Schiedsort

Der Schiedsort, auch als Sitz des Schiedsgerichts, Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens (so § 1043 ZPO) oder im Englischen seat of arbitration bezeichnet, ist der Ort, an dem ein Schiedsverfahren vor einem Schiedsgericht rechtlich verankert ist. Er muss nicht identisch sein mit dem Ort, an dem das Schiedsgericht tatsächlich tagt.[1]

Festlegung

Die Parteien können den Schiedsort in der Schiedsvereinbarung frei vereinbaren (§ 1043 ZPO). Der Schiedsort muss dabei in keinerlei Beziehung zu den Parteien selbst oder dem Rechtsstreit stehen.[2][3][4] Die Vereinbarung kann auch konkludent erfolgen.[5] Gibt es hingegen überhaupt keine Hinweise, was die Parteien als Schiedsort festlegen wollten, bestimmt das Schiedsgericht den Schiedsort.

Rechtliche Bedeutung

Nach dem Schiedsort bestimmt sich das anwendbare Verfahrensrecht (lex loci arbitri), ob der Schiedsspruch in einem bestimmten Land als ausländisch oder inländisch behandelt wird und welche staatlichen Gerichte für das Schiedsverfahren begleitende Maßnahmen und Aufhebungsanträge zuständig sind.[6][7]

Praxis

In der Praxis haben sich bestimmte Städte als traditionell beliebte Schiedsorte herauskristallisiert. Hintergrund sind ein sachgerechtes Schiedsverfahrensrecht, in Schiedssachen erfahrene örtliche Gerichte und eine spezialisierte Anwaltschaft.[8]

Einzelnachweise

  1. Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl. 2008, Rn. 1393
  2. Kreindler/Schäfer/Wolff, Schiedsgerichtsbarkeit - Kompendium für die Praxis, 2006, Rn. 236
  3. Münch in Münchener Kommentar ZPO, 4. Aufl. 2013, § 1043 Rn. 7
  4. Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2014 § 1043 Rn. 5
  5. Kreindler/Schäfer/Wolff, Schiedsgerichtsbarkeit - Kompendium für die Praxis, 2006, Rn. 238
  6. Wilske/Markert in BeckOK ZPO, Stand: 1. Januar 2015, § 1043 Rn. 1
  7. Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl. 2008, Rn. 1393
  8. Kreindler/Schäfer/Wolff, Schiedsgerichtsbarkeit - Kompendium für die Praxis, 2006, Rn. 266