Siyar
Siyar (سير / siyar, die Pluralform von Sira / سيرة / sīra / ‚Verhaltensweise‘) regeln im islamischen Recht (Fiqh) das Kriegs- und Fremdenrecht. Die Summe dieser Regeln stellt innerhalb der islamischen Jurisprudenz einen eigenständigen Zweig der Rechtslehre dar und wird aus dem Koran, der Sunna, dem Qiyās, der Idschmāʿ ferner aus den Rechtsbestimmungen betreffs Dschihad abgeleitet. Der Begriff bezeichnet die Gesamtheit der Regeln, die die Haltung des islamischen Staates gegenüber den Nicht-Muslimen (Dhimma) bestimmen. Es handelt sich hierbei um einen Vorläufer völkerrechtlicher Regelungen, die auf der Rechtspraxis der islamischen Expansion beruhen.
Der Rechtsgelehrte as-Sarachsi (gest. 1090) definiert in seinem Rechtskompendium der hanafitischen Rechtsschule Siyar, wie folgt:
„Wisse, daß das Wort Siyar der Plural von Sīrat ist, d.h. Betragen, Verhalten. Wir bezeichnen dieses Kapitel mit diesem Namen, da es das Verhalten der Muslime im Umgang mit den Nichtmuslimen, die Krieg führen, beschreibt, wie auch mit den Kriegsführenden, die einen Pakt (mit den Muslimen) geschlossen haben, und als Ausländer oder als nichtmuslimische Untertanen im islamischen Staat leben, auch im Umgang mit Abtrünnigen, welche schlimmer unter den Ungläubigen sind, da sie nach der Anerkennung (den Islam) abschwören; und im Umgang mit den Rebellen, deren Stellung geringer (tadelnswert) ist als die der Nichtmuslime, obgleich sie unwissend sind und auf falschem Boden in ihren Beweisführungen (stehen).“
Einer der ersten Rechtsgelehrten, der einen Traktat zu den Siyar verfasste, war ʿAbd ar-Rahmān al-Auzāʿī (gest. 774). Sein Werk hat sich zwar nicht eigenständig erhalten, doch wird der Text in drei späteren Werken zitiert, nämlich 1. dem Kitāb ar-Radd ʿalā Siyar al-Auzāʿī („Buch zur Widerlegung der Siyar al-Auzāʿīs“) von Abū Yūsuf (gest. 798), 2. dem Kitāb as-Siyar von Abū Ishāq al-Fazārī, einem Schüler al-Auzāʿīs, und 3. dem Kitāb al-Umm von asch-Schāfiʿī (gest. 820). Abū Yūsuf zitiert in seinem Werk zunächst die Differenzen zwischen Abū Hanīfa und al-Auzāʿī und trägt dann jeweils seine Position vor. Asch-Schāfiʿī zitiert den Text mit den Kommentaren und Glossen von Abū Hanīfa und Abū Yūsuf und geht dann auf Punkte ein, bei denen seine eigene Lehrmeinung gegenüber den früheren Gelehrten abweicht.[1]
Literatur
- Anke Bouzenita: ʿAbdarraḥmān al-Auzāʿī – ein Rechtsgelehrter des 2. Jahrhunderts d.H. und sein Beitrag zu den Siyar, erarbeitet auf der Grundlage des k. ar-Radd ʿalā siyar al-Auzāʿī. Berlin: Schwarz 2001.
- Ghazi, Mahmood Ahmad (edited, translated and annotated): The Shorter Book on Muslim International Law. Kitāb al-siyar al-ṣaghīr by Muḥammad ibn al-Ḥasan al-Shaybānī. Islamic Research Institute. Islamabad 1998. ISBN 969-408-194-7
- Hilmar Krüger: Fetwa und Siyar. Zur internationalrechtlichen Gutachtenpraxis der osmanischen Seyh ül-Islâm vom 17. bis 19. Jahrhundert unter besonderer Berücksichtigung des „Behcet ül-Fetâvâ“. 1978, ISBN 3-447-01783-X
- Hilmar Krüger: Die Begründung der islamischen Völkerrechtslehre. In: Saeculum 5 (1954), 221-241
- Majid Khadduri: The Law of War and Peace in Islam. London 1941. 2. Auflage Lahore 1956
- Majid Khadduri: The Islamic Law of Nations: Shaybānī's Siyar. Baltimore: The Johns Hopkins Press 1966. ISBN 0-8018-6975-7
- Rüdiger Lohlker (2006): Islamisches Völkerrecht: Studien am Beispiel Granada. Bremen: Kleio Humanities. ISBN 3-9811211-0-4
- Miklós Murányi: Das Kitāb al-Siyar von Abū Isḥāq al-Fazārī. In: Jerusalem Studies on Arabic and Islam 6 (1985) 63-97
- Wilhelm Heffening: Das islamische Fremdenrecht bis zu den islamisch-fränkischen Staatsverträgen. Eine rechtshistorische Studie zur Fiqh. Neudruck der Ausgabe Hannover 1925. 1975, ISBN 3-7648-0375-4
- Muhammad Hamidullah: The Muslim Conduct of State. Ashraf Printing Press, Lahore 1987
Belege
- ↑ Vgl. Khadduri 2000, 23f.