Straßenverkehrs-Ordnung (Deutschland)

Basisdaten
Titel:Straßenverkehrs-Ordnung
Abkürzung:StVO
Art:Bundesrechts­verordnung
Geltungsbereich:Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von:überw. § 6 Abs. 1 StVG
Rechtsmaterie:Verkehrsrecht
Fundstellennachweis:9233-2
Ursprüngliche Fassung vom:28. Mai 1934
(RGBl. I S. 457)
Inkrafttreten am:1. Oktober 1934
Letzte Neufassung vom:6. März 2013
(BGBl. I S. 367)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
1. April 2013
Letzte Änderung durch:Art. 2 VO vom 28. August 2023
(BGBl. I Nr. 236 vom 6. September 2023)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
7. September 2023
(Art. 4 VO vom 28. August 2023)
GESTA:J047
Weblink:Text der StVO
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.
Hinweisschild - Hier gilt die StVO - Dresden

Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) der Bundesrepublik Deutschland ist eine Rechtsverordnung, die Regeln für sämtliche Teilnehmer am Straßenverkehr auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen festlegt.

Inhalt

Der erste Teil regelt das Verhalten im Straßenverkehr. Leitgedanke ist dabei das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme (§ 1 StVO). Die wichtigsten Regelungen sind die Straßenbenutzung selbst (§ 2 StVO), die Geschwindigkeit (§ 3 StVO), der Abstand (§ 4 StVO), das Überholen (§ 5 StVO), die Vorfahrt (§ 8 StVO), das Abbiegen (§ 9 StVO), das Halten und Parken (§ 12 StVO) und die Beleuchtung (§ 17 StVO).

Der zweite Teil umfasst die Klassifikation der Verkehrszeichen und andere Verkehrseinrichtungen (§§ 36–43 StVO). Im Anschluss folgen die Durchführungs- und Bußgeldvorschriften.

Stellung im Straßenverkehrsrecht

Die Rechtsgrundlage für den Erlass der im Aufgabenbereich des Bundesverkehrsministeriums befindlichen StVO ist überwiegend § 6 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes. Änderungen an der StVO bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Die Umsetzung der StVO durch die Straßenverkehrsbehörden wird in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung geregelt.

Die Straßenverkehrs-Ordnung bildet zusammen mit dem Straßenverkehrsgesetz, der Fahrerlaubnis-Verordnung, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung weitestgehend das Straßenverkehrsrecht ab. Die Strafvorschriften im Straßenverkehr ergeben sich aus dem Strafgesetzbuch und dem Straßenverkehrsgesetz. Bei den Bußgeldvorschriften ist insbesondere der Bußgeldkatalog und das Punktesystem (§ 4 StVG) zu beachten. Die StVO gilt ohne Einschränkungen auch für ausländische Fahrzeugführer, die sich in Deutschland befinden.

Der räumliche Anwendungsbereich der StVO ist der öffentliche Verkehrsraum.[1] Dazu gehören alle Flächen, die dem Verkehr gewidmet sind[2] und Flächen, die tatsächlich der Allgemeinheit mit Zustimmung des Berechtigten zur Benutzung verfügbar sind.[3] Nicht öffentliche Verkehrsflächen sind Straßen, die für jeden Verkehr gesperrt sind.[4]

Entwicklung bis 1945

Reichs-Straßenverkehrs-Ordnung von 1934

Titelseite des Reichsgesetzblattes Nr. 59 von 1934 mit der Einführungsverordnung der Reichs-Straßenverkehrs-Ordnung

Die erste Rechtsverordnung, die den Begriff Straßenverkehrs-Ordnung im Titel führte, war die am 28. Mai 1934 von Reichsverkehrsminister Freiherr von Eltz-Rübenach erlassene Reichs-Straßenverkehrs-Ordnung, beruhend auf §§ 6 und 27 des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909.[5] Diese Verordnung ersetzte die Verordnung über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 10. Mai 1932[6] sowie die Bekanntmachung über Kraftfahrzeugverkehr (Durchführungsverordnung) vom 12. Mai 1932,[7] die selbst frühere Verordnungen zum Thema ersetzt hatten. Die neue Reichs-Straßenverkehrs-Ordnung trat am 1. Oktober 1934 in Kraft, mit Ausnahme der Regelungen aus vier Paragraphen, die erst zum 1. Januar 1935 Geltung erlangten. Alle landesrechtlichen Regelungen zum Kraftfahrzeugverkehr wurden ebenfalls damit außer Kraft gesetzt.[5]

Nur der Teil B „Verhalten im Verkehr“ der Reichs-Straßenverkehrs-Ordnung von 1934 entspricht der heutigen StVO, während Teil A „Zulassung zum Verkehr“ mit den Kapiteln I „Personen“ und II „Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger“ mit Wirkung ab 1. Januar 1938 zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wurde,[8] aus der 1998 die Fahrerlaubnis-Verordnung ausgelagert wurde.

§ 20 der Reichs-Straßenverkehrs-Ordnung legte fest, dass Fahrzeuge, die schneller als 30 Kilometer je Stunde fahren konnten eine Beleuchtungseinrichtung besitzen mussten, welche die Fahrbahn mindestens 100 Meter voraus beleuchten konnte. Die Beleuchtung musste in ihrer Stärke regelbar sein, um bei entgegenkommenden Fahrzeugen abblenden zu können. Außerdem hatte die Beleuchtung bei Dunkelheit und Nebel die seitliche Begrenzung eines Fahrzeuges deutlich zu machen.[9]

Reichs-Straßenverkehrs-Ordnung 1934: Bild f: Verbot höherer Geschwindigkeit als 30 km je Stunde

§ 25 der Reichs-Straßenverkehrs-Ordnung („Jeder Teilnehmer am öffentlichen Verkehr hat sich so zu verhalten, daß er keinen Anderen schädigt oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt.“), der erste Paragraph von Teil B, wurde 1937 von § 1 Verordnung über das Verhalten im Straßenverkehr (StVO) abgelöst. Der Regelungsgehalt wurde 1937 dahingehend erweitert, dass jeder Verkehrsteilnehmer sich so zu verhalten habe, dass der Verkehr nicht gefährdet wird.[10] Der aktuelle § 1 StVO fußt in Absatz 2 teils wortwörtlich darauf. Wie in § 34 festgelegt, waren für eine „Verbot oder eine Beschränkung des Verkehrs oder einzelner Verkehrsarten auf bestimmten Straßen“ die Polizeibebehörden oder Verwaltungsbehörden zuständig. Anordnungen konnten auch durch höhere Verwaltungsbehörden getroffen werden. Sie konnten „auch die Benutzung von Straßen aus Gründen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beschränken“.[11] Zu diesem Zweck wurden neu eingeführte Verkehrszeichen zur beschränkten Sperrung von Straßen sowie zur Geschwindigkeitsbeschränkung in die Straßenverkehrs-Ordnung aufgenommen. Eine konkrete Geschwindigkeitsbeschränkung wurde in der Reichs-Straßenverkehrs-Ordnung noch nicht festgeschrieben.

Novelle 1935

In der die Reichs-Straßenverkehrs-Ordnung ergänzenden Verordnung vom 24. September 1935 wurden spezielle Vorgaben und neue Warnzeichen zur Kennzeichnung von Eisenbahnübergängen eingeführt. Diese Neuregelung, die am 1. April 1936 in Kraft trat, galt zunächst noch nicht für Landstraßen I. und II. Ordnung.[12]

Novelle 1936

Am 16. Mai 1936 wurde eine Verordnung zur Änderung der Ausführungsanweisung zur Reichs-Straßenverkehrs-Ordnung, betreffend Verkehrszeichen verabschiedet. Unter anderem wurden die bisherigen Fernverkehrsstraßen in Reichsstraßen umbenannt und eine Zusatztafel eingeführt, auf der bei einer sich rasch hintereinander wiederholenden Gefahr (Kurve oder Querrinne) das jeweilige Sinnbild abgebildet wurde. Zudem wurden vor wichtigen Abzweigungen und Kreuzungen Vorwegweiser eingeführt.[13]

Straßenverkehrs-Ordnung von 1937

Das einzige Zeichen der StVO von 1937, das bis heute unverändert gültig blieb: der Ring für Laternenpfähle

Bereits 1937 galt die Reichs-Straßenverkehrs-Ordnung als den Anforderungen nicht mehr gewachsen. In der Fassung vom 13. November 1937 wurde das Verordnung über das Verhalten im Straßenverkehr bzw. kurz Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) genannte Vorschriftenpaket beschlossen.[14] Die Verordnung trat am 1. Januar 1938 in Kraft.[15] Die durch den damaligen Innenminister Wilhelm Frick, den Reichsführer SS Heinrich Himmler sowie den Generalinspektor für das deutsche Straßenwesen Fritz Todt erlassene StVO von 1937 galt über Jahrzehnte hinweg. Zwar wurde sie auf dem Boden der DDR 1956 außer Kraft gesetzt,[16] doch blieb sie in der BRD trotz mehrerer Anläufe für eine Neufassung aufgrund der anhaltenden strafrechtlichen Diskussion[17] bis zum 1. März 1971 gültig. Die wesentlich umfassendere Neufassung von 1937 war zum einen den schnellen straßenverkehrstechnischen Fortschritten und dem Anwachsen des Verkehrs geschuldet, zum anderen wurden nun auch die Kompetenzverlagerungen und Strukturveränderungen innerhalb des inzwischen gefestigten nationalsozialistischen Staates deutlich.

