Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich

Der Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich (StGH) war das auf staatsorganisationsrechtliche Streitigkeiten beschränkte Verfassungsgericht der Weimarer Republik. Er bezeichnete sich selbst 1927 als „Hüter der Reichsverfassung“.[1]

Sitz, Organisation, Verfahren und Entscheidungssammlung

Der Staatsgerichtshof wurde aufgrund von Art. 108 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) in Verbindung mit dem Gesetz über den Staatsgerichtshof vom 9. Juli 1921 (RGBl. S. 905) beim Reichsgericht mit Sitz in Leipzig errichtet. Der StGH war kein ständiges Gericht, sondern wurde nach Bedarf einberufen. Präsident war in Personalunion der Präsident des Reichsgerichts. Über seine Verfahrensordnung bestimmte der StGH in eigener Autonomie. Die Entscheidungen ergingen „im Namen des Reichs“ und waren unanfechtbar. Für ihre Vollstreckung war nach Art. 19 II WRV der Reichspräsident zuständig.

Neben den ausdrücklich geregelten Entscheidungen in der Hauptsache sah sich der StGH 1925 im Lübecker-Bucht-Fall als auch für den Erlass einstweiliger Verfügungen befugt an.

Eine spezielle amtliche Sammlung der StGH-Entscheidungen gab es nicht, sie wurden als Anhang zu den Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen sowie in zwei privaten Sammlungen veröffentlicht.

Zuständigkeiten

Die Staatsgerichtsbarkeit im Deutschen Reich litt zur Weimarer Zeit unter einer Zersplitterung der Zuständigkeiten und Kompetenzlücken. So war der Staatsgerichtshof nicht zuständig für die Klärung von Verfassungsstreitigkeiten auf Reichsebene. Es gab weder die Möglichkeit zur abstrakten noch zur konkreten Normenkontrolle, das Gericht konnte Reichsgesetze also nicht auf ihre Übereinstimmung mit der Reichsverfassung hin prüfen. Auch fehlte eine Entscheidungsbefugnis in einer sogenannten Organklage bei Streitigkeiten zwischen obersten Reichsorganen.

Bereits in der Weimarer Republik wurden jedoch vereinzelt solche umfassenden Befugnisse gefordert. Bekannt ist in diesem Zusammenhang die Kontroverse zwischen Carl Schmitt und Hans Kelsen um den Hüter der Verfassung, bei der letzterer sich für eine Verfassungsgerichtsbarkeit starkmachte, während Schmitt die Rolle des obersten Verfassungshüters dem Reichspräsidenten zusprach. Der StGH selbst bemühte sich um eine Stärkung seiner Bedeutung und scheute sich nicht vor einer extensiven Ausnutzung seiner Kompetenzen. Durch weite Auslegung der entsprechenden Normen der Reichsverfassung eröffnete er sich ein weites Tätigkeitsfeld.

Die ohnehin lückenhafte Staatsgerichtsbarkeit war in Weimar zudem auf viele Instanzen verteilt. So war das Reichsgericht und nicht der StGH dafür zuständig, die Vereinbarkeit von Landes- mit dem Reichsrecht zu prüfen (abstrakte Normenkontrolle, Art. 13 II WRV). In Spezialbereichen waren auch andere Gerichte wie der Reichsfinanzhof zur abstrakten Normenkontrolle zuständig. Verfassungsgericht im weiteren Sinne war auch das Wahlprüfungsgericht beim Reichstag.

Der StGH hatte also keine umfassende Zuständigkeit, er war nach der Reichsverfassung aber berufen, über Ministeranklagen und über einige Verfassungsstreitigkeiten zu entscheiden.

