Sicherheitsdirektion
Eine Sicherheitsdirektion ist eine (ehemalige) Sicherheitsbehörde in Österreich und der Schweiz.
Österreich
Organisation und Zuständigkeit
Eine Sicherheitsdirektion (abgekürzt SID) war eine monokratisch organisierte österreichische Sicherheitsbehörde der zweiten Instanz. Es bestanden in Österreich neun Sicherheitsdirektionen, also eine pro Bundesland, mit Sitz in der jeweiligen Landeshauptstadt. Sie waren als Filialen des Bundesministeriums für Inneres in den Bundesländern anzusehen.
An der Spitze einer Sicherheitsdirektion stand der Sicherheitsdirektor. Bei Besorgung der Sicherheitsverwaltung waren ihm das Landespolizeikommando und dessen hierfür bestimmte inneren Gliederungen unmittelbar unterstellt.
Den Sicherheitsdirektor hatte der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann zu bestellen.
Den Exekutivdienst versahen der Sicherheitsdirektor sowie die ihm beigegebenen, zugeteilten oder unmittelbar unterstellten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Dies waren neben den Juristen der Sicherheitsbehörden die Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei.
Die Angelegenheiten des inneren Dienstes der Sicherheitsdirektionen wurden von diesen selbst besorgt. Darüber hinaus oblag ihnen die Besorgung der personellen und dienstrechtlichen Angelegenheiten der in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich eingerichteten Bundespolizeidirektionen.
In Wien war die Bundespolizeidirektion zugleich Sicherheitsdirektion, der Polizeipräsident auch Sicherheitsdirektor.
Der Innenminister hatte jede staatspolitisch wichtige oder für die öffentliche Sicherheit im gesamten Lande maßgebliche Weisung, die er einem Sicherheitsdirektor erteilt, dem Landeshauptmann mitzuteilen.
Geschichte
In jedem Bundesland Österreichs wurde mit Verordnung der Dollfuß-Diktatur vom 13. Juli 1933 (BGBl. Nr. 226) eine Sicherheitsdirektion eingerichtet, die direkt dem Bundesministerium für Inneres unterstellt war. Ziel war es, vor allem dem Landeshauptmann von Wien, bis 12. Februar 1934 noch der Sozialdemokrat Seitz, Kompetenzen zu entziehen und die Angelegenheiten der „Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit“ direkt der Bundesregierung zu unterstellen. (Alle anderen acht Landeshauptleute gehörten ohnedies der Kanzlerpartei an.)
Der Sicherheitsdirektor wurde ohne Zustimmung des jeweiligen Landeshauptmannes vom für Sicherheitsfragen zuständigen Bundesminister ernannt.[1] Nach dem Anschluss an das Deutsche Reich 1938 wurden die Sicherheitsdirektionen abgeschafft, im Jahre 1945 jedoch, dem österreichischen Behördenaufbau entsprechend, wieder neu eingerichtet.
Zunächst stützten sich die Sicherheitsdirektionen rechtlich auf das Behördenüberleitungsgesetz 1945 und eine Verordnung des Bundesministers für Inneres aus dem Jahre 1946. Danach wurden diese in Artikel 78 des Bundes-Verfassungsgesetzes und in § 4 des Sicherheitspolizeigesetzes verankert.
Auflösung
Mit Wirkung von 1. September 2012 sind die Sicherheitsdirektionen im Rahmen der Sicherheitsbehörden-Neustrukturierung 2012 mit den Bundespolizeidirektionen und den Landespolizeikommanden zu den neuen Landespolizeidirektionen zusammengeführt worden.
Schweiz
In manchen Kantonen der Schweiz ist Sicherheitsdirektion oder Sicherheitsdepartement die Bezeichnung für ein kantonales Ministerium. Im Kanton Zürich etwa ist es für das Sozialwesen, die Polizei und den Bevölkerungsschutz zuständig, im Kanton Basel-Landschaft für zivilrechtliche Angelegenheiten, Polizei, Justiz und Bevölkerungsschutz, im Kanton Zug für Polizei und Bevölkerungsschutz, im Kanton Schwyz für Justiz, Polizei und Bevölkerungsschutz. Siehe auch Polizeidepartement.
Auf Bundesebene steht im Rahmen einer Neuorganisation der obersten Bundesverwaltung die Schaffung eines Sicherheitsdepartements seit längerem zur Diskussion, ohne aber dass es bislang zu irgendwelchen diesbezüglichen Beschlüssen gekommen wäre.
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ Harry Slapnicka: Oberösterreich zwischen Bürgerkrieg und Anschluß 1927–1938 (= Beiträge zur Zeitgeschichte Oberösterreichs. Band 2). Oberösterreichischer Landesverlag, Linz 1975, S. 103f.
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Wappen der Republik Österreich: Nicht gesetzeskonforme Version des österreichischen Bundeswappens, umgangssprachlich „Bundesadler“, in Anlehnung an die heraldische Beschreibung des Art. 8a Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz mit zwar nach Wappengesetz detailliertem, aber schwarzem statt grauem Gefieder, mit zu grellem Gelb sowie mit inkorrekter Darstellung des Bindenschilds, da die weiße Binde zu breit und der untere rote Balken zu schmal sowie der Spitz, statt halbrund zu sein, zu flach gerundet ist:
Das ursprüngliche Staatswappen wurde in der ersten Republik Österreich im Jahr 1919 eingeführt. Im austrofaschistischen Ständestaat wurde es im Jahr 1934 wieder abgeschafft und, im Rückgriff auf die österreichisch-ungarische Monarchie, durch einen Doppeladler ersetzt. In der wiedererstandenen (zweiten) Republik im Jahr 1945 wurde das Bundeswappen mit dem Wappengesetz in der Fassung StGBl. Nr. 7/1945 in modifizierter Form wieder eingeführt. Der Wappenadler versinnbildlicht, diesem Gesetzestext entsprechend (Art. 1 Abs. 1), „die Zusammenarbeit der wichtigsten werktätigen Schichten: der Arbeiterschaft durch das Symbol des Hammers, der Bauernschaft durch das Symbol der Sichel und des Bürgertums durch das Symbol der den Adlerkopf schmückenden Stadtmauerkrone […]. Dieses Wappen wird zur Erinnerung an die Wiedererringung der Unabhängigkeit Österreichs und den Wiederaufbau des Staatswesens im Jahre 1945 dadurch ergänzt, dass eine gesprengte Eisenkette die beiden Fänge des Adlers umschließt.“
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