In § 25 wurde auf die „Ausrüstung des Fahrrads“ eingegangen. Es wurde festgelegt, dass Fahrräder an beiden Seiten der Pedale Rückstrahler von gelber Färbung führen müssen.[18] Wie große Schlitten, mussten Fahrräder zudem mit hell tönenden Glocken ausgerüstet sein.[19] Radfahrer hatten zudem vorhandene Radwege zu benutzen. Auf Straßen ohne Radwege mussten sich Radfahrer am äußersten rechten Rand der Fahrbahn halten. Wenn der Fußgängerverkehr nicht behindert wurde, durften Radfahrer außerhalb von geschlossenen Ortschaften auch die Bankette nutzen. Grundsätzlich hatten Radfahrer außerdem einzeln hintereinander zu fahren. Eine Nebeneinanderfahren war nur gestattet, wenn keine Behinderung des Autoverkehrs vorlag. Auf Reichsstraßen mussten Radfahrer außerhalb von geschlossenen Ortschaften immer hintereinander fahren.[20] Die Kennzeichen von Kraftfahrzeugen waren nun zu beleuchten.[21] Nach § 43 waren Kinderspiele auf Straßen nur dann zulässig, wenn diese Straßen für den Durchgangsverkehr gesperrt waren.[22] Einen umfangreichen Teil der StVO machten in der Anlage 1 die Vorgaben zu den Verkehrszeichen aus. Hier wurde unter vielem anderen auch festgelegt, dass die Vornorm DIN 1451 als Normschrift zu verwenden war und sich die Farben nach den RAL-Vorgaben zu richten hatten (S. 1191–1213). Die Anlage 2 (S. 1214) war mit „Beschaffenheit und Prüfung von Rückstrahlern“ überschrieben. Zulässig waren nur amtlich geprüfte Rückstrahler.

Novelle 1938

Das 1938 verordnete
Halt-Zeichen

Zu der am 1. November 1938 gültig gewordenen Novelle gehörte unter anderem die Einführung des Halt-Schildes sowie eine an Kreuzungen anzubringende Halt-Linie, die als Fahrbahnmarkierung auszuführen war.[23]

Novellen 1939

Am 7. Mai 1939 trat eine Novelle in Kraft, in der die Höchstgeschwindigkeiten innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften für Kraftfahrer geregelt wurden. Innerhalb geschlossener Ortschaften durften Personenkraftwagen sowie Krafträder mit und ohne Beiwagen 60 Kilometer je Stunde fahren. Lastkraftwagen und alle übrigen Kraftfahrzeuge hatten 40 Kilometer je Stunde einzuhalten. Außerhalb geschlossener Ortschaften und auf den Reichsautobahnen galten für Personenkraftwagen sowie Krafträder mit und ohne Beiwagen 100 Kilometer je Stunde und für Lastkraftwagen, Omnibusse und alle übrigen Kraftfahrzeuge 70 Kilometer je Stunde.[24]

Diese Novelle wurde bereits im Oktober desselben Jahres durch eine weitere Novelle geändert und die zuvor verordneten Höchstgeschwindigkeiten teilweise herabgesetzt. Nun galt: Innerhalb der Ortschaften waren maximal 40 Kilometer je Stunde erlaubt, während Personenkraftwagen und Krafträder außerhalb der Ortschaften 80 km/h und Lastkraftwagen sowie Omnibusse 60 Kilometer je Stunde schnell sein durften.[25]

Novelle 1940 (Fahrradnovelle)

Die am 24. April 1940 erlassene Novelle, deren Hauptbestandteile ab 1. Oktober 1940 galten, widmete sich der verkehrstechnischen Ausstattung der Fahrräder. So wurden nun rote Schlusslichter zur Pflicht, die auch elektrisch betrieben werden konnten. Die Verordnung zu den gelben Rückstrahlern an den Pedalen aus dem Jahr 1937 wurde nun mit dem Zusatz ergänzt, dass neue Fahrräder diese Ausstattung besitzen mussten.[26]

Novelle 1943

In der Novelle vom 19. Mai 1943 wurde ein neues Bild (Bild 34a) eingeführt, das auf Rufstellen des NSKK-Verkehrshilfsdienstes hinweisen sollte.[27]

Novelle 1944

Die am 28. Januar 1944 eingeführte Novelle ordnete das Überholen anderer Fahrzeuge und entband die Fahrzeugführer bis auf weiteres von der Pflicht, dass ihre Fahrzeuge mit betriebsfähigen Richtungsanzeigern (Winkern) und Haltanzeigern (Bremslichtern) ausgestattet waren.[28]

Entwicklung nach 1945 in der Deutschen Demokratischen Republik

Im Bereich des sowjetischen Sektors, der Sowjetischen Besatzungszone und der 1949 gegründeten Deutschen Demokratischen Republik ist zunächst keine immer übereinstimmende Linie in der Weiterentwicklung der Straßenverkehrs-Ordnung erkennbar. Klar blieb, dass die Straßenverkehrs-Ordnung von 1937 mit ihren nachfolgenden Novellen bis 1944 in Kraft blieb.[29][30] Im Raum Berlin wurden bis zur Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung 1956 die Bestimmungen der StVO von 1937 über Militär- und Polizeiverordnungen der Besatzungsmacht ergänzt und überarbeitet.

Bis 1956 weiterhin gültig: die StVO von 1937

Novelle 1953

Die erste und einzige DDR-Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung von 1937 wurde am 6. Februar 1953 im Gesetzblatt verkündet.[31] Wesentlicher Punkt dieser Novelle war unter anderem die offizielle Wiedereinführung des Wortes Fernverkehrsstraße an Stelle von Reichsstraße sowie die Vorfahrtsregelung für Autofahrer auf Hauptstraßen.

Die Novelle wurde im sowjetischen Sektor von Berlin allerdings nicht eingeführt, da dieser weiterhin einen Sonderstatus innehatte.[30]

Straßenverkehrs-Ordnung von 1956

Bekanntestes Zeichen der DDR-Neufassung von 1956: das neue, den überarbeiteten internationalen Richtlinien entsprechende Halt-Schild

Als Verordnung über das Verhalten im Straßenverkehr (Straßenverkehrs-Ordnung – StVO –) wurde am 4. Oktober 1956 vom Ministerrat der DDR eine neue StVO eingeführt.[32] Diese StVO galt erstmals seit 1945 ohne Veränderungen ab dem 23. November 1956 auch für Ost-Berlin.[33] Der Ministerrat setzte zwar einerseits die vorhergehende StVO aus dem Jahr 1937 außer Kraft,[34] bestätigte aber andererseits auch viele ihrer grundsätzlichen Vorschriften in Wort und Bild. Insgesamt wurde auf neue Entwicklungen und Erkenntnisse im Straßenverkehr eingegangen und diese an die Verhältnisse in der Deutschen Demokratischen Republik angepasst. Der Verkehrszeichenkatalog wurde teilweise leicht überarbeitet und durch neue Zeichen ergänzt. Es galten ein striktes Alkoholverbot mit 0-Promille-Grenze sowie allgemeine Höchstgeschwindigkeiten von 50 km/h innerorts, 80 km/h auf Landstraßen und 100 km/h auf Autobahnen.[35]

Straßenverkehrs-Ordnung von 1964

Der 1964 eingeführte gelb-blaue Wegweiser für den Transitverkehr

Am 30. Januar 1964 wurde eine neue Straßenverkehrs-Ordnung als Verordnung über das Verhalten im Straßenverkehr (Straßenverkehrs-Ordnung – StVO –) vom Ministerrat verordnet.[36] Sie war die am längsten gültige Straßenverkehrs-Ordnung der DDR. Viele textliche Einzelheiten blieben weiterhin aus der Vorkriegsordnung erhalten. Dies galt auch für etliche Verkehrszeichen, die teilweise mit leichten Veränderungen erneut im Verkehrszeichenkatalog auftauchten. Andererseits wurden DDR-eigene Zeichen, die bereits 1956 verordnet worden waren weitergeführt und neue, den Transitverkehr betreffende Schilder aufgestellt. Insbesondere auf Grund des erwarteten Anstiegs im Individualverkehr wurden viele Zeichen neu eingeführt. Dabei wurden die aktuellen internationalen Regelungen vielfach übernommen.

Novelle 1971

Wie im Westen, fand 1971 auch im Osten die Auto­bahn­beschilderung direkten Eingang in den Verkehrszeichen­katalog

Mit der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung – StVO – vom 20. Mai 1971 verordneten der Ministerrat, der Minister des Inneren und der Chef der Deutschen Volkspolizei am 1. August 1971 unter anderem neue Verkehrszeichen und Änderungen im Verkehrszeichenkatalog.[37] Eine Neuerung war die Aufnahme der Autobahnbeschilderung in den Verkehrszeichenkatalog. Diese Beschilderung war vorher gesondert geregelt worden. Den gleichen Schritt bei der Autobahnbeschilderung hatte die damals aktuelle westdeutsche Straßenverkehrs-Ordnung mit der Neufassung von 1970, die am 1. März 1971 in Kraft trat, bereits vollzogen.[38]

Straßenverkehrs-Ordnung von 1977

Die letzte Straßenverkehrs-Ordnung der DDR vom 26. Mai 1977, die am 1. Januar 1978 in Kraft trat, galt mit Ausnahme weniger Passagen bis zum 31. Dezember 1990.[39]

Nutzung nach dem Ende der DDR

Um 2000 wurde die Straßenverkehrsordnung der DDR in Afghanistan eingeführt, weil viele afghanische Soldaten in der DDR ausgebildet worden waren.[40][41]

Entwicklung nach 1945 in der Bundesrepublik Deutschland

Ein wichtiges neues Warnzeichen der StVO von 1953: Schleudergefahr

Die Bestimmungen der Straßenverkehrs-Ordnung befinden sich in Fachkreisen in fortlaufender Diskussion. Juristen und Verkehrsplaner beobachten, zunehmend mit statistischen und anderen wissenschaftlichen Methoden, ob die Regeln einzeln und im Zusammenwirken die erwünschten Wirkungen auf das Verhalten der Verkehrsteilnehmer haben. Manchmal werden nur einzelne Punkte geändert. Im Abstand von Jahrzehnten wird das ganze Regelwerk überarbeitet.

