Steuerrecht (Bulgarien)
Das Steuerrecht in der Republik Bulgarien umfasst die Regeln für den Aufbau und das Funktionieren des Steuersystems. Das bulgarische Steuersystem belegt sowohl juristische als auch natürliche Personen mit drei Hauptgruppen von Steuern: direkte Steuern (wie z. B. Körperschaftsteuer, Einkommensteuer), indirekte Steuern (Umsatzsteuer) und Gemeindesteuer und Gebühren (wie z. B. die Erbschaftsteuer). Die Einkommensbehörde ist die Hauptinstitution in Bulgarien, die für das Steuereinziehen verantwortlich ist.[1]
In Bulgarien wird das materielle Steuerrecht durch die Gesetze der verschiedenen Steuerarten und das prozessuale durch die Steuer- und Versicherungsprozessordnung (bulgarisch Данъчно-осигурителен процесуален кодекс[2]) geregelt.
Umsatzsteuer
Die Erhebung von Umsatzsteuer nach dem bulgarischen Steuerrecht ist durch das Umsatzsteuergesetz (UStG) (bulgarisch Закон за данък върху добавената стойност[3]), seine Durchführungsverordnung und die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem[4] geregelt.
Dieser indirekten Steuer unterliegen sämtliche Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen gegen Entgelt, der innergemeinschaftliche entgeltliche Erwerb von Gegenständen durch einen Steuerpflichtigen mit Erfüllungsort in Bulgarien sowie die Einfuhr von Gegenständen. Das Modell der USt nach bulgarischem Recht folgt dem gemeinschaftlichen Umsatzsteuersystem der EU, wonach die persönlichen Kosten anhand der Kreditmethode (Rechnungsmethode) besteuert werden. Bei dieser Methode wird auf jeder Stufe von der Erzeugung eines Gegenstands oder Dienstleistung bis zur Vermarktung für den Konsum der Gesamtwert der Lieferung belastet, indem durch das Verfahren der Vorsteuer im Endpreis des Gegenstands oder der Dienstleistung nur einmal die USt im jeweils gültigen Steuersatz enthalten ist.
Als steuerpflichtig gilt jede Person, die eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Art. 3 Abs. 2 UStG ausübt, unabhängig von ihrem Zweck und Ergebnis, sowie jede Person, die gelegentlich eine innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeugs tätigt.
Anmeldung
Um an die Besteuerungsverfahren nach dem UStG teilzunehmen, muss der Steuerpflichtige für die Umsatzsteuerzwecke angemeldet sein. Die Anmeldung ist ein Teil der allgemeinen Steueranmeldung nach der Steuer- und Versicherungsprozessordnung. Bis zur Anmeldung kann der Steuerpflichtige von den Rechten und Pflichten des UStG keinen Gebrauch machen. Die Anmeldung nach dem UStG kann obligatorisch, optional und auf Initiative der Einkommensbehörde, indem das Gesetz einige Hypothesen der spezifischen Anmeldung und Abmeldung festlegt, stattfinden.
Umsatzsteuergegenstand:
- Jede steuerpflichtige Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen:
- Innergemeinschaftlicher Erwerb: Verschaffung der Verfügungsmacht an einem Gegenstand sowie tatsächliche Lieferung des Gegenstands, der von einem Mitgliedstaat bis zum Gebiet des Landes entsendet oder befördert wird, indem der Lieferer ein Steuerpflichtiger ist, der für die Umsatzsteuerzwecke in einem anderen Mitgliedstaat erfasst ist.
- Einfuhr von Gegenständen: Einbringung nicht innergemeinschaftlicher Gegenstände – die Einfuhr von Gegenständen sowie die Überführung in den freien Verkehr nach einem Verfahren der passiven Veredelung.