Ministeranklage

Nach Art. 59 WRV konnte vor dem StGH Anklage gegen den Reichspräsidenten, den Reichskanzler oder einen Reichsminister erhoben werden. Gegenstand des Verfahrens war der Vorwurf, schuldhaft die Reichsverfassung oder ein Reichsgesetz verletzt zu haben. Antragsbefugt war nur der Reichstag. Der Antrag auf Erhebung der Ministeranklage musste von mindestens hundert Mitgliedern des Reichstags unterzeichnet sein und bedurfte der Zustimmung der für Verfassungsänderungen vorgeschriebenen Mehrheit. Das Verfahren war nach den Regeln der Strafprozessordnung zu führen. Spruchkörper sollte ein speziell zu bildender StGH sein. Er bestand aus dem Präsidenten des Reichsgerichts, je einem Mitglied des preußischen Oberverwaltungsgerichts, des Bayerischen Obersten Landesgerichts und des Hanseatischen Obersten Landesgerichts sowie einem Rechtsanwalt. Je fünf weitere Beisitzer sollten vom Reichstag und vom Reichsrat gewählt werden. Aussagen über mögliche Strafen machte die Verfassung nicht. Die quasistrafrechtliche Ministeranklage blieb Theorie: In den gut 13 Jahren der faktischen Geltung der WRV wurde sie weder im Reich noch in den Ländern jemals erhoben.

Verfassungsstreitigkeiten

Die andere Kompetenz der StGH-Gerichtsbarkeit, die föderative Verfassungsstreitigkeit, gewann jedoch erhebliches Gewicht. Art. 19 Abs. 1 WRV enthielt eine Generalklausel zugunsten des StGH, die durch Spezialbestimmungen in der Reichsverfassung ergänzt wurde. Unter dem Begriff Verfassungsstreitigkeiten wurden Rechtsstreitigkeiten über die konkrete Auslegung und Anwendung der Reichsverfassung und der Länderverfassungen verstanden.