Bis 1971 weiterhin gültig: die Straßenverkehrs-Ordnung von 1937

Novellen 1953

Am 23. Januar entfielen sämtliche Geschwindigkeitsbeschränkungen für PKW. Bis zum 31. August 1957 durfte in geschlossenen Ortschaften wie auch außerhalb so schnell wie man konnte gefahren werden.[42] Allerdings hielten viele Gemeinden durch eigene Verordnungen und Beschilderung an alten Beschränkungen fest oder bestimmten sie neu: „In Hannover bleibt es bei 40 km, in Frankfurt, Kassel und Koblenz auch. In Bremerhaven sollen 50 km erlaubt sein, in der Münchener Innenstadt 25 km usw.“[43]

Die erste Nachkriegsnovelle der Straßenverkehrs-Ordnung trat am 1. September 1953 in Kraft.[44] Mit der Novelle von 1953 wurden zum einen viele Vorgaben der bis dahin geltenden Vorkriegsordnung bestätigt, zum anderen auf neue Entwicklungen und Erkenntnisse im Straßenverkehr eingegangen. Zudem wurde die StVO von 1937 an die Verhältnisse in der Bundesrepublik angepasst. In der Novelle wurde unter anderem die äußere Form der dreieckigen Verkehrszeichen verändert, zum anderen neue Verkehrszeichen hinzugefügt. Neben leichten farblichen Veränderungen behielten etliche Schilder ihr bisheriges Erscheinungsbild. Aus dem Vorkriegs- und Kriegskatalog der StVO entfielen nun Bild 45 „Fernverkehr“ sowie Bild 30b „Skizze für die Kennzeichnung einer Straße, auf der zur Beachtung der Vorfahrt gehalten werden muß“.

Novelle 1956

Das von Mai 1956 bis März 1971 gültige Verkehrs­verbots­schild für Kraftwa­gen. Das Sinnbild stammte noch aus der StVO von 1934

Der stark zunehmende Straßenverkehr der Wirtschaftswunder-Jahre machte bereits 1956 eine umfassende Überarbeitung der Straßenverkehrs-Ordnung notwendig. Die Novelle wurde am 1. Mai 1956 rechtsgültig.[45] Nochmals wurde an der Umrandung der Schilder gearbeitet. Außerdem fanden neue internationale Regelungen zu den Verkehrszeichen Eingang in die Straßenverkehrs-Ordnung. Da zumeist die alten Sinnbilder in ihrer Gestaltung belassen und nur die neu hinzugekommenen eine zeitgemäße Bearbeitung erfuhren, behielten einige Bilder über Jahrzehnte ein unverändertes Erscheinungsbild. Durch die hohe Zahl der neuen Schilder wurde schon früh der wuchernde „Schilderwald“ angeprangert und die Frage aufgeworfen, wie viele Zeichen einem Autofahrer gleichzeitig zuzumuten sind. Tests zeigten, dass sich die Aufnahmefähigkeit bei allen Probanden auf zwei Schilder beschränkte. Nur die Hälfte der Personen nahm noch ein drittes Zeichen bewusst war.[46]

Novelle 1957

Hinweiszeichen für Kriegsgräberstätten

In der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 25. Juli 1957 wurde festgelegt, dass die höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit „innerhalb geschlossener Ortschaften 50 Kilometer je Stunde für Kraftfahrzeuge aller Art“ zu betragen habe. Auf Bundesautobahnen und anderen Straßen hatten Personenkraftwagen mit Anhänger und Kombinationskraftwagen mit Anhänger 80 Kilometer je Stunde zu fahren. Krafträder mit Anhänger hatten 60 Kilometer je Stunde und Kraftomnibusse ohne Anhänger hatten 80 Kilometer je Stunde einzuhalten. Lastkraftwagen bis zu 7,5 Tonnen ohne Anhänger sowie Sattelkraftfahrzeuge bis zu 7,5 Tonnen mussten 80 Kilometer je Stunde auf Autobahnen und anderen Straßen einhalten.[47]

Im Februar des gleichen Jahres waren die Tafeln für abseits der Straße gelegene Orte, für Hinweise auf Flüsse und Sehenswürdigkeiten mit den Bildern 38a bis 38c durch das Hinweiszeichen für Kriegsgräberstätten ergänzt worden.

Novelle 1960

Bild 52a:
Abknickende Vorfahrt

Mit der bereits am 29. Dezember 1960 verordneten Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung folgten am Tag nach deren Verkündung im Bundesgesetzblatt neue, überarbeitete Zusatztafeln zur „Abknickenden Vorfahrt“, die bei Bedarf unter den Bildern 30, 30a, 44, 52 angebracht werden konnten. Die „Abknickende Vorfahrt“ wurde dabei durch ihre Verankerung in der StVO auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt.[48][49] Die neuen Zeichen löste eine ältere Vorgabe ab, die vorfahrtsregelnde Schilder mit Zusatztafeln vorsah.[50]

Erlass von 1962

Hinweiszeichen für KZ-Friedhöfe

Auf Grundlage des Bildes 38c zu den Tafeln für abseits der Straße gelegene Orte, für Hinweise auf Flüsse und Sehenswürdigkeiten wurde am 25. September 1962 ein Hinweiszeichen für KZ-Friedhöfe durch den Bundesverkehrsminister Hans-Christoph Seebohm erlassen. Das Zeichen war auch für KZ-Gedenkstätten zu verwenden.[51] Mit der Veröffentlichung der Straßenverkehrs-Ordnung von 1971 erscheint ein in der Reihe der bis dahin erlassenen Hinweiszeichen passendes und genau definiertes Nachfolgerzeichen nicht mehr im Verkehrszeichenkatalog.

Novelle 1964

Mit der Novelle vom 30. April 1964 wurde unter anderem ein leicht verändertes Bild 30c des 1956 erstmals verordneten Zebrastreifens eingeführt, das den Fußgängern auf Überwegen Vorrang vor dem Automobilverkehr gab.[52] Vom Bundesverkehrsminister wurden im Verkehrsblatt 1964, S. 251, Richtlinien für die Durchführung verkehrslenkender Aufgaben der Straßenverkehrsbehörden bekanntgegeben. Dazu wurden im Bundesgesetzblatt Wegweiser für Bedarfsumleitungen des Autobahnverkehrs im Bild veröffentlicht. Diese Verordnung trat am 1. Juni 1964 in Kraft.[53][54]

Straßenverkehrs-Ordnung von 1970

Die Autobahn­be­schil­derung wurde ab 1971 Teil des Verkehrs­zeichen­kataloges

Am 16. November 1970 erlassen,[38] wurde zum 1. März 1971 unter anderem die Fahrtrichtungsanzeige zum Fahrspurwechsel eingeführt und die in den 1930er Jahren eingeführte Radwegbenutzungspflicht galt nur noch für rechtsseitige Radfahrwege. Neuerungen bezogen sich auch auf die Verkehrsleitführung bei Bauarbeiten. Erstmals wurde nun auch die Autobahnbeschilderung in den Verkehrszeichenkatalog mit aufgenommen. Bis dahin war diese Beschilderung gesondert durch den Erlaß über Verkehrszeichen und Einrichtungen an Reichsautobahnen vom 15. April 1938,[55] bestätigt als Bundesrecht gemäß § 3 der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Auftragsverwaltung der Bundesfernstraßen vom 3. Juli 1951 (Bundesanzeiger Nr. 132) geregelt worden.[56]

Neben diesen Neuerungen wurden eine Reihe von Sinnbildern überarbeitet oder neu geschaffen. So fand unter anderem auch das 1968 im Wiener Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen festgelegte Stoppschild Eingang in die Straßenverkehrs-Ordnung. Bei einigen Zeichen wurde auch eine farbliche Neugestaltung vorgenommen. Besondere Aufmerksamkeit war auch auf die Zusatzschilder gelegt worden. Hier ging es um die in der Vergangenheit oftmals vernachlässigte Standardisierung der Texte und Schildgrößen. Die wichtigsten Zusatzschilder erhielten nun entsprechend der Verkehrszeichen eine Nummerierung.

Novelle 1980

Eines der 1980 einge­führten Zusatzzeichen, das die Belange von Behinder­ten berücksichtigte.