Steuersatz und Steuerbetrag
Der übliche Steuersatz von 20 %, wird für steuerbare Lieferungen, ausgenommen der ausdrücklich als zum Nullsteuersatz zu besteuernden; dem Import von Gegenständen im Land und den steuerbaren innergemeinschaftlichen Erwerbe erhoben. Der Steuersatz für Unterbringungen in Hotels und ähnlichen Einrichtungen, einschließlich Ferienangeboten und Vermietung von Camping- oder Wohnwagenplätze, beträgt 9 v. H. Der Steuerbetrag wird anhand der Multiplizierung der Steuerbemessungsgrundlage mit dem Steuersatz berechnet (Art. 67 UStG).
Umsatzsteuererklärung
Die umsatzsteuerrechtlich registrierte Person erstellt für jeden Steuerzeitraum eine Umsatzsteuererklärung, die aufgrund der Angaben aus dem Wareneingangs- und Warenausgangsbuch aufgestellt wird. Diese Anforderung betrifft die Anmeldung von erbrachten elektronischen Dienstleistungen von nicht innergemeinschaftlich ansässigen Personen. Die umsatzsteuerrechtlich registrierte Person, die innerhalb des Steuerzeitraums innergemeinschaftliche Lieferungen, Vermittlungsleistungen oder Lieferungen von Dienstleistungen nach Art. 21 Abs. 2 mit Erfüllungsort in einem anderen Mitgliedstaat erbracht hat, reicht mit der Mehrwertsteuererklärung auch eine MIAS-Erklärung für diese Leistungen für den entsprechenden Steuerzeitraum ein (Art. 125 Abs. 1 und 2 UStG). Neben der Umsatzsteuererklärung reicht der Steuerpflichtige auch das Wareneingangs- und Warenausgangsbuch ein. Die Mehrwertsteuererklärung wird auch in den Fällen eingereicht, wenn der Steuerpflichtige innerhalb dieses Steuerzeitraums keine Lieferungen oder Erwerbe geleistet oder erhalten oder Einfuhr getätigt hat. Die Erklärungen und Register sind bis zum 14. Tag des Monats einschließlich, der den Steuerzeitraum folgt, für den sie sich beziehen, einzureichen.
Körperschaftsteuer
Gemäß dem Gesetz zur Körperschaftsteuer (bulgarisch Закон за корпоративното подоходно облагане[5]) ist der Gewinn aller inländischen und ausländischen juristischen Personen, deren Tätigkeitsschwerpunkt sich in Bulgarien befindet, steuerpflichtig. Die Steuerpflichtigen sind im Art. 2 des Gesetzes aufgezählt – dazu gehören alle inländischen und ausländischen juristischen Personen, deren Tätigkeitsschwerpunkt sich in Bulgarien befindet oder die ihr Einkommen aus einer Quelle in Bulgarien beziehen. Des Weiteren unterliegen der Besteuerung auch die ausländischen organisatorisch und wirtschaftlich eigenständigen Subjekte, die selbständig eine Geschäftstätigkeit ausüben oder Investitionen kontrollieren, wenn der Inhaber des Einkommens nicht festgestellt werden kann. Die Körperschaftssteuer in Bulgarien beträgt 10 %. Es handelt sich um einen einheitlichen Steuersatz („Flat Tax“). Es besteht ein Unterschied in der Besteuerungsweise der inländischen und ausländischen Personen. Die inländischen juristischen Personen sind bezüglich aller im In- und Ausland erhaltenen Gewinne und Einkommen steuerpflichtig, während die ausländischen nur bezüglich ihrer Geschäftstätigkeit in Bulgarien und die daraus entstandenen Gewinne und Einkommen der Besteuerung unterliegen. Der steuerpflichtige Jahresgewinn ist bis zum 31. März des nächsten Jahres anzumelden. Die Körperschaftssteuer in Bulgarien ist jährlich zu leisten. Das Gesetz schreibt dabei monatliche oder quartalsmäßige Vorauszahlungen vor. Eine Ausnahme dieser Steuervorauszahlungspflicht trifft in folgenden Fällen zu:
- Steuerpflichtige, deren Nettoumsatzerlöse im Vorjahr 300.000 BGN nicht übersteigen;
- neu gegründete Steuerpflichtige im Gründungsjahr, ausgenommen der Neugründungen durch Umwandlung im Sinne des Handelsgesetzes.