Der Staatsgerichtshof war damit zuständig für

  • Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, wenn dort kein Landesgericht zu ihrer Erledigung bestand (Artikel 19 Abs. 1, 1. Alt. WRV). Die Zuständigkeit des StGH war damit subsidiär. Länder ohne eigene Verfassungsgerichtsbarkeit waren Preußen, Sachsen, Lippe, Lübeck, Mecklenburg-Strelitz und Schaumburg-Lippe. Hingegen gab es in Bayern, Württemberg, Baden, Thüringen, Hessen, Hamburg, Mecklenburg-Schwerin, Oldenburg, Anhalt und Waldeck entsprechende Gerichte. Hier war der StGH des Reichs nicht zuständig.
  • Streitigkeiten nichtprivatrechtlicher Art zwischen verschiedenen Ländern oder zwischen dem Reiche und einem Lande auf Antrag eines der streitenden Teile (Artikel 19 Abs. 1, 2. Alt. WRV). Gemeint waren öffentlich-rechtliche Auseinandersetzungen über Hoheitsrechte, Landesgrenzen, Staatsverträge und öffentliches Vermögen. Klagebefugt waren die Regierungen.
    Von größerer Bedeutung über die Weimarer Republik hinaus waren etwa der Donauversinkungsfall von 1927 oder der 1928 entschiedene Lübecker-Bucht-Fall.
  • Vermögensauseinandersetzungen bei der Neugliederung des Reichsgebiets (Artikel 18 Abs. 7 WRV). Ein Spezialfall der Streitigkeiten zwischen den Ländern war die Entscheidung über Vermögensauseinandersetzungen bei Neugliederung der Länder. Zur Rechtskontrolle über die Neugliederung selbst war der StGH aber nicht berufen. Das Gericht beschäftigte sich nur einmal mit der Vorschrift, als es 1929 die Klage einer politischen Partei gegen die Vereinigung Waldecks mit Preußen verwarf.
  • Verfassungsstreitigkeiten zwischen dem Reich und einem Land (Reich-Länder-Streit), (Artikel 19 Abs. 1, 3. Alt. WRV). Auch nach dieser Vorschrift sollte der StGH nur entscheiden, sofern nicht ein anderes Gericht zuständig war. Gegenstand des Verfahrens konnten Auseinandersetzungen über die Auslegung geschlossener Verträge, über die Teilhabe der Länder an der Willensbildung des Reichs oder über Leistungsansprüche eines Landes gegen das Reich sein, vor allem Ansprüche finanzieller Art. Die Bestimmung diente dazu, die Kompetenzsphären von Reich und Ländern gegeneinander abzugrenzen und die Länder vor unzulässigen Eingriffen durch das Reich zu schützen.
  • Reich-Länder-Streit über die Ausführung von Reichsgesetzen durch die Länder (Artikel 15 Abs. 3 WRV). Diesem Kompetenzschutz diente auch Spezialfall des Reich-Länder-Streits in Art. 15 Abs. 3. Der StGH entschied bei Meinungsverschiedenheiten über Mängelrügen in Ausübung der Reichsaufsicht. Grundlage war die Verpflichtung der Landesregierungen, auf Ersuchen der Reichsregierung Mängel, die bei Ausführung der Reichsgesetze durch ein Land auftraten, zu beseitigen. Auf diesem Gebiet ergingen insgesamt drei Entscheidungen des StGH.
  • Entscheidung über die mit der Bildung der Deutschen Reichsbahn auf das Reich übergegangenen Enteignungsbefugnisse und Hoheitsrechte (Artikel 90 WRV). Das Reich war berechtigt, für Eisenbahnzwecke Enteignungen vorzunehmen, was bis zum Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung Aufgabe der Landesbehörden war. Die in Art. 90 angesprochenen Hoheitsrechte bezogen sich auf die Bahnpolizei, die Tariffestsetzung, die Organisation der Eisenbahnbehörden und das Beamtenrecht. Auch diese Vorschrift ist ein Sonderfall des Reich-Länder-Streits.
  • Streitigkeiten, die durch die Aufhebung der Reservatrechte Bayerns und Württembergs bei der Post- und Telegraphenverwaltung und entsprechend bei Eisenbahnen, Wasserstraßen und Seezeichen entstanden (Artikel 170, 171 WRV). Diese Vorschrift war eine weitere Spezialnorm zur Ergänzung des Art. 19 Abs. 1, 3. Alt WRV. Der StGH sollte entscheiden, wenn bis zu einem Stichtag keine Einigung zwischen den Beteiligten zustande kam. Die Parteien wurden sich jedoch rechtzeitig einig und die Vorschriften der Art. 170 und 171 damit gegenstandslos.

Das Gericht setzte sich in diesen Fällen aus dem Präsidenten des Reichsgerichts, drei Reichsgerichtsräten und je einem Richter des Preußischen Oberverwaltungsgerichts, des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts zusammen. Für den Fall des Art. 90 WRV sollte ein spezieller Spruchkörper unter Beteiligung von Vertretern des Reichstags und des Reichsrats gebildet werden.

Der StGH und der „Preußenschlag“

Eine der bekanntesten Entscheidungen des Staatsgerichtshofs ist der Fall Preußen contra Reich betreffend den sogenannten Preußenschlag. Am 20. Juli 1932 erklärte eine Notverordnung des Reichspräsidenten Paul von Hindenburg nach Artikel 48 WRV die preußische Regierung für abgesetzt und ernannte Reichskanzler Franz von Papen zum „Reichskommissar für Preußen“. Hiergegen klagte der Freistaat Preußen vor dem StGH. Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen das Reich wies das Gericht einmal wegen des Mangels an kurzfristigen Nachweismöglichkeiten für eine präsidentielle Ermessensüberschreitung ab. Außerdem schien die dem Gericht bedrohlich erscheinende „Verwirrung des Staatslebens“ aufgrund der beantragten unklaren Doppelzuständigkeit von Regierung und Kommissaren unpraktikabel. Im späteren endgültigen Urteil verneinte das Staatsgericht zwar die Rechtmäßigkeit der Absetzung der Regierung, da sie sich nach Art. 48 Abs. 1 WRV keiner Pflichtverletzung schuldig gemacht habe, die befristete Einsetzung eines übergangsweise tätigen Reichskommissars im Wege der Notverordnung nach Art. 48 Abs. 2 sei aber zulässig, ein Ermessensmissbrauch des Reichspräsidenten liege nicht vor, vielmehr sei die innere Lage Preußens in ihrer Sicherheit und Ordnung gefährdet gewesen.

