Schlechtleistung

Schlechtleistung ist ein Rechtsbegriff aus dem Schuldrecht und eine Kategorie der Leistungsstörung. Eine solche liegt vor, wenn die geforderte Leistung zwar erbracht wurde, diese qualitativ aber nicht dem geschuldeten „Soll“ entspricht. Schlechtleistungen können bei der Verletzung von Haupt-, sowie Nebenleistungspflichten auftreten, etwa im Zusammenhang mit vorhandenen Mängeln.[1]

Anwendungsbereich

Bei gegenseitigen Rechtsgeschäften im Synallagmaverhältnis liegt der Tatbestand einer Schlechtleistung gemäß den §§ 323 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2 BGB, § 326 Abs. 1 Satz 2 BGB vor, wenn eine fällige „Leistung […] nicht vertragsgemäß“ erbracht wurde. Diese Regelung gilt im bürgerlichen Recht allgemein und berechtigt zum Rücktritt vom Vertrag. Fälle der Schlechtleistung werden für einzelne Vertragstypen durch besondere Regelungen allerdings noch konkretisiert,[2] etwa im Kauf-, Miet-, Reise- oder Werkvertragsrecht. Welche Leistung der Schuldner konkret zu erbringen hat, ergibt sich aus dem konkret geschlossenen Vertrag. Als Maßstab gilt, dass der Käufer Anspruch auf eine handelsübliche Qualität in „mittlerer Art und Güte“ hat. Das bedeutet, dass der Verkäufer weder dazu angehalten ist, eines seiner besten Stücke zu übergeben, noch eines seiner schlechtesten.[3]

Soweit der Leistungsschuldner die fällige „Leistung nicht [...] wie geschuldet erbringt“, muss der Gläubiger ihm im Sinne des § 281 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative BGB eine angemessene Frist zur Leistung beziehungsweise Nacherfüllung setzen. Ist diese Frist erfolglos verstrichen, kann er gemäß § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz vom Schuldner verlangen. Bei einer Schlechtleistung sieht das Gesetz für einzelne Vertragstypen unterschiedliche Rechtsfolgen vor.

Vertragsspezifische Besonderheiten

Kaufvertrag

Sieht ein Kaufvertrag beispielsweise die Lieferung eines Neuwagens vor, so ist der Leistungsschuldner verpflichtet, diesen dem Käufer gemäß § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übertragen. Als Neuwagen hat das Fahrzeug die vom Hersteller zugesicherte Beschaffenheit aufzuweisen, insbesondere hat er „fabrikneu“ zu sein (§ 434 Abs. 1 BGB).[4] Gewisse Toleranzen sind zu dulden. Si ist eine Abweichung des Kraftstoffverbrauchs von weniger als 10 % unerheblich und weder Sachmangel, noch Schlechtleistung.[5]

Zur Verdeutlichung ein in weiteres Beispiel. Der Käufer einer funktionsuntüchtigen Lampe hat nach § 437 BGB folgende Optionen:

Dabei muss er die in § 438 BGB enthaltenen Verjährungsfristen beachten.

Arbeitsvertrag

Ein Arbeitnehmer genügt seiner Vertragspflicht aus dem Arbeitsvertrag, wenn er unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeitet. Bei einer negativen Abweichung von der geschuldeten Arbeitsleistung liegt Schlechtleistung vor, die den Arbeitgeber zu arbeitsrechtlichen Maßnahmen bis hin zur Kündigung berechtigen kann.[7]

Schlechtleistung bedeutet im Arbeitsrecht auch: abweichende Arbeitsintensität (Prokrastination, Bummelstreik, Langsamarbeit, passive Resistenz).[8]

Ob eine Leistung als Schlechtleistung anzusehen ist, beurteilt sich nach dem Arbeitsvertrag. Ist die Arbeitsleistung im Vertrag üblicherweise dem Arbeitsvolumen und der Arbeitsqualität nach nicht oder nicht näher beschrieben, so richtet sich der Inhalt des Leistungsversprechens einerseits nach dem vom Arbeitgeber durch Ausübung des Direktionsrechts festzulegenden Arbeitsinhalt und andererseits nach dem persönlichen, subjektiven Leistungsvermögen des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer muss tun, was er soll, und zwar so gut, wie er kann. Ein objektiver Maßstab ist nicht anzusetzen.[9] Bleiben mithin die Leistungen eines Arbeitnehmers deutlich hinter denen vergleichbarer Arbeitnehmer zurück und unterschreiten die Durchschnittsleistung erheblich, so kann von einer Schlechtleistung gesprochen werden. Bei ihr ist das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung stark beeinträchtigt. Auf Pflichtverletzungen beruhende Schlechtleistungen sind geeignet, eine ordentliche Kündigung zu rechtfertigen.[10]

Eine Kündigung wegen schlechter Arbeitsqualität ist einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom Januar 2008 zufolge rechtlich nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum hinweg unterdurchschnittliche Leistungen erbringt und dabei entweder weniger produziert oder erheblich mehr Fehler macht als der Durchschnitt der Arbeitnehmer im Betrieb oder wenn er nach seinen persönlichen Fähigkeiten zu einer besseren Leistung in der Lage ist.[11] Im zitierten Fall ging es um eine Versandarbeiterin in einem Versandkaufhaus, die eine Fehlerquote zwischen 4,01 ‰ und 5,44 ‰ aufwies, während die durchschnittliche Fehlerquote der 209 eingesetzten vergleichbaren Mitarbeiter demgegenüber nur 1,34 ‰ erreichte. Im Urteil machte das BAG deutlich, dass die längerfristige deutliche Überschreitung der durchschnittlichen Fehlerquote je nach tatsächlicher Fehlerzahl, Art, Schwere und Folgen der fehlerhaften Arbeitsleistung ein Anhaltspunkt dafür sein kann, dass der Arbeitnehmer vorwerfbar seine vertraglichen Pflichten verletzt.