Trotzdem können diese Personen quartalsmäßige Zahlungen ohne Verzinsung leisten, sollte es sich erweisen, dass angesichts eines erwirtschafteten Gewinns die Zahlungsbeträge hätten höher ausfallen sollen.
Körperschaftsteuererklärung
Die Körperschaftsteuer ist bis zum 31. März des seiner Entstehung folgenden Jahres zu erklären. Die Steuererklärung ist an die für die Registrierung des Steuerpflichtigen zuständige Bezirksdirektion der Nationalen Einnahmenagentur einzureichen. Die Steuerpflichtigen reichen eine Steuererklärung nach Vorlage ein. Zur Förderung der Online-Abgabe von Unterlagen, hat der Gesetzgeber entsprechende Vergünstigungen vorgesehen. Reicht der Steuerpflichtige seine jährliche Steuererklärung und Lagebericht bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres online ein und zahlt er die Körperschaftsteuer binnen derselben Frist, wird ihm eine Vergünstigung von 1. v. H. von der zu leistenden Körperschaftsteuer, jedoch bis zur Höhe von 1000 Leva, gewährt (Art. 92 Abs. 5 KStG).
Quellensteuer
Die Quellensteuer wird umgangssprachlich auch als „Dividendensteuer“ bezeichnet. Mit der Quellensteuer werden Dividenden und Liquidationserlösen besteuert, die zugunsten ausländischer oder inländischer juristischen Personen von einer inländischen juristischen Person verteilt wurden. Einer Besteuerung mit der Quellensteuer unterliegen alle Einkommen ausländischer juristischer Personen, die in einem Betrieb mit Tätigkeitsschwerpunkt im Inland entstanden sind oder die aus der Vermögensverfügung rühren. Die Quellensteuer ist endgültig. Der Steuersatz für Einkommen aus Dividenden und Liquidationserlösen beträgt 5 %. Bei anderen nichtgewerblichen Einnahmen, wie z. B. Miete, Autorenrecht etc. beträgt der Steuersatz 10 %.
Quellensteuererklärung
Die Quellensteuer ist bis zum Ablauf des das Quartal folgenden Monats quartalsmäßig zu erklären. Die Quellensteuerpflichtigen gem. Art. 194 und 195 erklären die für das Quartal zu leistende Steuer laut Vorlage. Eine neue Änderung besteht in der Erklärung der fälligen und nicht der abgeführten und geleisteten Quellensteuern. Die Erklärung ist an die für den Steuerschuldner zuständigen Bezirksdirektion der Nationalen Einnahmenagentur (sofern der Steuerschuldner keiner Registrierung unterliegt – an der Bezirksdirektion der Nationalen Einnahmenagentur – Sofia) einzureichen. Die Quellensteuern für Einkommen aus Dividenden und Liquidationsanteilen, die zugunsten im Land ansässiger Personen, die keine Kaufleute sind, sind ebenfalls zu erklären. Sollte der Zahler des Einkommens zur Abführung und Leistung der Steuer nicht verpflichtet sein, ist der Empfänger des Einkommens verpflichtet, die Erklärung bis zum Ende des auf das Quartal folgenden Monats einzureichen.
Zahlung der Quellensteuer
Die Steuer ist bis zum Ende des steuerpflichtigen Quartals folgenden Monats zu leisten (Art. 202 Abs. 1 und 2 KStG). Die fällige Steuer ist an der laut Registrierung zuständigen Bezirksdirektion der NEA oder an der der Zahler des Einkommens zu registrieren ist, einzuzahlen. Sofern der Zahler des Einkommens keiner Registrierung unterliegt, ist die Steuer an die Bezirksdirektion der Nationalen Einnahmenagentur – Sofia zu zahlen (Art. 202 Abs. 3 und 4 KStG). Die zu viel geleistete Steuer wird von der Bezirksdirektion der Nationalen Einnahmenagentur erstattet, an der die Steuer zu leisten ist. Hier ist zu vermerken, dass sofern die Steuer nicht ordnungsgemäß abgeführt und gezahlt ist, sie von der für diese Einkommen verpflichteten Personen gesamtschuldnerisch zu leisten ist.
