Strafrechtlicher Bestimmtheitsgrundsatz (Österreich)

Unter dem Bestimmtheitsgrundsatz im österreichischen Strafrecht wird verstanden, dass es keine Strafe ohne Gesetz (nullum crimen, nulla poena sine lege) geben darf.[1] Die Strafbarkeit einer Tat muss klar gesetzlich bestimmt sein.[2] Lücken dürfen nicht zum Nachteil eines Angeklagten ausgelegt werden, ansonsten liegt unter Umständen z. B. ein Verstoß nach Art 7 EMRK vor (Keine Strafe ohne Gesetz). Ebenso dürfen Strafgesetze nur sehr eingeschränkt zurück wirken (Rückwirkungsverbot).[3] Art 49 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) normiert ebenfalls diese Grundsätze.

Gesetzlichen Vorschriften müssen somit folgende Kriterien erfüllen:

  • sie müssen erkennen lassen, welche konkreten Handlungen strafbar sind (Klarheitsgebot).[4]
  • das Gesetz muss auch zugänglich sein (Zugänglichkeitsgebot, Publikationspflicht), und
  • den Normunterworfenen darin eine klare Vorstellung darüber geben, welche Folgen mit einem bestimmten Tun verbunden sind (Vorhersehbarkeitsgebot).

Die Verwendung von gesetzlichen Vermutungen (siehe Unschuldsvermutung kontra Schuldvermutung) und unbestimmter Rechtsbegriffe ist nicht grundsätzlich dadurch ausgeschlossen, es muss aber eine eindeutig Zuordnung zu einer konkreten Bestimmung möglich sein[5]

Bestimmtheitsgrundsatz im Verwaltungsstrafrecht

Bestimmtheitsgrundsatz im Verwaltungsstrafrecht (VStG) richtet sich nach dem Staatsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz und der im Verfassungsrang stehenden EMRK, ist somit auch auf das Verwaltungsstrafrecht des Bundes und der Länder uneingeschränkt anwendbar.[6] Verwaltungsstrafbestimmungen benötigen daher aus dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses eine besonders genaue gesetzliche Determinierung des unter Strafe gestellten Verhaltens[7] und es ist ferner für Strafbestimmungen des § 1 Abs. 1 VStG und des Art. 7 EMRK der Grundsatz zu beachten, "dass eine Tat nur bestraft werden darf, wenn sie gesetzlich vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war, und strafgesetzliche Vorschriften das strafbare Verhalten unmissverständlich und klar erkennen lassen".[8]

Bestimmtheitsgrundsatz im Disziplinarrecht

Der Verfassungsgerichtshof hat in VfSlg. 11.776 zum Bestimmtheitsgrundsatz erkannt, dass "eine Verurteilung wegen Berufspflichtenverletzung und wegen eines Verstoßes gegen Ehre und Ansehen des Standes auf gesetzliche Regelungen oder auf verfestigte Standesauffassungen – wozu Richtlinien oder die bisherige (Standes-)Judikatur von Bedeutung sind – stützen, die in einer dem Klarheitsgebot entsprechenden Bestimmtheit feststehen" müssen. Dem aus Art 7 EMRK erfließenden Gebot entspreche daher eine Behörde dann nicht, "wenn sie sich – statt zu benennen, gegen welche konkrete Standespflicht ein inkriminiertes Verhalten verstößt – nur mit Rechtsprechungshinweisen begnügt".[9]

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Siehe: § 1 Abs. 1 StGB, Art 18 Abs 1 B-VG und Art 7 EMRK.
  2. VfSlg 11.520/1987: Tatbestände an deren Übertretung eine Strafdrohung anknüpft, müssen daher so abgefasst sein, dass sich für den Einzelnen Zweifel über die Rechtmäßigkeit seines Verhaltens in Bezug auf den Tatbestand nicht ergeben können.
  3. Siehe auch: Diethelm Kienapfel, "Strafrecht Allgemeiner Teil", 4. Auflage, Wien 1991 Manz Verlag, S. 10.
  4. EGMR Yearbook 17 (1974), 228, 290; EGMR vom 26. April 1979, A-30 - Sunday Times gegen Vereinigtes Königreich, A-130 - Olsson gegen Schweden, A-316 - Miloslavsky gegen Vereinigtes Königreich; EuGH Slg. 1990 - Vandemoortele NV gegen Kommission.
  5. EGMR vom 15. November 1996 - Cantoni gegen Frankreich.
  6. Siehe z. B. VfGH-Entscheidung G203/2014.
  7. VfSlg. 13785.
  8. VwGH vom 25. Jänner 2005, 2004/02/0284. Siehe auch VwGH vom 29. April 2002, 2000/03/0066.
  9. VfGH in B 1381/07 vom 23. September 2008.