Sozialgesetzbuch (Deutschland)

SGB VI in der Ausgabe der Deutschen Rentenversicherung (2009)

Das deutsche Sozialgesetzbuch (SGB) ist die Kodifikation des Sozialrechts im formellen Sinn. Das Werk wird seit den 1970er Jahren schrittweise aufgebaut; heute sind im Sozialgesetzbuch die wesentlichen Bereiche dessen geregelt, was dem Sozialrecht zugerechnet wird.

Nicht darin erfasst ist das sogenannte soziale Recht, also das unter sozialen Gesichtspunkten überlagerte Privatrecht, etwa das soziale Wohnraummietrecht oder der soziale Schutz von Arbeitnehmern.[1]

Geschichte

Das Konzept des Sozialgesetzbuchs wurde schon im Vorfeld der Rentenreform von 1957 geplant und nach dem Wechsel der Bundesregierung im Jahr 1969 schrittweise umgesetzt.[2] Prägend waren die Arbeiten von Hans F. Zacher.[3] Ziel war die Zusammenfassung zahlreicher Einzelgesetze zu einem zusammenhängenden Gesetzeswerk.

Vorbild war das Bürgerliche Gesetzbuch. Anders als dieses ist das Sozialgesetzbuch in einzelne Teile gegliedert, die „Bücher“ genannt werden, und in denen die Zählung der Paragrafen jeweils von vorn beginnt. Ähnliche Überlegungen zur Kodifikation des Arbeitsrechts in einem Arbeitsgesetzbuch gehen ebenfalls auf die 1970er Jahre zurück,[2][4][5][6] wurden aber später fallengelassen, ebenso die Überlegung, das Umweltrecht in einem Umweltgesetzbuch zusammenzufassen.

Durch die Zusammenfassung vieler Spezialgesetze in einem einheitlichen Werk erhoffte man sich einen besseren Zugang zur Materie sowohl für juristische Laien als auch für Fachleute. Das Sozialrecht erschien schon damals als kaum überschaubare Materie, die auch Experten kaum noch beherrschen konnten. Bei der Einordnung der bis dahin geltenden Reichsversicherungsordnung und weiterer Spezialgesetze in das SGB war ursprünglich der Grundsatz der „begrenzten Sachreform“ tragend,[1] dem zufolge vor allem eine Neufassung der Normen im Sinne einer Modernisierung beabsichtigt war, ohne weitergehende inhaltliche Änderungen vorzunehmen. Hiervon nahm man erst in den 1980er Jahren Abstand, als es bei der Eingliederung der Gesetzlichen Krankenversicherung und der Gesetzlichen Rentenversicherung zu teils erheblichen Sachreformen kam; nur die Unfallversicherung wurde 1997 sachlich weitgehend unverändert in das SGB eingegliedert.[7] Die Arbeiten wurden anfangs von einer „Sachverständigenkommission für das Sozialgesetzbuch“ geleitet, die beim Bundessozialministerium unter dem Vorsitz des Staatssekretärs Walter Auerbach arbeitete. Nach dessen Tod übernahm ab 1975 der Vizepräsident des Bundessozialgerichts Kurt Brackmann den Vorsitz.[6]

Der Gesetzgeber ist schrittweise vorgegangen und hat die einzelnen Bücher des Sozialgesetzbuchs im Laufe vieler Jahre beschlossen.[1] Als erstes trat der Allgemeine Teil am 1. Januar 1976 als Erstes Buch Sozialgesetzbuch in Kraft.[8] Zusammen mit dem Zehnten Buch (Sozialverwaltungsverfahren) bildet er den Rahmen für das gesamte Sozialrecht. Das Vierte Buch enthält darüber hinaus Vorschriften für die gesamte Sozialversicherung. Danach ist der Gesetzgeber aber von dem ursprünglichen Plan abgewichen, die gesamte Sozialversicherung im vierten Buch zu regeln, und hat für die einzelnen Zweige der Sozialversicherung im SGB V, VI, VII und XI eigene Bücher als besondere Teile des Sozialgesetzbuchs geschaffen.

Mit dem Beitritt der Länder der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik am 3. Oktober 1990 trat laut Einigungsvertrag auch hier das Sozialgesetzbuch in Kraft. Für den Übergang wurden zahlreiche Sonderregelungen für die neuen Länder vereinbart.