Die Novelle von 1980,[57] die am 1. August 1980 in Kraft trat, widmete sich insbesondere den Parkproblemen in den Innenstädten und den gesicherten Freiräumen von Anliegern. Erstmals wurden nun auch Behinderte im Straßenverkehr berücksichtigt. Daneben standen die Neuregelungen für verkehrsberuhigte Zonen und Haltestellen insbesondere für Schulbusse im Mittelpunkt. Ein weiterer wesentlicher Änderungspunkt galt der Normschrift DIN 1451, die seit 1931 in ihren grundsätzlichen Ausprägungen kontinuierlich in Gebrauch geblieben war. Die 1980 veröffentlichte und 1981 gültig gewordene neue DIN 1451[58] zeigte viele überarbeitete Ziffernzeichen und Figuren, die eine bessere Lesbarkeit erzielen sollten. Zudem wurden Konzepte für eine sorgfältigere Laufweitengestaltung entwickelt. Auch hierbei stand der Gesichtspunkt verbesserter Lesbarkeit im Vordergrund.[59] Die gestalterischen und typographischen Bemühungen dieser Zeit gehörten zu einer umfassenden Gestaltungsnovelle der Verkehrszeichen, die 1992 in der Einführung einer teilweise völlig neuen, radikal abstrahierenden Symbolsprache mündete.

Novelle 1983

Das Zeichen Kraftfahr­linien verlor am 1. Januar 1994 seine Rechtswirkung

Die Sechste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung enthielt Änderungen rund um den Omnibusverkehr. Außerdem wurde festgelegt, dem Zeichen 226 „Kraftfahrlinien“ vom 1. August 1983 bis zum 31. Dezember 1993 die Bedeutung des Zeichens 224 zu geben.[60] Ab dem 1. Januar 1994 verlor dann die bis dahin gültige Kennzeichnung von Bushaltestellen ihre Rechtswirkung.[61]

Novelle 1989

Mit der Zonengeschwindigkeits-Verordnung vom 19. Februar 1985[62] wurden zwei Verkehrszeichen (Anfang/Ende) für geschlossene Wohngebiete eingeführt. Deren Aufstellung war ursprünglich bis zum 31. Dezember 1989 befristet.[63] Durch die Zehnte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 9. November 1989 erhielten die beiden Zeichen ihre Nummern und wurden der StVO beigefügt.[64]

Novelle 1992 (Gestaltungsnovelle, Ende der deutschen Teilung)

Das erste nach den neuen Gestaltungsricht­linien eingeführte west­deutsche Schild war 1980 das damalige „Zeichen 325“.[65] Es blieb aber bis 1992 eine der wenigen Ausnahmen.

Seit der deutschen Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 gilt die bundesdeutsche StVO auch in den neuen Ländern und in ganz Berlin. Einige rechtliche Abschnitte aus der DDR-StVO von 1977 behielten auch nach der Novelle von 1992 ihre Bedeutung.[66] Zudem wurden zwei Verkehrszeichen aus dem DDR-Katalog in die gesamtdeutsche Straßenverkehrs-Ordnung mit aufgenommen: Zeichen 272 (Wendeverbot) sowie ab 1994 Zeichen 720 (Grünpfeil).[67]

Einen wesentlichen Bestandteil der Novelle von 1992 machte die Überarbeitung der Sinnbilder aus. Die Gestaltungsnovelle der bundesdeutschen Verkehrszeichen geht bis auf das Jahr 1980 zurück. Damals wurde beschlossen, die Verkehrszeichengestaltung zu überarbeiten. Die „Fachgruppe Verkehrsregelung und Wegweisung“ der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) beschäftigte sich mit der Neugestaltung sämtlicher Zeichen bis Mitte der 1980er Jahre.[68] Als Ergebnis dieses Prozesses trat am 1. Juli 1992 die Elfte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung in Kraft.[69]

Novelle 1994

Zeichen 720: Grünpfeil

Am 1. Januar 1994 trat die Siebzehnte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 14. Dezember 1993 in Kraft. Unter anderem wurde die 1991 erteilte Verordnung über die vorübergehende Verwendung des grünen Pfeilschildes an Lichtzeichenanlagen aufgehoben und der Grünpfeil fest integrierter Bestandteil der StVO.[70] Mit Veröffentlichung vom 15. April 1994 wurden die Vorschriften für eine einheitliche Gestaltung des Grünpfeils im Verkehrsblatt erlassen.[71]

Novelle 1997 (Radfahrnovelle)

Mit der sogenannten Radfahrernovelle vom 1. September 1997[72] wurde in Einbahnstraßen die Möglichkeit eingeführt, Radverkehr in Gegenrichtung zuzulassen.[73] Radwege sind seither nur noch bei Kennzeichnung mit den Zeichen 237, 240 und 241 (weißes Fahrrad auf blauem Grund) benutzungspflichtig. Statt des Baus von Bordsteinradwegen können auf der Fahrbahn Radfahrstreifen (benutzungspflichtig) oder Schutzstreifen (nur orientierend) eingerichtet werden.

Hinzugefügt wurde auch der Abs. 9 des § 45. Er verpflichtet die Straßenverkehrsbehörden bei verkehrsrechtlichen Anordnungen restriktiv zu verfahren. Daraus resultiert die „Subsidiarität der Verkehrszeichenanordnung“, wonach diese nur noch ausnahmsweise (konkret: gefahrenabwehrend) angeordnet werden dürfen.[74]

Novelle 2000

Wesentliche Änderungen der Novelle vom 14. Dezember 2000[75] waren die Normierung von Kreisverkehren und Tempo-30-Zonen.

Novelle 2009 (Schilderwaldnovelle)

Beispiel für die vom Verkehrs­ministerium geplante kosten­intensive Schilder-Austauschaktion: links/oben das Zeichen von 1971, rechts/unten die Version von 1992
Links/oben das Zeichen von 1971, rechts/unten die Version von 1992

Die am 3. April 2009 vom Bundesrat verabschiedete 46. StVO-Novelle vom 5. August 2009 trat am 1. September 2009 in Kraft.[76] Sie hatte zwei Hauptzielrichtungen: Sie sollte den Schilderwald reduzieren und den Fahrradverkehr sicherer machen.[77] Außerdem wurden die Übergangsvorschriften für alte Verkehrszeichen ersatzlos gestrichen, die auf Grundlage der vor dem 1. Juli 1992 gültigen Vorschriften gestaltet waren. Durch die Novelle waren Kommunen verpflichtet, alle bestehenden Verkehrsschilder, die noch die alten Gestaltungsrichtlinien zeigten, sofort zu ersetzen. Dies führte aufgrund der hohen erwarteten Kosten zu massiven Proteststürmen der Verantwortlichen.

Der damalige Bundesverkehrsminister Peter Ramsauer sah sich daraufhin veranlasst, den Text der Novelle nochmals zu prüfen. Dabei stellten sich schwere Formfehler heraus. So zitierte die Einleitungsformel der Verordnung gesetzliche Vorschriften, die in dieser Form nie existiert hatten. Teilweise wurde in der Novelle auch überhaupt keine Ermächtigungsgrundlage für enthaltene Regelungen genannt.

Nach einer am 13. April 2010 veröffentlichten Pressemeldung bezeichnete das Bundesministerium für Verkehr seine Novelle aus formellen Gründen für nichtig.[78] Formal entfaltet eine Pressemitteilung keinerlei rechtliche Wirkung, sondern ausschließlich die im Bundesgesetzblatt verkündeten Vorschriften. Daneben blieb die juristische Problematik, ob das Bundesministerium überhaupt berechtigt war, eine solche Nichtigkeit zu erklären.[79]

Trotz dieser Bedenken um die tatsächliche Rechtslage wurde die Unwirksamkeit der Novelle aufgrund der Fehler auch in juristischen Fachkreisen sowie in den Kommunen als gegeben wahrgenommen und entsprechend gehandelt: Die Verkehrsschilder wurden nicht ausgetauscht.[80]

Um die erkannten Mängel zu beheben, wurde die StVO mit der Verordnung zur Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 26. Juli 2012 neu erlassen. In ihrer Begründung wird auf den Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Zitiergebot eingegangen (Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG).[81]

Novelle 2010 (Winterreifenpflicht)

Am 3. Dezember 2010 wurde im Bundesgesetzblatt die nächste Änderung der StVO bekanntgegeben.[82] Sie betraf die Pflicht, dass Kraftfahrzeuge bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte mit Winterreifen ausgerüstet sein müssen. Die Novelle trat tags darauf in Kraft. In dieser Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung berief sich der Gesetzestext auf die trotz aller Bedenken und Nichtigkeitserklärungen auch weiterhin gültige Novelle vom 5. August 2009.

Straßenverkehrs-Ordnung von 2013

Zeichen 150 „Beschrank­ter Bahnübergang“ (1909–2013) Eines der ältesten deutschlandweit normierten Sinnbilder (1909) wurde 2013 abgeschafft.
„Kriegsgräberstätten“ 1957–2013[83] Die Unter­richtungstafel wurde 2013 aus dem Verkehrszeichen­katalog gestrichen.

Mit der am 1. April 2013 in Kraft getretenen Neufassung der StVO[84] wurden Verstöße gegen das verfassungsrechtliche Zitiergebot (Art. 80Abs. 1 Satz 3 GG) verschiedener vorheriger Novellen behoben (siehe oben Anmerkungen zur Novelle 2009).[81][85] Neben der wieder zulässigen Verwendung alter Verkehrszeichen bestanden die Änderungen in einem umfangreichen Gendern des Wortlauts, bei dem geschlechtsneutrale Formulierungen und stellenweise Paarformen (Beidnennung) verwendet wurden gemäß den Regelungen im Handbuch der Rechtsförmlichkeit (3. Auflage 2008).

