Fiskalrat

Der Fiskalrat ist ein österreichisches Gremium, das durch Analyse der Kapitalmärkte und der Entwicklung der Finanzschuld die Politik unterstützen soll, finanzpolitische Maßnahmen zu setzen. Die Funktionsperiode der Mitglieder beträgt sechs Jahre.[1] Der Fiskalrat ging mit dem 1. November 2013 aus dem früheren Staatsschuldenausschuss hervor und stellt die in der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 geforderte Unabhängige Einrichtung zur Überwachung der Einhaltung der Haushaltsregeln dar.[2][3] Der Staatsschuldenausschuss war ursprünglich ein Unterausschuss des Verwaltungsrates der Österreichischen Postsparkasse und wurde erst mit der Umwandlung der Postsparkasse in eine Aktiengesellschaft (4. Mai 1997[4]) zu einer eigenständigen Einrichtung.[5]

Aufgaben

Die einzelnen Aufgaben bestehen darin:

  • eine Entwicklung der Staatsfinanzen zu prognostizieren
  • die öffentlichen Budgets zu analysieren
  • Empfehlungen an die Politik unter Berücksichtigung konjunktureller Entwicklungen abzugeben, sowie
  • an Informationsveranstaltungen des Finanzministeriums mitzuwirken

Der Fiskalrat weist beispielsweise regelmäßig auf die tendenziell steigende Quote der Auslandsverschuldung des österreichischen Staatshaushalts seit Bestehen der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) hin.[6][7]

Mitglieder

Mitglieder des Fiskalrates[8] sind Finanzfachleute und werden gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Errichtung des Fiskalrates von den jeweiligen Institutionen entsandt:

Zusätzlich gibt es noch beratende Mitglieder, wie jene von der Oesterreichischen Nationalbank.

Präsidenten des Fiskalrates bzw. des Staatsschuldenausschusses waren bzw. sind:

Nach dem Rücktritt von Haber im Februar 2020 blieb die Position des Präsidenten vorerst unbesetzt, das Finanzministerium kündigte eine rasche Entscheidung über seine Nachfolge an.[13] Im Juni 2020 wurde Martin Kocher zum Präsidenten des Fiskalrats bestellt.[14]

Literatur

  • Gerhard Lehner: Der Staatsschuldenausschuss und seine Empfehlungen in den neunziger Jahren. In: Ökonomie in Theorie und Praxis. Festschrift für Helmut Frisch (Hrsg. Günther Chaloupek). Wien 2002, S. 199 ff.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Fiskalrat - Aufgaben - Bundesgesetz über die Errichtung des Fiskalrates gemäß BGBl. I Nr. 149/2013. Abgerufen am 7. Februar 2015.
  2. ORF, 5. Juli 2013: Staatsschuldenausschuss wird zum Fiskalrat.
  3. Erläuterungen zum Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung des Staatsschuldenausschusses geändert wird, abgerufen am 26. Februar 2017
  4. BGBl. I Nr. 58/1997
  5. Erläuterungen zum Antrag der Abgeordneten Dr. Ewald Nowotny, Dkfm. Dr. Günter Stummvoll und Genossen betreffend ein Bundesgesetz über die Einbringung der Österreichischen Postsparkasse in eine Aktiengesellschaft, die Änderung des Postsparkassensgesetzes 1969, des Bankwesengesetzes und die Errichtung des Staatsschuldenausschusses, abgerufen am 26. Februar 2017.
  6. Staatschuldenausschuss Österreich: Jahresbericht 2008 (PDF; 1,1 MB), S. 42: „[...] erhöhte sich der Anteil der Auslandsverschuldung von 48 % (Ende 1999) auf mittlerweile knapp 82 % per Jahresultimo 2008.“
  7. Staatschuldenausschuss Österreich: Jahresbericht 2012 (PDF), S. 53: „Im Jahr 2012 ging der Anteil der Auslandsverschuldung zum vierten Mal in Folge leicht zurück und erreichte Ende 2012 73,6 % (Ende 2011: 73,8 %; Ende 2010: 74,5 %; Ende 2009: 76,0 %).“
  8. Fiskalrat - Mitglieder.
  9. Felderer-Rückzug: Der leise Abschied eines eindringlichen Mahners. Artikel vom 29. September 2018, abgerufen am 29. September 2018.
  10. Fiskalrat - Mitglieder.
  11. Blümel: Martin Kocher wird Präsident des Fiskalrats. 24. Juni 2020, abgerufen am 24. Juni 2020.
  12. Zur Person: Christoph Badelt: Das ist der neue Chef des Fiskalrats. In: Kleine Zeitung. 19. Mai 2021, abgerufen am 19. Mai 2021.
  13. Fiskalrats-Präsident Haber zurückgetreten. In: derStandard.at. 21. Februar 2020, abgerufen am 11. März 2020.
  14. IHS-Chef Martin Kocher wird Präsident des Fiskalrats. In: DerStandard.at. 24. Juni 2020, abgerufen am 24. Juni 2020.