Salmiakpastille
Salmiakpastillen, Salmiaklakritze, Salzlakritz oder kurz Salmiak sind Pastillen, die Süßholzwurzelextrakt (Lakritze), Salmiaksalz (Ammoniumchlorid) und oftmals Anisöl enthalten. Sie sind besonders in Nordeuropa sehr beliebt.
Wirkung
Die antibakterielle Wirkung lässt sich auf die Absenkung des pH-Wertes des Speichels zurückführen. Bei Salmiak handelt es sich chemisch gesehen um Ammoniumchlorid (). Bei der Reaktion mit dem Wasser des Speichels reagieren hydratisierte Ammoniumionen () zu Oxonium-Ionen () und Ammoniak (). Die Oxonium-Ionen führen zu einer Senkung des pH-Wertes, wodurch Bakterien abgetötet werden.[1]
- Reaktion des (Ammonium)-Ions mit Wasser zu Ammoniak und Oxonium-Ionen.
Bei übermäßigem Verzehr kann Salmiak zu einer Übersäuerung des Blutes (Azidose) führen.[2] Das in der Lakritze enthaltene Glycyrrhizin führt überdies in hohen Dosen zu Herz-Rhythmus-Störungen.[1]
In Deutschland müssen Salmiakpastillen mit einem Ammoniumchlorid-Gehalt über 2 % den Warnhinweis „Erwachsenenlakritz – kein Kinderlakritz“ tragen.[3] Der erlaubte Höchstgehalt betrug 7,99 %.[4] Durch Angleichung an EU-Recht gelten für den Aromastoff Ammoniumchlorid bei Süßwaren heute (Stand 2021) keine Einschränkungen mehr (quantum satis).[5]
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ a b Salmiak-Pastillen: Salzig und gesund? NDR, 31. März 2020, archiviert vom am 18. Dezember 2017; abgerufen am 20. Februar 2021. Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
- ↑ Ammonium chloride acidosis. In: British Medical Journal. Band 2, Nr. 5249, August 1961, S. 441, PMC 1969339 (freier Volltext) – (englisch).
- ↑ Lakritze als Gesundheitsrisiko: Bundesrat genehmigt neue Kennzeichnung. Abgerufen am 9. Oktober 2021 (deutsch).
- ↑ BVL – Allgemeinverfügungen nach § 54 LFGB – Lakritzerzeugnisse mit einem Ammoniumchloridgehalt von mehr als 2 % bis 7,99 % sowie mit oder ohne Zusatz des Farbstoffes Carbo medicinalis vegetabilis (E 153). Zu Nr. 1994-006-00. Abgerufen am 18. Januar 2020.
- ↑ Durchführungsverordnung (EU) Nr. 872/2012 der Kommission vom 1. Oktober 2012 zur Festlegung der Liste der Aromastoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Aufnahme dieser Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1565/2000 der Kommission und der Entscheidung 1999/217/EG der Kommission
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Salmiakpastillen, Zutaten und Warnhinweis
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