Sachbeschädigung

Sachbeschädigung ist ein Vergehen, bei dem die vorsätzliche Beschädigung, Zerstörung oder die Änderung des Erscheinungsbildes einer fremden Sache unter Strafe steht.

Eingeschlagene Schaufensterscheibe ohne Vorliegen eines Eigentumsdeliktes

Deutschland

Neben dem Diebstahl und dem Betrug stellt die Sachbeschädigung eine der am häufigsten begangenen Straftaten in Deutschland dar. Den Grundtatbestand der Sachbeschädigung regelt in Deutschland § 303 StGB, der wie folgt lautet:

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Neben der Sachbeschädigung bestehen die gesonderten Tatbestände der § 303a StGB (Datenveränderung) und § 303b StGB (Computersabotage), da Daten keine Sachen im Rechtssinn sind. Nach § 303c StGB setzt die Strafbarkeit der Sachbeschädigung, der Datenveränderung und der Computersabotage jeweils einen Strafantrag voraus. Die Sachbeschädigung ist ein Privatklagedelikt.

Tatbestandsmerkmale

Tatobjekt

Mutwillig beschädigter Hochsitz
Eine Unterführung am Bahnhof Königs Wusterhausen mit Graffiti: An Orten, die zu bestimmten Tageszeiten vom öffentlichen Leben wenig besucht werden, werden bevorzugt Sachbeschädigungen vorgenommen. Nach dem 39. Strafrechtsänderungsgesetz, das 2005 in Kraft getreten ist, kann Graffiti grundsätzlich strafrechtlich als Sachbeschädigung verfolgt werden.
Selbstbezügliche Sachbeschädigung - das Aufbringen des Wortes "Sachbeschädigung" stellt eine solche dar. (Arenbergpark, Wien)

Unter den Begriff der Sache fallen nicht nur körperliche Gegenstände, sondern auch Tiere, bei denen aber auch der § 17 Tierschutzgesetz zu beachten ist. Ohne Bedeutung ist, ob die Sache einen Wert hat. So können auch bereits zerstörte Hausreste weiter beschädigt werden. Auch der Aggregatzustand (fest, flüssig, gasförmig) spielt keine Rolle. Bei gasförmigen Sachen ist jedoch die Abgrenzbarkeit der Sache notwendig (Gasflasche o. Ä.).

Die Strafbarkeit setzt weiter voraus, dass die beschädigte Sache fremd ist. Dieses Merkmal ist wie beim Diebstahl zu verstehen: Fremd ist die Sache, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist.

Tathandlung

Die Tathandlung liegt im Beschädigen, Zerstören (Absatz 1) oder unbefugten Verändern des Erscheinungsbildes (Absatz 2) des Tatobjektes. Diesen 3 Tatvarianten ist nach ganz herrschender Meinung gemein, dass eine körperliche Einwirkung auf die Sache vonnöten ist. Hierdurch werden etwa Lichtprojektionen auf Hauswände ausgeschlossen – hier ist die Einwirkung gerade keine körperliche, sondern eine rein visuelle.

Unter Beschädigen wurde zunächst nach der Rechtsprechung des Reichsgerichtes lediglich die Verletzung der Sachsubstanz des Tatobjektes verstanden. Später kam kumulativ das Erfordernis einer Minderung der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit hinzu. Heute hat sich allerdings sowohl in Rechtsprechung als auch Schrifttum ein alternatives Verständnis dieser beiden Varianten durchgesetzt, wonach für ein Beschädigen sowohl eine Sachsubstanzverletzung als auch eine Brauchbarkeitsminderung für sich genommen genügen.

Dabei meint eine Sachsubstanzverletzung einen Eingriff in die stoffliche Unversehrtheit der Sache, das heißt deren Verminderung oder Verschlechterung. Dieser Eingriff kann etwa im Verbeulen bzw. Verkratzen eines Kraftfahrzeuges (Verschlechterung) bestehen oder im Ausleiten von Gas aus einem Ballon (Verminderung). Nach herrschender Auffassung fallen auch mittelbare Substanzverletzungen, die als zwangsläufige Folge der Behebung etwa von Graffiti entstehen, unter diese Variante. Laut anderer Ansicht handelt es sich dabei um freiverantwortliche Selbstschädigung oder fällt in den Anwendungsbereich von Absatz 2.