Steuer auf Aufwendungen
Erklärung und Zahlung
Die Steuer auf Aufwendungen ist gemäß Art. 217 Abs. 1 KStG vom Steuerpflichtigen mit einer jährlichen Steuererklärung zu erklären. Sie ist bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres zu zahlen.
Die Hauptgruppe der Steuerpflichtigen besteht aus den im Land ansässigen und im Ausland ansässigen juristischen Personen mit einer inländischen Betriebsstätte. Dazu gehören auch die Einzelkaufleute, sofern sie einer Quellensteuer, Steuer auf die Aufwendungen und Alternativsteuer unterliegen. Für die Zwecke der Besteuerung definiert das bulgarische Steuerrecht als „im Land ansässige juristische Person“ unter Art. 3 KStG folgende Personen:
- die laut bulgarischem Recht eingetragenen juristischen Personen (für die steuerrechtlichen Zwecke sind den juristischen Personen auch die Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die Versicherungskassen laut dem KVGB sowie die juristische Personen mit nichtwirtschaftlicher Betätigung gleichgestellt – für inländische Einkünfte);
- die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 gegründeten Gesellschaften und die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 gegründeten Genossenschaften, sofern ihr Sitz im Land liegt und in einem bulgarischen Register eingetragen sind.
Die Gewinne und Einkünfte aus sämtlichen Quellen in Bulgarien und dem Ausland der im Land ansässigen juristischen Personen unterliegen einer Besteuerung. Hinsichtlich der im Ausland erwirtschafteten Einkünfte und gezahlten Steuern finden die entsprechenden Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder der Vorsteuerabzug im Sinne des KStG Anwendung.
Einkommensteuer
Die Besteuerung der Einkommen der im Land ansässigen natürlichen und im Ausland ansässigen Personen, einschließlich ihrer Einkommen aus ihrer Betätigung als Kaufleute wird das im Einkommensteuergesetz für natürliche Personen (EStGnP) (bulgarisch Закон за данъците върху доходите на физическите лица[6])in Bulgarien geregelt. Hinsichtlich der Einkommen der Einzelkaufleute in Bulgarien verweist das EStGnP auf das Körperschaftssteuergesetz. Die Einkommen, die aus gewerblichen Tätigkeiten erwirtschaftet werden, werden gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über die lokalen Steuern und Abgaben besteuert. Das EStGnP ist seit dem 1. Januar 2007 in Kraft und ab dem 1. Januar 2008 wurden darin tiefgreifende Änderungen vorgenommen – die damals wirksame Steuerprogression wurde durch die proportionale Steuer ersetzt. Als allgemeiner Grundsatz gilt, dass alle Einkommen der im Land ansässigen natürlichen Personen, einschließlich aus Quellen aus dem Ausland (steuerpflichtiges Welteinkommen) besteuert werden, zudem von den im Ausland ansässigen Personen Steuern lediglich für ihre Einkommen aus Bulgarien (Territorialitätsprinzip) erhoben werden. Für die Abgrenzung der im Land und Ausland ansässigen Personen spielt die Staatsangehörigkeit keine Rolle. Gemäß Art. 4 gilt als im Land ansässige Person, unabhängig ihrer Staatsangehörigkeit:
- die einen festen Wohnsitz in Bulgarien hat oder
- sich auf dem Gebiet von Bulgarien für mehr als 183 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten aufhält oder;
- vom bulgarischen Staat, seinen Behörden und/oder Organisationen, bulgarischen Unternehmen einschließlich der Familienangehörigen ins Ausland entsendet worden ist;
- deren Lebensmittelpunkt in Bulgarien ist. Der Lebensmittelpunkt ist in Bulgarien, wenn der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Land liegt. Für die Festlegung der Interessen werden verschiedene Faktoren wie z. B. wo befindet sich die Familie, das Vermögen, wo ist die Person beschäftigt und usw. in Betracht gezogen.