Die Einordnung der Arbeitslosenversicherung als SGB III vor dem SGB IV war dann 1998 wiederum planwidrig erfolgt. Im Zuge der sogenannten Hartz-Reformen wurde das SGB II vor das SGB III eingeordnet und die Sozialhilfe im SGB XII ganz außerhalb des ursprünglichen Plans gesetzt. Die Einordnung des Kinder- und Jugendhilferechts im SGB VIII erfolgte 1990. Die Rehabilitation behinderter Menschen fand 2001 Eingang ins Sozialgesetzbuch in Form des Neunten Buches,[7] das infolge des Bundesteilhabegesetzes seit dem 31. Dezember 2016 schrittweise bis 2023 neu gefasst in Kraft tritt. Die Einordnung des sozialen Entschädigungsrechts in das SGB XIV begann 2019 und soll Anfang 2024 abgeschlossen sein.[9]

Gliederung

Das Sozialgesetzbuch enthält sowohl Regelungen für die verschiedenen Zweige der Sozialversicherung, die früher in der Reichsversicherungsordnung (RVO) kodifiziert waren, als auch für jene Teile des Sozialrechts, die nicht den Charakter einer Versicherung tragen, sondern als Leistungen staatlicher Fürsorge oder sozialer Hilfen bzw. Förderung aus Steuermitteln finanziert werden.

Das SGB gliedert sich in einen allgemeinen Teil und mit Stand 2024 zwölf weitere Bücher, deren Paragraphen jeweils neu nummeriert sind und daher als jeweils eigenständige Gesetze gelten. Gleichwohl bildet das Sozialgesetzbuch eine Einheit und ist als Ganzes zu interpretieren und anzuwenden.[1]

Gliederung
BuchTitelin Kraft seitInhalt
SGB IAllgemeiner Teil1. Januar 1976[8]enthält die grundlegende Programmatik des SGB sowie Definitions- und Verfahrensvorschriften
SGB IIGrundsicherung für Arbeitsuchende1. Januar 2005enthält die Förderung von erwerbsfähigen Personen über 15 Jahren bis zur Regelaltersgrenze von 65 bzw. 67 Jahren sowie deren Angehöriger, soweit diese über kein ausreichendes Einkommen verfügen
SGB IIIArbeitsförderung1. Januar 1998betrifft die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit (BA): (Arbeitsvermittlung und Leistungen bei Arbeitslosigkeit)
SGB IVGemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung1. Januar 1977regelt neben dem Recht des Gesamtsozialversicherungsbeitrags sowie der Definitionen sozialversicherungsrechtlicher Grundbegriffe vor allem die Verfassung der Sozialversicherungsträger (Organisation, Sozialversicherungswahlen, Haushalts- und Rechnungswesen)
SGB VGesetzliche Krankenversicherung1. Januar 1989betrifft Organisation, Versicherungspflicht und Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen sowie deren Rechtsbeziehungen zu weiteren Leistungserbringern (Ärzte, Zahnärzte, Apotheker etc.).
SGB VIGesetzliche Rentenversicherung1. Januar 1992betrifft Organisation und Leistungen der Träger der Deutschen Rentenversicherung (Renten wegen Alters, Rente wegen Erwerbsminderung und Hinterbliebenenrenten; Leistungen zur medizinischen, beruflichen und sonstigen Rehabilitation).
SGB VIIGesetzliche Unfallversicherung1. Januar 1997betrifft Organisation, Versicherungspflicht und Leistungen der gewerblichen Berufsgenossenschaften, der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sowie der Unfallkassen der öffentlichen Hand für die Versicherungsfälle Arbeitsunfall, Wegeunfall und Berufskrankheit.
SGB VIIIKinder- und Jugendhilfe3. Oktober 1990
(neue Bundesländer)
1. Januar 1991
(alte Bundesländer)
betrifft Angebote und Leistungen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe (insbes. Jugendämter) an anspruchsberechtigte bzw. hilfebedürftige Kinder und Jugendliche sowie deren Eltern und junge Erwachsene.
SGB IXRehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen1. Juli 2001
1. Januar 2018 (Neufassung)
hat den Zweck, die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft für Behinderte und von Behinderung bedrohter Menschen zu fördern und Benachteiligungen zu vermeiden bzw. entgegenzuwirken.
SGB XSozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz1. Januar 1981
1. Januar 1983
regelt das sozialrechtliche Verwaltungsverfahren, den Schutz der Sozialdaten sowie die Zusammenarbeit der Sozialleistungsträger untereinander und ihre Rechtsbeziehungen zu Dritten.
SGB XISoziale Pflegeversicherung1. Januar 1995
SGB XIISozialhilfe1. Januar 2005
SGB XIVSoziale Entschädigunggrößtenteils

1. Januar 2024

Eingliederung des sozialen Entschädigungsrechts in das Sozialgesetzbuch

Ein „Sozialgesetzbuch XIII“ soll es – unter anderem wegen der weit verbreiteten Einschätzung der Zahl 13 als Unglückszahl (Triskaidekaphobie) und wegen entsprechenden Vorbringens von Betroffenenverbänden – Presseberichten im Januar 2019 zufolge nicht geben.[10] Diese Entscheidung wurde als „Rücksicht auf Aberglauben“ kritisiert. Man habe die „Esoterik Einzelner“ nicht durch eine fortlaufende Gesetzesnummerierung verletzen wollen.[11]

