Steuerbevollmächtigter

Steuerbevollmächtigter ist ein steuerberatender Beruf in Deutschland. Da seit Anfang der 1980er-Jahre keine Zulassungsprüfungen mehr abgelegt werden können, wurde dieser Beruf mittlerweile nahezu vollständig durch den des Steuerberaters ersetzt.

Ursprung

Die Reichsabgabenordnung von 1919 regelte erstmals die Vertretungsbefugnis vor den Finanzbehörden. Im Jahr 1936 brachte § 107a der Reichsabgabenordnung die Möglichkeit, „Helfer in Steuersachen“ zu bestellen.[1]

Entwicklung in der Bundesrepublik

Daraus entwickelte sich in Westdeutschland durch das Steuerberatungsgesetz 1961 der Beruf des Steuerbevollmächtigten. 1972 wurde er mit dem des Steuerberaters zusammengeführt.[2] Die letzten Prüfungen für Steuerbevollmächtigte fanden Anfang der 1980er-Jahre statt.[3] Die bisher bestellten Steuerbevollmächtigten arbeiten unter ihrer bisherigen Bezeichnung weiter. Sie können zu Steuerberatern bestellt werden, wenn sie als Steuerbevollmächtigter sechs Jahre hauptberuflich tätig waren, erfolgreich an einem vor der zuständigen Arbeitsgemeinschaft der Berufskammern durchgeführten Seminar teilgenommen haben und die abschließende Prüfung nachweisen können (§ 157 I StBerG).

Während 2016 noch 1603 Steuerbevollmächtigte in den Steuerberaterkammern Deutschlands organisiert waren[4], waren es zum 1. Januar 2024 nur noch 970[5].

Entwicklung in der DDR

In der DDR wurden die „Helfer in Steuersachen“ 1990 zu Steuerbevollmächtigten;[6] 1991 erfolgte die Übernahme des bundesdeutschen Rechts.[7]

  • W. Fredericia: Ein neuer Beruf entstand. Steuerberater und Steuerbevollmächtigte erhalten ihre Berufsordnung. In: Die Zeit. 11. Februar 1954, abgerufen am 3. August 2017.

Einzelnachweise

  1. Art. 2 § 1 des Gesetzes zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete des Rechtsberatung vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I S. 1478, 1479); Verordnungs zur Durchführung des § 107a der Reichsabgabenordnung vom 11. Januar 1936 (RGBl. I S. 11).
  2. Zweites Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 11. August 1972 (BGBl. I S. 1401; PDF; 622 kB); zur Verfassungsmäßigkeit BVerfG, Beschluss vom 1. Februar 1973 (1 BvR 430/72), BVerfGE 34, 252.
  3. vgl. § 118a StBerG (1972; PDF; 622 kB) bzw. § 156 StBerG (1975; PDF; 2,0 MB).
  4. Bundessteuerberaterkammer (Hrsg.): Berufsstatistik 2016. S. 4.
  5. Bundessteuerberaterkammer (Hrsg.): Berufsstatistik 2023. S. 5.
  6. §§ 19, 70 der Steuerberatungsordnung (StBerO) vom 27. Juni 1990 (GBl. DDR I vom 27. Juli 1990, Sonderdruck Nr. 1455), die auf Anlage IV des Vertrags über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion vom 18. Mai 1990 zurückgeht. Siehe hierzu Gesetz zum Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion vom 18. Mai 1990 (Verfassungsgesetz) vom 21. Juni 1990. Im Gesetzblatt der DDR, Teil I Nr. 24 vom 25. Juni 1990, S. 331ff., Digitalisat.
  7. § 40a StBerG, eingefügt durch Anlage I, Kapitel IV des Einigungsvertrags vom 31. August 1990 (siehe hierzu Gesetz zum Vertrag zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag - vom 31. August 1990 (Verfassungsgesetz) vom 20. September 1990 mit angehängtem Einigungsvertrag. Im Gesetzblatt der DDR, Teil I Nr. 64 vom 28. September 1990, S. 1627ff. Digitalisat.); zur Verfassungsmäßigkeit BFH, Urteil vom 28. Oktober 1997 (VII R 18/97), BStBl. 1997 II S. 835.