Gegenstand der Steuererhebung sind die Einkommen aus Arbeitsverhältnissen und Nichtarbeitsverhältnissen der natürlichen Personen, Einkommen aus Miete, Verfügung über Immobilien oder Übertragung von Rechten. Die Steuer wird jährlich erhoben. Die in Bulgarien eingeführten „Pauschalsteuer“ (oder Flat-Tax) von 10 % auf die Einkommen entstanden sowohl Vorteile wie z.B:
- Verringerung der Steuerlast für die wohlhabenderen Personen, das zur Steigerung des Verbrauchs, den Spareinlagen und Investitionen führen sollte und dadurch zur Förderung des Wirtschaftswachstums;
- Steigerung der Steuereintreibung durch das entlastete und vereinfachte Durchsetzungsverfahren;
- Erhellung der Schattenwirtschaft zum Vorschein, da die Steuer- und Versicherungshinterziehung teurer werden kann als ihre Leistung an sich;
- Anreiz für die Interessen der ausländischen Investoren durch den niedrigen Steuersatz,
als auch Nachteile – vorwiegend für die Erwerbstätigen mit niedrigeren Einkommen, die eine größere Last tragen als die Mehrverdiener und für den Haushalt durch das bestehende potentielle Risiko.
Steuervergünstigungen
Das Gesetz legt Steuervergünstigungen für folgende Fälle fest:
- Steuervergünstigung für Personen mit einer verminderten Erwerbstätigkeit (Art. 18 EStGnP);
- Steuervergünstigung für persönliche Beiträge der freiwilligen Sozialversicherung und Versicherung (Art. 19 EStGnP);
- Steuervergünstigung für persönliche Beiträge zu Beitragszeiten bei Eintritt in den Ruhestand (Art. 20);
- Reihenfolge der Inanspruchnahme der Steuervergünstigung (Art. 21)
- Steuervergünstigung für Spenden;
- Steuervergünstigung für junge Familien, wofür das Gesetz um Art. 22a ergänzt worden ist;
- Steuervergünstigung für Kinder;
- Steuervergünstigung für Kinder mit Behinderungen.
Kommunale Steuern in der Republik Bulgarien
Die kommunalen Behörden bedürfen der kommunalen Steuern zur umfassenderen und qualitativ hochwertigen Betreuung ihrer Bürger und Dienstleistungsangebot, das den lokalen Bedürfnissen angepasst ist. Im Gemeindehaushalt fließen folgende kommunale Steuern ein: Grundsteuer, Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer, Grunderwerbsteuer, Kfz-Steuer, Gewerbesteuer, weitere gesetzlich geregelte kommunale Steuern.
Die Höhe der kommunalen Steuern wird vom Gemeinderat in Übereinstimmung mit dem Gesetz über die kommunalen Steuern und Abgaben (KStAG) (bulgarisch Закон за местните данъци и такси[7]), innerhalb der von dem bulgarischen Parlament gesetzlich geregelten Rahmen bestimmt. Bis zum Jahresende legt der Gemeinderat durch eine Verordnung die genaue Höhe der Steuern für das nächste Jahr fest. Änderungen innerhalb des Jahres sind unzulässig.