Die preußische Regierung konnte danach Preußen zwar weiter im Reichsrat und gegenüber den Ländern vertreten, innerhalb Preußens aber herrschte der Reichskommissar. Das Urteil sollte vermitteln, indem es keiner Seite im vollen Umfang Recht gab. Doch in der Öffentlichkeit stellte es sich als gespaltene, unentschlossene Entscheidung dar, die weithin als Niederlage von Papens Reichsregierung angesehen wurde. Dass der Prozess außerdem die prinzipielle Unangemessenheit eines gerichtlichen Verfahrens zur Bewältigung politischer Machtkämpfe beweise, wie Ernst Rudolf Huber und Carl Schmitt 1932 in „Staatsgewalt und Reichsgericht“[2] darstellten, war ein Indiz dafür, dass in der Zukunft politische Lösungen auch jenseits der Legalität gesucht würden. Schon das Urteil des Reichsgerichts wurde von der Regierung Papen und dem Reichspräsidenten nicht beachtet, die Notverordnung wurde nicht zurückgenommen oder modifiziert. Eine Wiedereinsetzung der Regierung nach „Wiederherstellung von Ruhe und Ordnung“ war nie beabsichtigt.

Ende des Staatsgerichtshofes

Nach Adolf Hitlers Ernennung zum Reichskanzler im Januar 1933 kam umgehend das Ende der Weimarer Verfassungsgerichtsbarkeit. Es galt das Führerprinzip, das eine Überprüfung von Entscheidungen der Exekutive durch eine unabhängige juristische Instanz nicht vorsah. Der StGH stellte seine Arbeit ein. Ein Auflösungsgesetz oder einen anderen formellen Akt hat es nicht gegeben. Seine letzten Entscheidungen verkündete das Gericht am 21. Februar 1933.

Würdigung

Der StGH war das erste unabhängige Reichsverfassungsgericht in der deutschen Rechtsgeschichte. Seine Bedeutung war allerdings deutlich geringer als die des Bundesverfassungsgerichts. Im Bereich der gesamten Weimarer Staatsgerichtsbarkeit ergingen zwischen 1920 und 1933 weniger als 180 Entscheidungen. Das Bundesverfassungsgericht brachte es im vergleichbaren Zeitraum nach 1952 auf rund 600 veröffentlichte Entscheidungen. Das lag vor allem am hohen Anteil von Verfassungsbeschwerden, ein Rechtsbehelf, den es in der Weimarer Republik nicht gab.

Das Fehlen einer Verfassungsbeschwerde, mit der jeder Bürger die Verletzung seiner Grundrechte rügen konnte, war der größte Mangel der Weimarer Verfassungsgerichtsbarkeit. Zwar gab es in der Reichsverfassung einen umfangreichen Grundrechtskatalog. Doch die meisten Artikel hatten nur programmatischen Charakter und waren kein unmittelbar geltendes, einklagbares Recht. Für den Bürger stand damit der Weg zum Staatsgerichtshof nicht offen. In der Weimarer Zeit wurde der Grundrechtsschutz ganz überwiegend nicht als Aufgabe der Verfassungs-, sondern der Verwaltungsgerichte verstanden. Art. 107 der WRV sah die Gründung eines Reichsverwaltungsgerichts vor. Dazu kam es jedoch erst im Jahre 1941. Das Gericht blieb entsprechend wirkungslos.

