreitung pornographischer Inhalte |
§ 184a | Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Inhalte |
§ 184b | Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte |
§ 184c | Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornografischer Inhalte |
§ 184e | Veranstaltung und Besuch kinder- und jugendpornographischer Darbietungen |
§ 184f | Ausübung der verbotenen Prostitution |
§ 184g | Jugendgefährdende Prostitution |
§ 184i | Sexuelle Belästigung |
§ 184j | Straftaten aus Gruppen |
§ 184k | Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen |
§ 184l | Inverkehrbringen, Erwerb und Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild |
Zum Abschnitt zählen ferner § 181b Führungsaufsicht sowie § 184h, der die Begriffsbestimmung sexuelle Handlung regelt. Der Paragraf § 175, der sexuelle Handlungen zwischen Personen männlichen Geschlechts unter Strafe stellte, wurde 1969 und 1973 eingeschränkt und 1994 abgeschafft. § 179 (Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen) entfiel 2016 wegen der inhaltlichen Erweiterung des § 177. § 180b und § 181 sind entfallen, weil Menschenhandel seit 2005 im 18. Abschnitt ab §§ 232 ff. StGB geregelt wird (siehe auch Zwangsprostitution).
Personen unter 14 Jahren sind in Deutschland nicht sexualmündig; sexuelle Handlungen mit Kindern stellen sich daher stets als strafbarer Kindesmissbrauch dar.
Opferverbände sprechen auch von sexualisierter Gewalt unter Bezugnahme auf Schriften von Monika Gerstendörfer und anderen.[3]
Siehe auch
- Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
- Straftaten gegen die persönliche Freiheit
- Straftaten gegen das Leben
- Innere Sicherheit
Einzelnachweise
- ↑ Strafgesetzbuch: Dreizehnter Abschnitt: Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
- ↑ aufgehoben mit Wirkung vom 10. November 2016, Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460)
- ↑ Monika Gerstendörfer: Der verlorene Kampf um die Wörter. Opferfeindliche Sprache bei sexualisierter Gewalt Ein Plädoyer für eine angemessenere Sprachführung. Junfermannsche Verlagsbuchhandlung, 2007, ISBN 978-3-87387-641-5