Novelle 2014

Die am 26. Oktober 2014 erlassene Änderung[86] beseitigt die Ausnahme von der Gurtpflicht für Personen, die ein Taxi oder einen Mietwagen bei der Fahrgastbeförderung führen. Taxifahrer müssen sich also seit 30. Oktober 2014 anschnallen. Radfahrer handeln nun ordnungswidrig, wenn sie einen Radweg in nicht zulässiger Richtung befahren (§ 2 Abs. 4 Satz 4 StVO). Ist ein Radweg oder Seitenstreifen in zulässiger Richtung vorhanden, müssen sie mit einem Bußgeld rechnen.

Novelle 2015

Die am 15. September 2015 erlassene Änderung[87] dient der Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge. Es wurde ein Sinnbild für Zusatzzeichen eingeführt, um z. B. elektrisch betriebene Fahrzeuge auf Bussonderstreifen oder besonderen Parkflächen zuzulassen und von Verkehrsverboten auszunehmen.

Novelle 2016

Die am 30. November 2016 erlassene Änderung[88] führte das Sinnbild „E-Bikes“ ein. E-Bikes dürfen Radwege außerorts benutzen. Kinder bis acht Jahre dürfen fortan von der Fahrbahn baulich getrennte Radwege benutzen. Kinder bis acht Jahre, die mit dem Rad den Fußweg benutzen, dürfen nun von einer mitfahrenden Aufsichtsperson im Alter von mindestens 16 Jahren auf dem Fußweg begleitet werden. Rettungsgassen sind auf Autobahnen bei Stau bis zur Schrittgeschwindigkeit zu bilden.

Benutzungspflichtige Radwege außerhalb geschlossener Ortschaften und benutzungspflichtige Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften dürfen nun auch angeordnet werden, wo keine besondere Gefahrenlage nach § 45 Abs. 9 Satz 3 besteht (wie schon zuvor Schutzstreifen seit der Neufassung von 2013).

Novelle 2017 (Handy-Novelle)

Mit der Novelle vom 6. Oktober 2017[89] wurde ein Gesichtsverhüllungsverbot beim Führen eines Kraftfahrzeuges eingeführt.[90]

Zudem wurden das Verbot von Mobiltelefonen am Steuer[91] auf weitere elektronische Geräte ausgedehnt und Führer von Fahrzeugen des Linienverkehrs (Busse, Straßenbahnen) an Haltestellen davon ausgenommen.[92]

Novelle 2019

Die Novelle vom 6. Juni 2019[93] betraf die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr.

Novelle 2020

Zeichen 350.1: Radschnellweg

Mit Wirkung zum 28. April 2020[94] wurden Regelungen zum Grünpfeil für den Radverkehr, zum Mindestabstand beim Überholen, neue Verkehrszeichen für den Radschnellweg, Fahrradzonen, das Lastenfahrrad, zu Haifischzähnen und zum Carsharing erlassen, außerdem der behördliche Spielraum für zeitlich und örtlich begrenzte Verkehrsversuche vergrößert.

Ab demselben Zeitpunkt sollte ein Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung gelten. Dieser sollte drastisch verschärft werden: Wenn vorher innerorts ab zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen mit 26 km/h ein Fahrverbot von einem Monat auf Fahrer zukam, so sollten Fahrer bereits ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h ein einmonatiges Fahrverbot erhalten. Auch wurde die Geldbuße für einen Geschwindigkeitsverstoß ab 16 km/h innerorts erhöht. Vor dieser Novelle drohten dem Fahrer 35,00 € Bußgeld, seit der Änderung jedoch 70,00 € - damit fällt dieser Verstoß ebenfalls unter eine Ordnungswidrigkeit. Dies sollte auch einen Punkt in Flensburg nach sich ziehen, jedoch blieb dieser Punkt aus; aus welchen Gründen, ist nicht bekannt. Auch außerorts droht dem Fahrer seit der Neuerung des Bußgeldkatalogs viel leichter ein Fahrverbot: vorher wurde dieser ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 41 km/h angeordnet, nun bereits ab 26 km/h.[95]

In § 2, Abs. 4, Satz 1 wurden die drei Satzteile anders angeordnet. Lautete er früher „Mit Fahrrädern muss einzeln hintereinander gefahren werden; nebeneinander darf nur gefahren werden, wenn der Verkehr dadurch nicht behindert wird“, heißt es jetzt „Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden“.

Die StVO-Novelle wurde kurz nach Inkrafttreten stark kritisiert. Bundesverkehrsminister Scheuer nannte es „unverhältnismäßig“, dass bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von innerorts 21 km/h und außerorts 26 km/h bereits ein Monat Fahrverbot drohen würde. Eine Petition, die forderte, die StVO-Novelle rückgängig zu machen, erreichte über 100.000 Unterstützer. Der ADAC und die FDP äußerten dieselbe Kritik an der StVO-Novelle. Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) sowie die Grünen begrüßten hingegen die neue StVO inklusive der verschärften Strafen.[96]

Anfang Juli 2020 wurde bekannt, dass vergessen wurde, eine Rechtsgrundlage in der Novelle zu zitieren.[94] Dadurch verstößt die Novelle gegen das Zitiergebot aus Art. 80Abs. 1 Satz 3 GG. Nach dem Bundesverfassungsgericht wiegt ein Verstoß gegen das Zitiergebot schwer.[97] Für die StVO-Novelle zieht das wohl ihre Nichtigkeit nach sich.[98] Aufgrund des Formfehlers kündigten 14 der 16 Bundesländer an, wieder den alten Bußgeldkatalog anzuwenden.[99] Auch Bundesverkehrsminister Scheuer forderte die Länder dazu auf.[100] Unter anderem Rechtsexperten des ADAC äußerten wegen der formalen juristischen Fehler Bedenken an der Rechtmäßigkeit der StVO-Novelle, insbesondere der verschärften Fahrverbote.[98][101] Wegen der Fehler soll eine neue StVO-Novelle ausgearbeitet werden. Die Ausgestaltung dieser Novelle wird zwischen den Bundesländern und dem Bundesverkehrsministerium kontrovers diskutiert, da Scheuer bestimmte Fahrverbotsregelungen wieder rückgängig machen möchte.[102]

Besondere Bestimmungen

§ 50 StVO besagt, dass auf der Insel Helgoland der Verkehr mit Kraftfahrzeugen sowie das Radfahren verboten sind. Neben der Polizei (VW Golf)[103] hat nur der Seehundjäger genannte Naturschutzbeauftragte ein Dienstfahrrad,[104] außerdem gibt es Ausnahmegenehmigungen für über 100 Elektrokarren für den Warentransport und einige Rettungsfahrzeuge.[105] Zurzeit (2020) fehlt noch die Veröffentlichung der Datensätze zur Gestaltung und normierten Ausführung der Verkehrszeichen im Verkehrsblatt.

§ 35 StVO führt alle Organisationen auf, die in bestimmten Fällen von der StVO befreit sind: Bundeswehr, Bundespolizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Polizei und Zolldienst. Diese Organisationen dürfen auf deutschen Straßen mit Sonderrechten fahren. Des Weiteren gehören auch Fahrzeuge des Rettungsdienstes dazu, „wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden“. Zudem beinhaltet die Norm Ausnahmen unter anderem für die Müllabfuhr, die Straßenreinigung oder Messfahrzeuge der Bundesnetzagentur.