Liste der publizierten Entscheidungen

Im Anhang von RGZ publizierte 75 Entscheidungen
RGZLammers/SimonsDatumRegister-
nummer
Gegenstand
102, 4151, A III 1612. Juli 1921St. 5/21Braunschweig: Wahldauer der Landesversammlung
102, 425 (PDF; 375 kB)1, A III 1312. Juli 1921St. 4/21Bremen: Untersuchungsausschüsse der Bürgerschaft
104, 423 (PDF; 476 kB)1, A III 712. Jan. 19222/21Württemberg: Parlamentarische Untersuchungsausschüsse
106, 4261, A I 615. Juni 192310/22Staatsvertrag über Staatseisenbahnen; Rücktritt in den Landesdienst
107, 1* (PDF; 838 kB)1, A I 230. Juni 19234/21Enteignung für Reichseisenbahnen in Preußen
107, 17*1, A III 429. Sep. 19233/22Sachsen: Staatsrechnungshof
108, 4261, A I 512. Juli 19246/22Sachsen: Freifahrt der Synodalen auf der Reichsbahn
109, 1*1, A I 727. Sep. 19241/23Einstufung der übernommenen Landeseisenbahnbeamten
109, 17* (PDF; 552 kB)1, A I 318. Okt. 19245/23Konzessionierung von Eisenbahnen
109, 30*1, A I 818. Okt. 19244/23Besoldungsdienstalter der Reichseisenbahnbeamten
111, 1* (PDF; 776 kB)1, A III 110. Mai 19245/22Preußisches Adelsgesetz vom 23. Juni 1920
111, 21*1, A II 410. Okt. 19252/25Einstweilige Verfügung
112, 1* (PDF; 512 kB)1, A III 221. Nov. 19253/25Erlass von Notverordnungen in Preußen
112, 13* (PDF; 329 kB)1, A I 1221. Nov. 19251/25Reichswasserstraßen; Talsperrenanlagen des Reichs
112, 21*1, A II 229. Juni 19257/23Staatsverträge; Clausula rebus sic stantibus
112, 33* (PDF; 489 kB)1, A I 1112. Dez. 19253/24Reichswasserstraßenverwaltung
113, 1* (PDF)1, A II 65. Juni 19264/25Mecklenburg-Strelitz: seine Eigenschaft als „Land“
114, 1*1, A II 716. Okt. 19264/25Mecklenburg: Kloster- und Ständevermögen
114, 7*1, A I 1416. Okt. 19262/26Paritätische Akademie; Art. 174 RVerf.
115, 1*1, A I 920. Nov. 19261/26Eisenbahnbeamte; Staatsvertrag vom 30. April 1920(?)
116, 1*1, A I 107. Mai 19273/26Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft; Verwaltungsrat
116, 18*1, A II 118. Juni 19277/25Donauversinkung
116, 45* (PDF; 565 kB)1, A III 1518. Juni 19271/27Braunschweig: Parlamentarische Untersuchungsausschüsse
118, 1*1, A III 515. Okt. 19274/26Aufwertung von Staatsleistungen an die Kirchen
118, 22* (PDF; 929 kB)1, A III 2017. Dez. 19276/27Mecklenburg-Strelitz: Wahlrecht
118, 41* (PDF; 267 kB)1, A I 115. Okt. 19273/27Bremische Zollausschlussgebiete
120, 1*1, A I 163. Dez. 19275/26Sachsen: Altruheständler
120, 19* (PDF; 218 kB)1, A III 1112. Mai 19283/28Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs
121, 1*1, A II 39. Juni 19285/25Verunreinigung des Weserwassers
121, 8*1, A III 67. Juli 19284/28Parteifähigkeit
121, 13* (PDF; 659 kB)1, A III 39. Juli 19289 und 11/27Notverordnungsrecht; Selbstverwaltungskörper; Flaggenzwang
122, 1*1, A II 57. Juli 19282/25Hoheitsrechte in der Lübecker Bucht
122, 17* (PDF; 1,2 MB)1, A I 1917. Nov. 19284/27Biersteuergemeinschaft; Ungültigkeit eines Reichsgesetzes
123, 1*2, A III 1019. Jan. 19296/28Bayerischer Staatsgerichtshof
123, 13*2, A III 1122. März 192913/28Sachsen: Landtagswahl
124, 1*2, A III 1222. März 19297/28Württembergisches Wahlrecht