Zu den kommunalen Abgaben auf dem Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien gehören:
- Hausmüllentsorgungsgebühren;
- Gebühren für die Nutzung von Märkten, Fachmärkten, Messen, Bürgerwege, Plätze und Straßenbahnen;
- Gebühren für Kinderkrippen, Kinderküchen, Kindergärten, spezialisierte Einrichtungen für Sozialleistungen, Lager, Wohnheime und andere kommunale Sozialleistungen;
- Gebühren für technische Leistungen;
- Gebühren für Verwaltungsleistungen;
- Gebühren für den Erwerb von Grabstätten;
- Gebühren für die Hundehaltung;
- weitere gesetzlich festgelegte Gebühren.
Die kommunalen Steuern werden in bar an den Kassen der Gemeindeverwaltung oder auf das entsprechende Gemeindekonto gezahlt. Die Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des KStAG kann zur Auferlegung einer Reihe von Sanktionen nach sich ziehen. Das nicht fristgemäße Einreichen der Erklärung über den Erwerb einer Immobilie oder bei falschen Angaben, wodurch die Steuer niedriger festgesetzt worden ist, wird Privatpersonen eine Geldbuße von 10 bis 400 BGN und juristischen Personen von 100 bis 1000 BGN verhängt.
Kfz-Steuer
Mit der Kfz-Steuer werden die juristischen und natürlichen Personen, die Fahrzeuge besitzen und für den Betrieb im bulgarischen Straßenverkehrsnetz zugelassen sind, die in den Registern der bulgarischen Häfen angemeldeten Schiffe, die im Staatlichen Register der zivilen Luftfahrzeuge eingetragenen Luftfahrzeuge besteuert. Für die im Straßenverkehr des Landes nicht zugelassenen Fahrzeuge beginnt die zweimonatige Frist ab dem Datum ihrer Zulassung zu laufen. Die konkrete Höhe der Kfz-Steuer wird vom Gemeinderat zu den vom KStAG vorgesehenen Bedingungen, Bestimmungen und Grenzen festgelegt (gem. Art. 1 Abs. 2 KStAG), zum Beispiel:
- Für Personenkraftwagen wird die Steuer je nach Motorleistung, berichtigt mit einem Faktor für das Baujahr bestimmt.
- Für Busse wird die Steuer je nach Anzahl der Sitzplätze bestimmt.
- Für Lastkraftwagen bis 12 t zulässiges Gesamtgewicht wird ein fester Betrag pro angefangene Tonne bezahlt.
- Für Motorräder wird die Steuer im absoluten Wert je nach Hubraum des Motors festgelegt.
Die Besteuerung der Fahrzeuge in Bulgarien ist unter Art. 52 – 61 vom Gesetz über die kommunalen Steuern und Abgaben (KStAG) geregelt.
Grundsteuer
In Bulgarien wird die Grundsteuer noch „Gebäudesteuer“ genannt und damit werden die auf dem Hoheitsgebiet innerhalb der Wohnorte und Siedlungen befindlichen Gebäuden und Grundstücken sowie die sich außerhalb dieser Gebiete befindlichen Grundstücke besteuert. Die Steuer ist unabhängig von der Nutzung der Immobilie zu leisten. Bei mehreren Eigentümern ist die Steuer anteilig zu zahlen. Gemäß Art. 11 vom Gesetz über die kommunalen Steuern und Abgaben sind folgende Personen steuerpflichtig:
- die Immobilieneigentümer;
- der Eigentümer eines Bauwerks, das auf staatlichem oder kommunalem Grundstück errichtet ist;
- der Nutzende, zu dessen Gunsten ein dingliches Nutzungsrecht (mit notarieller Beurkundung) begründet worden ist;
- der Nutzende, zu dessen Gunsten ein Nutzungsrecht – Konzession (Konzessionsinhaber) – begründet worden ist;
- die Nutzenden restituierter Immobilien, die den Eigentümern zugesprochen worden sind, aber sie diese nicht nutzen können (für einen Zeitraum von 5 Jahren).
