Staatsrat (Großherzogtum Frankfurt)

Der Staatsrat im Großherzogtum Frankfurt war ein beratendes Gremium zur Vorbereitung von Gesetzen und ein Gericht.

Das 1810 erlassene Höchste Organisations-Patent der Verfassung des Großherzogtums Frankfurt bildete die Verfassung des Großherzogtums. In dieser Verfassung wurde in den §§ 17–25 der Staatsrat beschrieben. Er bestand aus 9 Personen. Vorsitzender war der Großherzog, daneben bestand der Staatsrat aus den drei Ministern und sechs ernannten Räte sowie ein Generalsekretär.

Damit bestand der Staatsrat aus

NameFunktion
Karl Theodor von DalbergGroßherzog
Josef Karl Theodor von EbersteinMinister für Auswärtiges, Kultus und Krieg
Franz Joseph von AlbiniMinister für Inneres, Justiz und Polizei
Leopold von Beust, ab 1811: Karl Christian Ernst von Bentzel-SternauMinister für Finanzen, Domänen und Handel
Franz Damian Freiherr von Lindenernannter Staatsrat
Carl Friedrich Seegerernannter Staatsrat
Philipp Adolf Joseph Molitorernannter Staatsrat
Wilhelm Isaak Borriesernannter Staatsrat
Adam Joseph von MulzerGeneralsekretär
Georg Steitzernannter Staatsrat

Die Aufgaben des Staatsrates lagen in der Mitwirkung beim Gesetzgebungsverfahren. Die Gesetze wurden im Staatsrat vorbereitet und diskutiert. Die Gesetzesentwürfe sollten dann von zwei Mitgliedern des Staatsrates den Ausschüssen der Ständeversammlung des Großherzogtums Frankfurt vorgelegt werden und dort beraten werden. Sowohl Staatsrat als auch Ständeversammlung hatten nur beratende Funktion. Die Entscheidung über die Gesetze lag beim Großherzog. Da die Ständeversammlung lediglich 1810 zu einer einzigen Session zusammengerufen wurden, blieb das von der Verfassung skizzierte Gesetzgebungsverfahren theoretischer Natur. Bei Verwaltungsverordnungen hatte der Staatsrat ebenfalls die die Aufgabe, dies zu diskutieren und vorzubereiten. Hier war eine Beratung der Stände nicht vorgesehen.

Daneben hatte der Staatsrat auch eine Gerichtsfunktion. Er war Kompetenzgerichtshof also für Streitigkeiten zwischen den verwaltenden und gerichtlichen Stellen zuständig. Im Bereich des Strafrechts entschied der Staatsrat über die Frage, ob angeklagte Verwaltungsbeamte vor Gericht gestellt werden sollten. Zuletzt wirkte er als Großherzogliches Kassationsgericht Frankfurt. Analog dem französischen Kassationshof war er damit als oberste Instanz befähigt, Urteile aufzuheben.

Staatsrat war im Großherzogtum Frankfurt auch ein Titel für verdiente Persönlichkeiten. Diese Titulatur-Staatsräte waren nicht Mitglied im gleichnamigen Gremium. Es handelte sich um:

NameFunktion
Karl Albrecht Wilhelm von Auer
Franz Heinrich HeffnerGeneralliquidator,
Johann Georg EngelhardPräsident der Stände
Alexander Freiherr von Brints-BerberichOberpostamtsdirektor
Theodor PauliKurator des Schul- und Studienwesens

Quellen