Siehe auch

Literatur

  • Roland Schurig: StVO : Kommentar zur Straßenverkehrs-Ordnung mit VwV-StVO. 17. aktualisierte und erweiterte Auflage. Kirschbaum Verlag, Bonn 2020, ISBN 978-3-7812-2080-5.
  • Wolfgang Bouska, Anke Leue: StVO Straßenverkehrs-Ordnung : Textausgabe mit Erläuterungen, Allgemeiner Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung, verkehrsrechtlichen Bestimmungen. 26. neu bearbeitete Auflage. C.F. Müller, Heidelberg 2021, ISBN 978-3-8114-5733-1.
  • Peter Hentschel (Begr.), Peter König, Peter Dauer (Bearb.): Straßenverkehrsrecht (= Beck’sche Kurz-Kommentare. Band 5). 46. Auflage. C.H. Beck, München 2021, ISBN 978-3-406-75442-5.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Peter-Hendrik Müther: § 1 StVO. In: Hans-Peter Freymann, Wolfgang Wellner (Hrsg.): jurisPK-Straßenverkehrsrecht. 2. Auflage. 2022, ISBN 978-3-86330-377-8, § 1 StVO, Rn. 12 (Stand: 01.06.2023).
  2. Peter-Hendrik Müther: § 1 StVO. In: Hans-Peter Freymann, Wolfgang Wellner (Hrsg.): jurisPK-Straßenverkehrsrecht. 2. Auflage. 2022, ISBN 978-3-86330-377-8, § 1 StVO, Rn. 13 (Stand: 01.06.2023).
  3. Wolfgang Bouska, Anke Leue: StVO Straßenverkehrs-Ordnung. 26. Auflage. 2021, § 1 Grundregeln, Rn. 1.
  4. Rainer Heß: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht. 27. Auflage. 2022, ISBN 978-3-406-76759-3, § 1, Rn. 14.
  5. a b Reichs-Straßenverkehrs-Ordnung nebst Einführungsverordnung. Vom 28. Mai 1934. In: Reichsgesetzblatt, Teil 1, Nr. 59/1934, 30. Mai 1934, S. 455–464.
  6. Verordnung über Kraftfahrzeugverkehr vom 10. Mai 1932. In: Reichsgesetzblatt, Teil 1, 1932, S. 201 ff.
  7. Bekanntmachung über Kraftfahrzeugverkehr vom 12. Mai 1932. In: Reichsministerialblatt, 1932, S. 267 ff.
  8. Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung – StVZO). Vom 13. November 1937. In: RGBl. I S. 1215 ff.
  9. § 20, Reichsgesetzblatt. I, Nr. 59, S. 461.
  10. § 1 Verordnung über das Verhalten im Straßenverkehr (RGBl. I S. 1179 ff.) – Grundregel für das Verhalten im Straßenverkehr: „Jeder Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr hat sich so zu verhalten, daß der Verkehr nicht gefährdet werden kann; er muß ferner sein Verhalten so einrichten, daß kein anderer geschädigt oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.“
  11. § 34, Reichsgesetzblatt. I, Nr. 59, S. 464.
  12. Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1935, Nr. 104, 28. September 1935, S. 1181.
  13. Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1936, Nr. 51, 29. Mai 1936, S. 456–457.
  14. Reichsgesetztblatt. Teil I, Nr. 123. In: ALEX – Historische Rechts- und Gesetzestexte Online. 16. November 1937, S. 1179 ff., abgerufen am 11. November 2019.
  15. Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1937, Nr. 56, 16. November 1937, S. 1190.
  16. Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil I, Nr. 103, 20. November 1956, S. 1239–1251; hier: S. 1250.
  17. Bulletin des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung. 78, 5. Mai 1965, S. 670.
  18. § 25 Ausrüstung des Fahrrads. In: Reichsgesetzblatt. Teil I, Nr. 123, S. 1186.
  19. § 21 Schallzeichen an Fahrzeugen. In: Reichgesetzblatt. Teil I, Nr. 123, S. 1185.
  20. § 27 Benutzung der Radwege und Seitenstreifen; § 28 Hinter- und Nebeneinanderfahren. In: Reichsgesetzblatt. Teil I, Nr. 123, S. 1186.
  21. § 33 Benutzung der Beleuchtungseinrichtungen. In: Reichsgesetzblatt. Teil I, Nr. 123, S. 1187.
  22. § 43 Kinderspiele. In: Reichsgesetzblatt. Teil I, Nr. 123, S. 1189.
  23. Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1938, Nr. 168, 17. Oktober 1938, S. 1434. (Scan auf Wikimedia Commons)
  24. Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1939, Nr. 85, 5. Mai 1938, S. 874–875. (Scan auf Wikimedia Commons)
  25. Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1939, Nr. 196, 4. Oktober 1939, S. 1988. (Scan auf Wikimedia Commons)
  26. Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1940, Nr. 75, 26. April 1940, S. 682. (Scan auf Wikimedia Commons)
  27. Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Verhalten im Straßenverkehr. In: Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1943, Nr. 55, 31. Mai 1943, S. 334. (Scan auf Wikimedia Commons)
  28. Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1944, Nr. 8, 4. Februar 1944, S. 48. (Scan auf Wikimedia Commons)
  29. Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1944, Nr. 56, Tag der Ausgabe: Berlin, 4. Februar 1944, S. 48.
  30. a b Siegfried Mampel: Der Sowjetsektor von Berlin. Eine Analyse seines äußeren und inneren Status. Metzger, Frankfurt a. M., Berlin 1963. S. 315, 316.
  31. Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Verhalten im Straßenverkehr – Straßenverkehrs-Ordnung – (STVO). In: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 19, Ausgabetag: 13. Februar 1953, S. 269.
  32. Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik, Teil I, Nr. 103, 20. November 1956, S. 1239–1251.
  33. Siegfried Mampel: Der Sowjetsektor von Berlin. Eine Analyse seines äußeren und inneren Status. Metzner, Frankfurt a. M. 1963, S. 315.
  34. Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik, Teil I, Nr. 103, 20. November 1956, S. 1239–1251; hier: S. 1250.
  35. Manfred Kriener: Eine deutsche Raserei. In: Die Zeit. 24. März 2022, abgerufen am 4. Mai 2022.
  36. Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik, Teil II, Nr. 49, 4. Juni 1964, S. 357–372.
  37. Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung – StVO – vom 20. Mai 1971 In: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik, Teil II, Nr. 51, 22. Juni 1971, S. 409–415; hier: S. 409, 412.
  38. a b BGBl. 1970 I S. 1565, ber. 1971 I S. 38
  39. § 52 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen. In: Verordnung über das Verhalten im Straßenverkehr (Straßenverkehrs-Ordnung – StVO –). Vom 26. Mai 1977. In: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik, Teil 1, Nr. 20, S. 257 ff.
  40. Was hat Afghanistan von der ehemaligen DDR übernommen? 28. Februar 2022, abgerufen am 18. September 2023.
  41. Wulf Schmiese, Kabul: Steinmeier in Afghanistan: „Die Gefahr ist größer geworden“. In: FAZ.NET. 26. Juli 2008, ISSN 0174-4909 (faz.net [abgerufen am 18. September 2023]).
  42. 50 Jahre Tempo 50 faz.net
  43. Osteroder Kreis-Anzeiger, 2. Februar 1953, Motor-Kurier
  44. Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Nr. 56, Tag der Ausgabe: Bonn, 3. September 1953, S. 1166.
  45. Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Nr. 19, Tag der Ausgabe: Bonn, 30. April 1956, S. 217.
  46. Visuelle Erfassung der Verkehrszeichen ist begrenzt. In: Der Öffentliche Gesundheitsdienst. 24, 1962 S. 258.
  47. Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 25. Juli 1957. In: Bundesgesetzblatt, Teil 1, 1957, Nr. 34 vom 31. Juli 1957, S. 780.
  48. Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Nr. 1, Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Januar 1961, S. 8 mit Abbildung des neuen Zeichens.
  49. Verkehrsblatt, 1961, S. 22
  50. Abknickende Vorfahrt. In: Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen, Band 44, Carl Heymanns Verlag, Köln, Berlin 1966, S. 260
  51. Hinweiszeichen für KZ-Friedhöfe. In: Verkehrsblatt, Heft 19, 1962, S. 539.
  52. Beck’sche Kurz-Kommentare: Johannes Floegel, Fritz Hartung: Straßenverkehrsrecht. Straßenverkehrs-Ordnung, Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Straßenverkehrsgesetz, Bestimmungen de StGB, der StPO und des JGG zum Schutz des Trassenverkehrs mit einem Anhang ergänzender Vorschriften. 8. Auflage, C. H. Beck, München 1966. S. 114.
  53. Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Nr. 22, Tag der Ausgabe: Bonn, 9. Mai 1964, S. 305–307 mit Abbildungen zu den neuen Zeichen
  54. Siehe auch: Der Bundesminister für Verkehr: Einrichtung von Bedarfsumleitungen. In: Straße und Autobahn, Band 15, 1964, S. 215.
  55. Beck’sche Kurz-Kommentare: Johannes Floegel, Fritz Hartung: Straßenverkehrsrecht. Straßenverkehrs-Ordnung, Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Straßenverkehrsgesetz, Bestimmungen des StGB, der StPO und des JGG zum Schutz des Trassenverkehrs mit einem Anhang ergänzender Vorschriften. 8. Auflage, Beck, München 1966. S. 114.
  56. Straßenverkehrs-Ordnung, Beck’sche Textausgaben, 10. Auflage, Beck, München 2008, S.XVII
  57. BGBl. 1980 I S. 1060
  58. Schrift für den Straßenverkehr nach DIN 1451. In: Verkehrsblatt 1981, Nr. 238, S. 448.
  59. P. Krieg: Gestaltung und Ausführung von Verkehrszeichen und Prüfung der Haltbarkeit. In: Straße und Autobahn, 4, 1980, S. 196–200; hier: S. 196.
  60. Sechste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung. In: Bundesgesetzblatt, I, Nr. 33, 1983, Bonn, am 26. Juli 1983; S. 949–950; hier: 950.
  61. Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Manfred Carstens vom 10. Mai 1995. In: Verhandlungen des Deutschen Bundestages, Drucksachen Band 527, Bonn 1995, S. 31.
  62. Verordnung über die versuchsweise Einführung einer Zonen-Geschwindigkeits-Beschränkung (Zonengeschwindigkeits-Verordnung). Vom 19. Februar 1985. In: Bundesgesetzblatt, 1985, Teil 1, Nr. 10, S. 385–386.
  63. Hans-Dieter Franz, Frank Müller-Eberstein, Rainer Thomin: Öffentlicher Personennahverkehr und Zonen-Geschwindigkeits-Beschränkungen. In: Der Städtetag. Zeitschrift für Kommunale Praxis und Wissenschaft, 10, 1986, S. 683 ff.; hier: S. 684.
  64. Zehnte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung. In: Bundesgesetzblatt, 1989, Teil 1, Nr. 52, S. 1976–1979; hier: S. 1976.
  65. Verhandlungen des Deutschen Bundestags. Drucksachen, Band 267, 1980, S. 143.
  66. Nach dem Beitritt noch gültige Überreste der StVO-DDR in der Fassung vom 26. Mai 1977
  67. Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I, Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1993; Verkehrsblatt Vl. vom 10. März 1994.
  68. 50 Jahre Bundesanstalt für Straßenwesen (PDF; 3,6 MB)
  69. BGBl. 1992 I S. 678
  70. Siebzehnte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Vom 14. Dezember 1993. In: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I, Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1993. S. 2043–2044.
  71. Einheitliche Gestalt des Grünpfeilschildes nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 8 StVO. In: Verkehrsblatt 7/1994 vom 10. März 1994
  72. BGBl. 1997 I S. 2028
  73. Br-Drs. 374/97
  74. Bundesrat: Drucksache 374/97. In: Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien. Deutscher Bundestag, 4. Juli 1997, S. 5 und 8 des Beschlusses (PDF-Seiten 20 und 23), abgerufen am 18. April 2022
  75. BGBl. 2000 I S. 1690
  76. Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften v. 5. August 2009 (BGBl. I S. 2631), Volltext und Synopse, BGBl. 2009 I S. 2631
  77. BR-Drs. 153/09 (PDF; 641 kB)
  78. Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung: Alte Verkehrsschilder bleiben gültig. (Memento vom 16. Februar 2011 im Internet Archive)
  79. Dieter Müller (Jurist)|Dieter Müller: Ein Minister erklärt die Welt – für nichtig. Legal Tribune Online – Aktuelles aus Recht und Justiz, 22. Juni 2010; abgerufen am 8. März 2016.
  80. Alfred Scheidler: Alte Verkehrsschilder gelten weiter. Legal Tribune Online – Aktuelles aus Recht und Justiz, 29. Mai 2010; abgerufen am 8. März 2016; Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen: Nichtigkeit der StVO-Novelle von September 2009. (Memento vom 10. August 2016 im Internet Archive) StGB NRW-Mitteilung 187/2010 vom 14. April 2010; abgerufen am 8. März 2016.
  81. a b BR-Drs. 428/12 vom 26. Juli 2012 (PDF; 1,5 MB)
  82. BGBl. 2010 I S. 1737, BGBl. 2010 I S. 1737
  83. Hinweiszeichen für Kriegsgräberstätten. In: Verkehrsblatt, 1957, S. 105.
  84. BGBl. 2013 I S. 367
  85. Um weitere solche Verstöße auszuschließen, deren genaue Ermittlung „einen nicht zu vertretenden Verwaltungsaufwand auslösen“ würde, wurde die StVO insgesamt neu erlassen.
  86. BGBl. 2014 I S. 1635
  87. BGBl. 2015 I S. 1573, 1575
  88. BGBl. 2016 I S. 2848 PDF
  89. BGBl. 2017 I S. 3549
  90. § 23 Abs. 4 StVO
  91. § 23 Abs. 1a StVO
  92. § 23 Abs. 1b StVO
  93. BGBl. 2019 I S. 756
  94. a b Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 20. April 2020 (BGBl. I S. 814, PDF)
  95. Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten, 13. Auflage. 28. April 2020, abgerufen am 1. März 2021.
  96. Markus Balser: "Unverhältnismäßig". In: sueddeutsche.de. 15. Mai 2020, abgerufen am 14. Juli 2020.
  97. Bundesverfassungsgericht - Entscheidungen - "Hennenhaltungsverordnung" ist nichtig. Urteil vom 06. Juli 1999 - 2 BvF 3/90. In: bverfg.de. 1999, abgerufen am 14. Juli 2020.
  98. a b StVO-Novelle 2020 |Bundesländer setzen Regelungen aus: 1 Mio. Bußgelder rechtswidrig? So hilft Ihnen WBS. In: wbs-law.de. Wilde Beuger Solmecke Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, 6. Juli 2020, abgerufen am 14. Juli 2020.
  99. Dietmar Hipp: Nummer 3 fehlt. Fahrverbote ungültig wegen Rechtspanne. In: Spiegel Online. 7. Juli 2020, abgerufen am 8. Juli 2020.
  100. Scheuer rudert zurück: StVO-Novelle verfassungswidrig? In: Legal Tribune Online. 3. Juli 2020, abgerufen am 14. Juli 2020.
  101. Christof Henn, Thomas Paulsen: StVO-Novelle: Alle Änderungen des Bußgeldkatalogs vom April sind nichtig - kein Freibrief für Raser! ADAC, 6. Juli 2020, abgerufen am 14. Juli 2020.
  102. Fahrverbote: Streit über StVO gefährdet neue Schutzregeln für Radfahrer. In: Spiegel Online. 10. Juli 2020, abgerufen am 14. Juli 2020.
  103. Markus Bruhn: E-Golf für die Polizei auf Helgoland: Mit der Lizenz zum Laden. In: Spiegel Online. 10. November 2014, abgerufen am 14. Juli 2020.
  104. Helgoland - Das kleine Hochseeparadies. In: zdf.de. Katharina Rau, 9. Mai 2013, abgerufen am 14. Juli 2020 (Video verfügbar bis 04.10.2020).
  105. auto motor und sport: Helgoland. Betrunken auf Elektrokarren. (Memento vom 14. Juli 2014 im Internet Archive) 24. August 2006