Von der Steuer befreit sind:
- Grundstücke, auf denen sich Straßen, Straßen vom staatlichen und kommunalen Straßen- und Eisenbahnnetz bis zu den zwingenden Baulinien, befinden;
- Grundstücke, auf denen sich Wasserkörper staatlichen und kommunalen Eigentums befinden;
- landwirtschaftliche Böden und Wälder, ausgenommen der bebauten Böden – für die tatsächlich bebaute Fläche und das dazugehörige Gebiet;
- Immobilien, deren Steuerschätzung sich bis auf 1680 BGN einschließlich beläuft.
Erbschaftssteuer
Gemäß dem bulgarischen Gesetz über die kommunalen Steuern unterliegen der Erbschaftsteuer in Bulgarien der in der gesetzlichen oder testamentarischen Erbfolge im Land oder Ausland von bulgarischen Staatsangehörigen erhaltene Nachlass sowie der Nachlass ausländischer Staatsangehöriger im Land. Der Nachlass schließt die dem Erblasser gehörenden Mobilien und Immobilien und Rechte auf solche Gegenstände sowie seine anderen Immobilienrechte, Forderungen und Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Erbfalls, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, ein. Von der Vermögensmasse werden die Verbindlichkeiten und die vom bulgarischen Gesetz festgesetzten Freibeträge abgezogen oder sofern vom Staat geerbt wird.
Unter Art. 38 sind folgende Steuerbefreiungen vorgesehen:
- Vermögen zugunsten des Staates und Gemeinden;
- Hausrat;
- nicht geleistete Renten des Erblassers;
- Vermögen bulgarischer Staatsangehöriger im Ausland, für die die Erbschaftsteuer im entsprechenden Staat geleistet worden ist usw.
Steuerpflichtige sind:
- die gesetzlichen Erben, indem seit 2004 der überlebende Ehegatte und die Erben in gerader Linien uneingeschränkt von der Erbschaftsteuer befreit sind;
- testamentarische Erben und Vermächtnisnehmer;
- Staatenlose unterliegen der Erbschaftsteuer für die auf dem Hoheitsgebiet von Bulgarien erhaltenen Erbens, sofern ihr gewöhnlicher Aufenthalt ebenfalls im Land liegt (Art. 29 KStAG).
Die Erbschaft kann von den Erben mit einer einseitigen Erklärung ausgeschlagen werden und bei einer Ausschlagung hat der Erbe keine Erbschaftsteuer zu leisten. Die Erbausschlagung ist ausdrücklich, schriftlich und in einem speziellen Buch beim Amtsgericht einzutragen. Die gesetzlichen, testamentarischen Erben, Vermächtnisnehmer oder ihre Vertreter sind innerhalb einer Frist von 6 Monaten verpflichtet, eine Steuererklärung in der Gemeinde einzureichen, indem die Frist auf unterschiedliche Weise berechnet wird – ab Erbfall oder Bekanntwerden des Erbfalls. Ausgenommen hiervon sind Erbschaften, von welchen die Erben nach Ablauf der sechsmonatigen Frist Kenntnis erlangt haben. In diesem Fall gilt für das Einreichen der Erklärung eine Frist von einem Monat. Die von einem Erben eingereichte Erklärung ergeht auch zugunsten der anderen Erben. Das Nichteinreichen der Erklärung wird als eine Ordnungswidrigkeit geahndet.
Literatur
- Ivan G. Stoyanov: Steuerrecht und Steuerprozess. Feneia, Sofia 2012, ISBN 978-954-9499-90-2.
- Rosen Ivanov: Besteuerung 2015 Kommentar. Ciela, Sofia 2015, ISBN 978-954-281647-8.
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ Webseite der National Revenue Agency, Bulgarien
- ↑ Данъчно-осигурителен процесуален кодекс (bulgarisch)
- ↑ Закон за данък върху добавената стойност (bulgarisch)
- ↑ Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (PDF)
- ↑ Закон за корпоративното подоходно облагане (Bulgarian)
- ↑ Закон за данъците върху доходите на физическите лица (Bulgarian)
- ↑ Закон за местните данъци и такси (Bulgarian)