Mietvertrag

Durch den Mietvertrag wird der Vermieter gemäß § 535 Abs. 1 BGB verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu gewähren. Insbesondere sind Mieträume im bezugsfertigen Zustand zu übergeben. Nicht renovierte Mietwohnungen stellen hingegen bei ihrer Übernahme durch den Mieter keinen Mangel dar und dürfen später auch unrenoviert übergeben werden.[12]

Hat nach § 536 Abs. 1 BGB die Mietsache bei Überlassung oder während der Mietzeit einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder mindert, so ist der Mieter zunächst nach § 536c Abs. 1 BGB zur Anzeige des Mangels beim Vermieter verpflichtet und dann von der Entrichtung der Miete befreit oder braucht nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Die Rechtsprechung hat für die zahlreichen Mietmängel Prozentsätze der Mietminderung entwickelt, die je nach Schwere variieren können (Schimmelpilz bis 100 % der Miete, Rattenbefall bis 80 %, Heizungsausfall im Winter bis 75 %, erhebliche Bauarbeiten im Haus bis 60 %, Feuchtigkeit in den Wänden bis 50 %, Lärmbelästigung durch Nachbarn bis 35 %, Ungeziefer bis 25 %, Ausfall der Wasserversorgung bis 10 %).[13] Der Mieter kann nach § 536a Abs. 1 BGB optional auch Schadensersatz verlangen.

Reisevertrag

Nach § 651i BGB ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Pauschalreise frei von Reisemängeln zu verschaffen. Er muss die Reise so erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Der Fehlerbegriff beinhaltet alle Störungen, die Ereignisse und Umstände umfassen, welche die gesamte Reise oder einzelne Reiseleistungen beeinträchtigen. Dazu gehören auch die vom Reiseveranstalter nicht beeinflussbaren Risiken wie Tropensturm oder Bürgerkrieg.[14] Zugesicherte Reiseeigenschaften sind alle Umstände, die sich nach der Verkehrssitte wegen ihrer Art und Dauer auf den Wert und die Tauglichkeit der Reise auswirken.

Bei einem vorliegenden Reisemangel kann der Reisende nach § 651i Abs. 3 BGB nach § 651k Abs. 1 BGB Abhilfe verlangen, nach § 651k Abs. 2 BGB selbst Abhilfe schaffen und Aufwendungsersatz verlangen, nach § 651k Abs. 3 BGB Abhilfe durch andere Reiseleistungen (Ersatzleistungen) verlangen, nach § 651k Abs. 4 und 5 BGB Kostentragung für eine notwendige Beherbergung verlangen, den Vertrag nach § 651l BGB kündigen, die sich aus einer Minderung des Reisepreises (§ 651m BGB) ergebenden Rechte geltend machen und nach § 651n BGB Schadensersatz oder nach § 284 BGB Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Werkvertrag

Hat beim Werkvertrag das Werk nicht die vereinbarte Beschaffenheit, so liegt nach § 633 Abs. 2 BGB ein Sachmangel und damit Schlechtleistung vor. Beim Werkvertrag kommt hinzu, dass der Unternehmer das versprochene Werk mängelfrei abzuliefern hat, weil der tatsächliche Leistungserfolg für das Zustandekommen des Werkvertrages maßgeblich ist. Sofern nicht anders zu bestimmen, können der Stand der Technik bzw. der Maßstab de lege artis für die geschuldete Leistung angenommen werden.

Bei Schlechtleistung kann der Besteller Nacherfüllung gemäß § 635 BGB verlangen, den Mangel nach § 637 BGB selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, vom Vertrag gemäß §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 BGB zurücktreten oder nach § 638 BGB die Vergütung mindern oder nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a BGB Schadensersatz oder nach § 284 BGB Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen (§ 634 BGB).

Einzelnachweise

  1. Mohamad Soliman: Schuldrecht, Kaufvertrag. Abgerufen am 14. Oktober 2025 (deutsch).
  2. Roland Schwarze: Das Recht der Leistungsstörungen. Berlin 2022 (zuerst 2008), ISBN 978-3-11-059799-8. S. 205.
  3. Hans Brox, Wolf-Dietrich Walker, Allgemeines Schuldrecht, 39. Auflage, 2015. S. 88.
  4. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2003, Az.: VIII ZR 227/02
  5. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007, Az.: VIII ZR 19/05
  6. Roland Schwarze, Das Recht der Leistungsstörungen, 2017, S. 205
  7. Oliver Vollstädt, Daniela Turck, Patrick Wiederhake, Ivonne Faerber: Umgang mit schwierigen Mitarbeitern, 2016, S. 57.
  8. Kerstin Tillmanns: Strukturfragen des Dienstvertrages. Leistungsstörungen im freien Dienstvertrag und im Arbeitsvertrag. Mohr Siebeck, Tübingen 2007, ISBN 3-16-148739-7. S. 216.
  9. BAG, Urteil vom 21. Mai 1992, Az.: 2 AZR 551/91
  10. BAG, Urteil vom 26. Juni 1997, Az.: 2 AZR 502/96
  11. BAG, Urteil vom 17. Januar 2008, Az.: 2 AZR 536/06
  12. BGH, Urteil vom 18. März 2015, Az.: VII ZR 185/14
  13. Mietrecht-Hilfe.de, Mietminderungstabelle
  14. Otto Palandt/Hartwig Sprau, BGB-Kommentar, 73. Auflage, 2014, § 651c Rn. 2