Sozialversicherungsentgeltverordnung

Basisdaten
Titel:Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt
Kurztitel:Sozialversicherungsentgeltverordnung
Abkürzung:SvEV
Art:Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich:Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie:Sozialrecht
Fundstellennachweis:860-4-1-16
Erlassen am:21. Dezember 2006
(BGBl. I S. 3385)
Inkrafttreten am:1. Januar 2007
Letzte Änderung durch:Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 27. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 328 vom 30.11.2023)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Januar 2024
(Art. 2 VO vom 16. Dezember 2022)
Weblink:Text der Verordnung
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) dient der Vereinfachung des Einzugs der Sozialversicherungsbeiträge. Sie wurde vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales aufgrund der Ermächtigung in § 17 Abs. 1 SGB IV und mit der erforderlichen Zustimmung des Bundesrates erlassen und trat am 1. Januar 2007 in Kraft. Die SvEV löste die frühere Sachbezugsverordnung und die Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) ab und fasste ihren Inhalt aus Gründen der Übersichtlichkeit in einer einheitlichen Verordnung zusammen.

In der SvEV wird definiert, welche Leistungen eines Arbeitgebers an seine Beschäftigten bei der Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge nicht angesetzt werden. In Anlehnung an das Steuerrecht gehören dazu insbesondere die meisten steuerfreien Lohnzuschläge.

Daneben wird in der SvEV festgelegt, mit welchem Wert der Arbeitgeber Kost und Wohnung, die er einen Beschäftigten unentgeltlich zur Verfügung stellt, bei der Verbeitragung des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen hat. Um eine unterschiedliche Bewertung im Sozialversicherungsrecht und im Steuerrecht zu vermeiden, sind die Werte für Kost und Wohnung auch bei der Besteuerung anzusetzen (z. B. § 8 EStG Abs. 2 Satz 6).

Die Beträge werden jährlich fortgeschrieben.[1] 2024 gelten monatlich als Sachbezugswerte für freie Kost und Logis[2]:

  • für freie Kost 313 Euro, zusammengesetzt aus
  • für freie Unterkunft, die keine Wohnung ist, 278 Euro.

Als Werte für einen Tag gelten 1/30 dieser Beträge.

Bei Anmeldung einer geringfügigen Beschäftigung im Haushalt im Haushaltsscheckverfahren als Minijob gelten solche Sachbezüge nach § 14 Abs. 3 SGB IV sozialversicherungsrechtlich nicht als Arbeitsentgelt.

Einzelnachweise

  1. Historie der Sozialversicherungsentgeltverordnung / § 2 Verpflegung, Unterkunft und Wohnung als ... buzer.de, abgerufen am 30. November 2023.
  2. Art. 1 der Vierzehnten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
  • § 2 SvEV (Anrechnungsbeträge)