124, 19* (PDF; 867 kB)2, A III 123. März 19298/28Notverordnungsrecht; Genehmigung des Landtags
124, 40* (PDF; 426 kB)2, A III 1523. März 19295/28Waldeck
125, 1*2, A III 213. Juli 19295 und 7/29Notverordnungsrecht
126, 1*2, A III 323. Okt. 192919/29Einstweilige Verfügung
126, 9*2, A III 811. Dez. 192919/28Preußen: Selbstverwaltungsrecht; Umgemeindungen
126, 14* (PDF; 547 kB)2, A III 711. Dez. 19299, 11, 14, 15,
16 und 18/29
Preußen: Selbstverwaltungsrecht; Eingemeindungen
126, 25* (PDF; 320 kB)2, A I 313. Dez. 1929Tgb. 35/28Bayerisches Disziplinarverfahren
127, 1*2, A III 419. Dez. 192919/29Beamte und Volksbegehren
127, 25* (PDF; 1012 kB)2, A I 19. Dez. 19293/29Reichsaufsicht; Titel
127, 49*4, A III 2419. Feb. 19308/29Mecklenburg-Strelitzsche Staatsräte
128, 1*4, A III 117. Feb. 193012/28Preußen: Wahlrecht
128, 16*2, A III 137. Dez. 192913/27Braunschweig: Staat und Kirche
128, 46* (PDF; 878 kB)4, A III 1618. Feb. 193010/29Württembergische Regierung; Anfechtung ihrer Bestellung
129, 1*4, A III 824. Juni 19302/29Sachbefugnis der Landtagsfraktionen
129, 9* (PDF; 811 kB)4, A I 411. Juli 19305/30Schulgebete
129, 28* (PDF; 241 kB)4, A I 3a18. Juli 19307/30Einstweilige Verfügung
130, 1* (PDF; 116 kB)4, A I 3b21. Nov. 19307/30Einwendungen gegen Beschlüsse des Berichterstatters
130, 3* (PDF; 352 kB)4, A III 1021. Nov. 19302/30Parteifähigkeit öffentlich-rechtlicher Körperschaften
130, 11*4, A III 421. Nov. 193021/29Preußisches Provinzialwahlgesetz
131, 1*4, A I 125. Nov. 193011/28Verwaltungsrat der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft
132, 1* (PDF; 489 kB)4, A III 2324. Apr. 19314/30Lübeckisches Bürgerschaftswahlgesetz
133, 1*4, A III 2528. Apr. 193116/30Schaumburg-Lippe: Notverordnungsrecht
133, 15*4, A III 2128. Apr. 193114/30Anhalt: Eingemeindung; Wahlrecht
133, 29* (PDF; 539 kB)4, A III 1113. Juni 193112/30 und 1/31Gewerbesteuerpflicht der Rechtsanwälte
134, 1*5, A I 124. Okt. 193118/30Abmeldung vom Religionsunterricht
134, 12*5, A III 165. Dez. 193111 und 13/31Mecklenburg-Strelitz: Eingemeindung
134, 26*5, A III 85. Dez. 193117/30Sachsen: Gemeindesteuer-Notverordnung
135, 1*5, A III 112. Feb. 193212/31Preußen: Einberufungsrecht der Landtagsminderheit
135, 30*5, A III 315. März 193210/31Preußen: Verordnungsrecht; Landeswahlgesetz
137, 1*5, A III 1318. Juni 19321/30Lippe: Erwerb von Geschäftsanteilen
137, 5* (PDF; 483 kB)5, A III 1221. Juni 19322/32Hessen: Geschäftsministerium
137, 17*5, A III 420. Juni 193210/31Preußische Sparverordnung; Beamtenrechte
137, 47*5, A III 221. Juni 19329/31Preußisches Polizeiverwaltungsgesetz
137, 65* (PDF; 281 kB)5, A I 225. Juli 193215/32Preußen: Einsetzung eines Reichskommissars
138, 1* (PDF; 1,9 MB)5, A I 325. Okt. 193215, 16, 17
und 19/32
Preußen: Einsetzung eines Reichskommissars
138, 43*6, A III 224. Okt. 193214/31Württemberg: Gemeindewahlrecht
139, 1* (PDF; 234 kB)6, A III 410. Nov. 193213/32Braunschweig: Beschlussfähigkeit des Landtags
139, 7*6, A III 520. Dez. 193220/32Preußen: Einberufung des Landtags
139, 17*6, A III 820. Dez. 193239/32Preußen: Wahl des Ministerpräsidenten