Besondere Teile des Sozialgesetzbuches

Mehrere Gesetze gelten (bzw. galten) als besondere Teile des Sozialgesetzbuches nach § 68 SGB I. Damit sind für sie insbesondere die Regelungen des SGB I und des SGB X anwendbar. Langfristig sollen die genannten Gesetze in das Sozialgesetzbuch eingeordnet werden:

GesetzRegelungsbereichInkrafttreteneingeordnet ineingeordnet seitAnmerkung
AdVermiGAdoptionsvermittlung1. Januar 1977
ALGAlterssicherung der Landwirte1. Januar 1995
AltTZGAltersteilzeit1. August 1996
BAföGAusbildungsförderung1. Juli 1971
BEEGElterngeld und Elternzeit1. Januar 2007
BKGGKindergeld1. Januar 1996
BVGKriegsopferversorgung1. Oktober 1950SGB XIV1. Januar 2024
OEGOpferentschädigung16. Mai 1976SGB XIV1. Januar 2024
RVOReichsversicherungsordnung19. Juli 1911SGB V
SGB VI
SGB VII
1. Januar 1989
1. Januar 1992
1. Januar 1997
es gelten noch Organisationsvorschriften der RVO
SchKGSchwangerschaftskonfliktgesetz5. August 1992nur der fünfte Abschnitt
SVGSoldatenversorgung1. April 1956
UVGUnterhaltsvorschuss1. Januar 1980
WoGGWohngeld1. Januar 1971

Hinzu kommen noch einzelne Paragrafen aus dem Bundesgrenzschutzgesetz, dem Häftlingshilfegesetz, dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz sowie dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz.

Kritik

Das ursprüngliche Konzept des Gesetzgebers, das gesamte Sozialrecht im Sozialgesetzbuch auch für den juristischen Laien besser zugänglich zu machen als in einer Vielzahl von Einzelgesetzen, wurde in der Literatur aus rechtssoziologischer Sicht kritisiert. Der Laie erkenne das Recht ohnehin „nicht durch die Lektüre von Gesetzbüchern, sondern durch die Rechtspraxis, die ihn oder seine Umgebung trifft, die Informationen, die ihm seine Vereinigungen oder Verbände oder die Behörden zukommen lassen usw.“ Auch die Zergliederung des Sozialgesetzbuchs in „besondere Teile“, deren Paragrafenzählung immer wieder von vorn beginnt, stieß im Gesetzgebungsverfahren auf Kritik. In der Praxis werde dies zur Folge haben, dass die Verwaltungsträger keine einheitliche und „umfassende Arbeitsgrundlage“ zur Verfügung hätten.[12]

Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

  1. a b c d Eberhard Eichenhofer: Sozialrecht. 10. Auflage. Mohr Siebeck, Tübingen 2017, ISBN 978-3-16-155320-2, Rn. 168–170.
  2. a b Willy Brandts Regierungserklärung, Faksimile. In: 1000 Dokumente. Bayerische Staatsbibliothek, 28. Oktober 1969, S. 39, abgerufen am 18. Januar 2019.
  3. Michael Stolleis: Geschichte des Sozialrechts in Deutschland : ein Grundriss. Lucius und Lucius, Stuttgart 2003, ISBN 3-8252-2426-0, S. 308 f. (leibniz-publik.de [abgerufen am 15. Januar 2019]).
  4. Arbeitsgesetzbuchkommission, Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (Hrsg.): Entwurf eines Arbeitsgesetzbuches. Allgemeines Arbeitsvertragsrecht. Bonn. 1977.
  5. Thilo Ramm (Hrsg.): Entwürfe zu einem deutschen Arbeitsvertragsgesetz. Mit dem Arbeitsgesetzbuch der DDR von 1990 und dem österreichischen Entwurf einer Teilkodifikation des Arbeitsrechts von 1960. Keip. Frankfurt am Main 1992. ISBN 3-8051-0060-4
  6. a b Siegfried Löffler: Sozialgesetzbuch als „Ei des Columbus“? In: Sozialer Fortschritt. Band 241, Nr. 11, 1975, S. 246–247, JSTOR:24505902.
  7. a b Raimund Waltermann: Sozialrecht. 13. Auflage. Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm, Heidelberg 2018, ISBN 978-3-8114-4588-8, Rn. 3–11, 6, 8.
  8. a b Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015.
  9. Referentenentwurf eines Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts, Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, Stand 20. November 2018. Abgerufen am 15. Januar 2019.
  10. Abergläubisch – Bundesminister Heil will auf die Zahl 13 verzichten, Augsburger Allgemeine, 15. Januar 2019. Abgerufen am 15. Januar 2019.
  11. Stefan Schmitt: Das wird nicht vierzehn! Hubertus Heil meidet die 13. Diese Dummheit ist größer, als sie scheint. In: Die Zeit. Nr. 4, 17. Januar 2019, S. 31 (zeit.de).
  12. Hans Meyer: Verwaltungsverfahren und Sozialgesetzbuch. In: ZRP. Band 12, Nr. 5, 1979, S. 105–110, passim., JSTOR:23416690.

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