Sektorenverordnung

Basisdaten
Titel:Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung
Kurztitel:Sektorenverordnung
Abkürzung:SektVO
Art:Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich:Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von:§ 97 Abs. 6, § 127 GWB
Rechtsmaterie:Wirtschaftsverwaltungsrecht, Kartellrecht
Fundstellennachweis:703-5-6
Ursprüngliche Fassung vom:23. September 2009
(BGBl. I S. 3110)
Inkrafttreten am:29. September 2009
Letzte Neufassung vom:12. April 2016
(BGBl. I S. 624, 657)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
18. April 2016
Letzte Änderung durch:Art. 3 G vom 9. Juni 2021
(BGBl. I S. 1691, 1698)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
2. August 2021
(Art. 4 G vom 9. Juni 2021)
GESTA:J040
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Sektorenverordnung beschreibt die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (SektVO). Sie ist Teil des deutschen Vergaberechts und regelt die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Zusammenhang mit Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs. Die Verordnung findet Anwendung auf öffentliche Aufträge, die einen Schwellenwert überschreiten.

Vorgaben des europäischen Rechts

Die aktuelle, am 18. April 2016 in Kraft getretene, SektVO basiert auf der Richtlinie 2014/25/EU vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG. Die novellierte Sektorenverordnung ist gegenüber der Vorgängerregelung deutlich erweitert worden. Sie umfasst nunmehr 65 Paragrafen, welche in 5 Abschnitte unterteilt sind, sowie drei Anlagen.

Literatur

  • Malte Müller-Wrede: SektVO einschließlich VergStatVO, Kommentar. Bundesanzeiger Verlag Köln, 2. Aufl. 2018, ISBN 978-3-8462-0554-9.
  • Rolf Theißen, Frank Stollhoff: SektVO - Sektorenverordnung Kompakt. Beuth-Verlag, Berlin, 2016, ISBN 978-3-410-26010-3.

Weblinks