Literatur

  • Hans Lammers, Walter Simons (Hrsg.): Die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes für das Deutsche Reich und des Reichsgerichts auf Grund Art. 13 Abs 2 der Reichsverfassung, Bände 1.1920/28(1929)–6.1932(1939) – ZDB-ID 977275-3
  • Erwin Bumke (Hrsg.): Ausgewählte Entscheidungen des Staatsgerichtshofs für das Deutsche Reich und des Reichsgerichts gemäß Art. 13 II der Reichsverfassung, Hefte 1.1930–9.1932 – ZDB-ID 510497-x
  • Gotthard Jasper: Der Schutz der Republik. Studien zu staatlichen Sicherung der Demokratie in der Weimarer Republik 1922–1930. Tübingen 1963.
  • Wolfgang Wehler: Der Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich – Die politische Rolle der Verfassungsgerichtsbarkeit in der Zeit der Weimarer Republik. Diss. Bonn 1979.

Einzelnachweise

  1. StGH RGZ, 118, Anhang S. 1 (4), Entscheidung vom 15. Oktober 1927, Az. 4/26.
  2. Ernst Rudolf Huber: Reichsgewalt und Staatsgerichtshof. G. Stalling, 1. Januar 1932 (google.de [abgerufen am 25. März 2016]).

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Autor/Urheber: David Liuzzo, Lizenz: CC BY-SA 3.0
Wappen des Deutschen Reiches in der Frühzeit der Weimarer Republik. Eingeführt mit der

Bekanntmachung betreffend das Reichswappen und den Reichsadler vom 11. November 1919.

»Auf Grund eines Beschlusses der Reichsregierung gebe ich hiermit bekannt, daß das Reichswappen auf goldgelben Grunde den einköpfigen schwarzen Adler zeigt, den Kopf nach rechts gewendet, die Flügel offen, aber mit geschlossenem Gefieder, Schnabel, Zunge und Fänge von roter Farbe.

Wird der Reichsadler ohne Umrahmung dargestellt, so sind das gleiche Bild und die gleichen Farben, wie beim Adler im Reichswappen, zu verwenden, doch sind die Spitzen des Gefieders nach außen gerichtet.

Die im Reichsministerium des Innern verwahrten Muster sind für die heraldische Gestaltung des Reichswappens maßgebend. Die künstlerische Ausgestaltung bleibt für jeden besonderen Zweck vorbehalten.


Berlin, den 11. November 1919.

Der Reichspräsident
Ebert

Der Reichsminister des Innern
Koch«

Quelle: http://www.documentarchiv.de/wr/rwappen.html


1928 wurde dieses Wappen durch das neue Reichswappen von Tobias Schwab abgelöst, das Theodor Heuss im Februar 1950 auch als Bundeswappen verkündete: Reichs- bzw. Bundeswappen