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Zeichen 310 - Ortstafel (Vorderseite); StVO 1970.svg
Zeichen 310: Ortstafel (Vorderseite); hier beginnt eine geschlossene Ortschaft; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1595. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Die Ortstafel ist 1000 x 650 groß; Lichtkantenbreite: 10 mm; Randbreite: 25 mm.
Bild 21 - Verbot der Überschreitung bestimmter Fahrgeschwindigkeiten, StVO 1937.svg
Bild 21: Verbot der Überschreitung bestimmter Fahrgeschwindigkeiten (z.B. 30 km, 40 km usw. je Stunde). Dem Rotton des Warnzeichens wurde die Farbkarte RAL 840 B 2 zugrundegelegt, die im Juni 1932 eingeführt worden ist. Insgesamte Größe des Zeichens: 500 x 500 mm. Deutsches Verkehrszeichen nach dem Reichsgesetzblatt 123 vom 16. November 1937, S. 1202. Bereits in der selben Ausführung in Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1934, Nr. 112, Tag der Ausgabe: Berlin, 9. Oktober 1934, S. 903. Da unter der Bezeichnung: „f: Verbot höherer Geschwindigkeit als 30 km je Stunde“.
Bild 35 - Ring für Laternenpfähle - Zeichen für Laternen, die nicht die ganze Nacht über brennen, StVO 1937.svg
Bild 35: Zeichen für Laternen, die nicht die ganze nacht über brennen. Ring für Laternenpfähle. Deutsches Verkehrszeichen nach dem Reichsgesetzblatt 123 vom 16. November 1937, S. 1204
Zeichen 269 - Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung, StVO 1988.svg
Zeichen 269: Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung. Das Zeichen wurde in dieser Ausführung am 14. Juni 1988 verkündet und im Verkehrsblatt 1988, S. 500, veröffentlicht. Es löste das Vorgängerzeichen ab, das 1971 eingeführt worden war. Ab 1. September 2009 erhielt es die Bedeutung: Verbot für Fahrzeuge mit mehr als 20 l wassergefährdender Ladung.
Zeichen 449 - Autobahnausfahrt-Vorwegweiser, StVO 1970.svg
Zeichen 449: Autobahnausfahrt-Vorwegweiser; Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1602. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Laut Verkehrsblatt, Heft 22, 1970, S. 789 betrug die Schrifthöhe 350 mm.
Bild 38c - Hinweiszeichen für KZ-Friedhöfe StVO 1962.svg
Bild 38c: Hinweiszeichen für KZ-Friedhöfe. Länge: 1500 mm. Die Lichtkantenbreite betrug 10 mm, der schwarze Rand war 15 mm breit. Das Zeichen wurde durch den Bundesverkehrsminister am 25. September 1965 erlassen und im Verkehrsblatt, Heft 19, 1962, Seite 539, veröffentlicht.
Zeichen 310-50 - Ortstafel (Vorderseite) mit Kreis, StVO 1992.svg
Zeichen 310-50: Ortstafel (Vorderseite) mit Kreis, StVO 1992. Maße der hier gezeigten Version in mm: 600 x 900; Lichtkantenbreite: 10 mm; Randbreite: 15 mm.
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Reichs-Straßenverkehrs-Ordnung nebst Einführungsverordnung, page 1
Zeichen 325.1 - Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs, StVO 2013.svg
Zeichen 325.1 – Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs. Das Zeichen wurde als „Zeichen 325“ nach der Verordnung zur Änderung der StVO vom 21. Juli 1980 neu eingeführt. Die Nummernänderung von 325 zu 325.1 erfolgte zum 1.9.2009. Der korrekte digitale RAL-Farbton Signalblau (Farbcode: #154889) wird wiedergegeben.
Bild 54 c - Anfang der Autobahn, StVO DDR 1971.svg
Bild 54 c: Anfang der Autobahn, StVO DDR 1971. Verkehrszeichen der Deutschen Demokratischen Republik nach der Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) von 1971.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
  • TGL 21196 (1977): 0605 „Ultramarin“; Umwandlung aus dem dort angegebenen xyY-Farbraum: RGB 54, 69, 119; 364577.
Bild 51 b - Wegweiser für den Durchreiseverkehr, StVO DDR 1964.svg
Bild 51 b: Wegweiser für den Durchreiseverkehr, StVO DDR 1964. Verkehrszeichen der Deutschen Demokratischen Republik nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) von 1964.


  • Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
  • Typfarbkarte 5/62: Rot 3000 (= RAL-Farbtonregister 840 R: 3000 = TGL 21196 (1969): 0605 „Signalrot“ = Lab L 44,78, a 50,80, b 26,62)
  • Zur CIELab-Umwandlung siehe: TGL 21196 (Juni 1987): Anstrichstoffe – Farbregister – Vorzugsfarben
Bild 38c - Tafel für Hinweise auf Sehenswürdigkeiten (Kriegsgräberstätten), StVO 1957.svg
Bild 38c: Tafel für Hinweise auf Sehenswürdigkeiten (Kriegsgräberstätten). Größe 333 x 1250 mm. Verkehrszeichen nach den Vorgaben der StVO in der Fassung vom 29. März 1956 nach dem Ministererlaß vom 22. Januar 1957.
Bild 30a - Halt! Vorfahrt achten! StVO 1938.svg
Bild 30a: Halt! Vorfahrt auf der Hauptstraße achten! Deutsches Haltschild, eingeführt am 1. November 1938. Korrekte Farbgebung mit RAL 6 (rot); heute: RAL 2002 (Blutorange) und RAL 32 h (blau); heute: RAL 5002 (Ultramarinblau). Die Seitenlänge des Schildes mußte 1050 mm betragen, die Breite der roten Umrandung lag bei 120 mm. Die Schrifthöhe war 170 mm und der Abstand des Schriftzugs „Halt“ zur Unterkante des roten Rahmens betrug 70 mm. Die Schriftstärke mußte 1/7 der Schrifthöhe betragen. Quelle: Reichsgesetzblatt, Teil 1, Jahrgang 1938, Nr. 168, Tag der Ausgabe: Berlin, 17. Oktober 1938, S. 1434; Abbildung S. 1435.
Zeichen 386-20 - Unterrichtungstafel Kriegsgräberstätten, rechtsweisend, einseitig, StVO 1992.svg
Zeichen 386-20: Unterrichtungstafel Kriegsgräberstätten, rechtsweisend, einseitig, StVO 1992.
Bild 13 - Verkehrsverbot für Kraftwagen, StVO 1956.svg
Verkehrsverbot für Kraftwagen (Zeichen 251). Form nach der StVO vom 29. März 1956 und so in Westdeutschland bis 1971 produziert. Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Nr. 56, S. 355. Tag der Ausgabe: Bonn, 30. April 1956. Das 600 x 600 mm große Verkehrszeichen hatte eine 10 mm breite Lichtkante.
Zeichen 350.1 - Radschnellweg; StVO 2020.svg
Zeichen 350.1: Radschnellweg. Mit der Novelle vom 20. April 2020, die als „Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ in die Straßenverkehrsordnung von 2013 integriert wurde, sind einige neue Verkehrszeichen erlassen worden. Der Eckradius der Zeichen beträgt 40 mm.
Zusatztafel Bild 52a - Kennzeichnung des bevorrechtigten Straßenzuges, StVO 1960.svg
Zusatztafel Bild 52a: Kennzeichnung des bevorrechtigten Straßenzuges. Mit der bereits am 29. Dezember 1960 verordneten neuen Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung folgten am Tag nach deren Verkündigung im Bundesgesetzblatt neue, überarbeitete Zusatztafeln zur „Abknickenden Vorfahrt“, die bei Bedarf unter den Bildern 30, 30a, 44, 52 angebracht werden konnten. Die „Abknickende Vorfahrt“ wurde dabei durch ihre Verankerung in der StVO auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt. Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Nr. 1, Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Januar 1961, S. 8 mit Abbildung des neuen, 600 x 600 Milimeter großen Zeichens.
Zeichen 269 - Verbot für Fahrzeuge mit einer Ladung von mehr als 3000 l wassergefährdender Stoffe, StVO 1970.svg
Zeichen 269: Verbot für Fahrzeuge mit einer Ladung von mehr als 3000 l wassergefährdender Stoffe. Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1589. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Laut Verkehrsblatt Heft 14, 1972, S. 477, hatte das Schild eine Gesamtbreite von 600 mm. Die Lichtkantenbreite lag bei 10 mm. Der innere weiße Bereich war 420 mm breit und die rote Umrandung 80 mm stark. Die selben Daten werden im Verkehrsblatt Heft 24, Seite 771 wiederholt.
Bild 2a - Schleudergefahr, StVO 1953.svg
Bild 2a: Schleudergefahr. Verkehrszeichen nach den Vorgaben der StVO in der Fassung vom 24. August 1953. Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Nr. 56, S. 1221. Tag der Ausgabe: Bonn, 3. September 1953.
Zeichen 226 - Kraftfahrlinien, StVO 1970.svg
Zeichen 226: Verkehrszeichen Kraftfahrlinien. Quelle: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1587. Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Dezember 1970. Das kreisrunde Ende des Zeichens hatte einen Durchmesser von 250 oder 350 mm, je nach Nutzung. Das Zeichen wird in all seinen Bemaßungen im Verkehrsblatt, Heft 24, 1976, Seite 766, beschrieben. Bei einem Kreismesser von 350 mm wies der 240 mm hohe Arm des Zeichens von der Fahrbahn weg. Bei einer Gesamthöhe des kreisrunden Endes von 350 mm war die Umrandung 10 mm stark. Der grüne Rand hatte eine Stärke von 40 mm. Das „H“ war 120 mm breit und 150 mm hoch. Das Zeichen hatte eine Gesamtlänge von 850 mm. Form und Maße einer zusätzlichen Beschriftung auf dem Arm waren freigestellt. Mit der 6. Verordnung zur Änderung der StVO vom 21. Juli 1983 wurde bestimmt, dass dieses Zeichen am 1. Januar 1994 seine Rechtswirksamkeit verliert. Ab 1983 erhielt das Zeichen die Bedeutung von Zeichen 224.
Bild 37 - Halt! Vorfahrt auf der Hauptstraße beachten! StVO DDR 1956.svg
Bild 37: Halt! Vorfahrt auf der Hauptstraße beachten!. Verkehrszeichen der Deutschen Demokratischen Republik nach der StVO von 1956. Quelle: Rolf Jedicke: Verordnung über das Verhalten im Straßenverkehr – Straßenverkehrsordnung (StVO) – vom 4. Oktober 1956. In: Der deutsche Straßenverkehr. Sonderheft, November 1956.
  • Typfarbkarte 5/62: Rot 3000 (= RAL-Farbtonregister 840 R: 3000 = TGL 21196 (1969): 0605 „Signalrot“ = Lab L 44,78, a 50,80, b 26,62)
Zur CIELab-Umwandlung siehe: TGL 21196 (Juni 1987): Anstrichstoffe – Farbregister – Vorzugsfarben
Zusatzschild 865 - (Rollstuhlfahrersymbol) mit Parkausweis Nr. ... frei, StVO 1980.svg
Zusatzschild 865: (Rollstuhlfahrersymbol) mit Parkausweis Nr. ... frei. Mit der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 21. Juli 1980, die am 1. August 1980 in Kraft trat, wurden einige neue und geänderte Verkehrs- und Zusatzschilder eingeführt. Viele gehörten zu einer neuen Serie von „Verkehrszeichen über das Halten und Parken“ die Eingang in die internationalen Verkehrsbestimmungen gefunden hatten. Die neuen Schilder unterlagen einer auf sie beschränkten Veränderung in den grundsätzlichen Bemaßungen für Zusatzschilder und wurden in drei Größen angeboten: 420 x 231 mm, 600 x 330 mm sowie 750 x 412 mm.
Zeichen 720 - Grünpfeil, StVO 1994.svg
Zeichen 720: Grünpfeil. Am 1. Januar 1994 trat die Siebzehnte Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 14. Dezember 1993 in Kraft. Unter anderem wurde die 1991 erteilte Verordnung über die vorübergehende Verwendung des grünen Pfeilschildes an Lichtzeichenanlagen aufgehoben und der Grünpfeil fest integrierter Bestandteil der StVO. Mit Veröffentlichung vom 15. April 1994 wurden die Vorschriften für eine einheitliche Gestaltung des Grünpfeils im Verkehrsblatt erlassen. Anstelle des TGL-Farbtons Signalgrün wurde bei der Übernahme in die gesamtdeutsche StVO der RAL-Farbton Verkehrsgrün gewählt. Das zeichen ist heute 250 x 250 mm groß. Alle weiteren Vorgaben finden sich im Verkehrsblatt 1994, S. 294.
Zeichen 150 - Beschrankter Bahnübergang, StVO 1992.svg
Zeichen 150: Beschrankter Bahnübergang, StVO 1992. Wie im Verkehrsblatt beschrieben, mußte das Zeichen eine Seitenlänge von 900 mm besitzen. Weiters war festgelegt, daß die Lichtkantenbreite 10 mm betragen mußte und der rote Rahmen 80 mm breit war. Das Zeichen wurde bereits mit der umstrittenen, am 1. September 2009 eingeführten 46. Änderungsverordnung zur Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ersatzlos gestrichen. Die Neufassung der StVO vom 1. April 2013 hat dies bestätigt. Das Zeichen bleibt aber — im Gegensatz zu den Bestimmungen von 2009 — bis zum 31. Oktober 2022 gültig.
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Autor/Urheber: Lupus in Saxonia, Lizenz: CC BY-SA 4.0
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