Die andere Variante der Beschädigung, die Brauchbarkeitsminderung, ist gegenüber der Sachsubstanzverletzung subsidiär: Das heißt sie kommt nur dann zum Tragen, wenn die Sachsubstanzverletzung nicht einschlägig ist – etwa beim Betäuben eines Wachhundes oder Überkleben eines Verkehrsschildes. Es ist hinsichtlich dieser Variante allerdings umstritten, was der Bezugspunkt der Brauchbarkeit bzw. Funktion ist: Laut einer objektiven Ansicht ist maßgeblich, was die allgemeine Meinung der Gesellschaft oder auch des Herstellers über die übliche Verwendung der Sache ist. Nach der herrschenden Ansicht kommt es auf die subjektive Sicht des Eigentümers an: Die Funktion der Sache sei das, was er ihr als Funktion zuschreibt.

Für die Begehungsvariante des Beschädigens gelten verschiedene Tatbestandseinschränkungen:

  • Erheblichkeitsschwelle: In beiden Varianten des Beschädigens muss zur Tatbestandsmäßigkeit eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschritten werden. Das ist regelmäßig dann nicht der Fall, wenn die Beeinträchtigung sich ohne einen nennenswerten Aufwand (Mühe, Zeit und Kosten) alsbald beheben lässt oder zeitnah von selbst verschwindet oder nur ganz geringfügig ist (etwa ein kaum sichtbarer Kratzer).
  • Bloße Sachentziehung: Die Verbringung der Sache an einen anderen Ort oder die Verhinderung des Zugangs zur Sache bzw. deren Nutzungsmöglichkeiten ist als bloße Sachentziehung kein Beschädigen im Sinne der Norm.
  • Bestimmungsgemäßer Verbrauch: Wird eine Sache gemäß ihres Zweckes verbraucht (etwa ein Lebensmittel verzehrt oder Benzin beim Fahren verbrannt), so liegt in diesem Verbrauch kein Beschädigen im Sinne der Norm.
  • Reparatur: Wird eine fehlerhafte Sache fachgerecht repariert oder wird eine Fehlerausbesserung an ihr vorgenommen, so liegt darin unabhängig von einem etwaigen entgegenstehenden Willen des Berechtigten kein Beschädigen im Sinne der Norm.

Bei der Variante der Zerstörung ist mit der vollständigen Vernichtung bzw. Veränderung der Sachsubstanz oder vollständigen Aufhebung der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit lediglich eine Steigerung der beiden Beschädigungsvarianten erfasst.

Seit dem Inkrafttreten des Neununddreißigsten Strafrechtsänderungsgesetzes im Jahr 2005 ist mit Absatz 2 neue Fassung eine weitere Variante der Sachbeschädigung hinzugekommen, die gegenüber Absatz 1 subsidiär auch das nicht nur unerhebliche oder vorübergehende Verändern des Erscheinungsbildes einer Sache unter Strafe stellt. Eine derartige Änderung des Erscheinungsbildes ist gegeben, wenn die visuell wahrnehmbare Oberfläche der Sache in einen anderen als den ursprünglichen Zustand versetzt wird. Das kann etwa durch Beschriften, Besprühen oder Bekleben geschehen. Auch ästhetische Verbesserungen sind erfasst. Diese Änderung muss unbefugt, das heißt ohne den entsprechenden Willen des Berechtigten durchgeführt werden. Liegt ein solcher zustimmender Wille hingegen vor, so schließt er als Einverständnis schon die Tatbestandsverwirklichung aus. Ob auch zivil- oder öffentlichrechtliche Befugnisnormen die Unbefugtheit im Sinne des Absatzes 2 entfallen lassen können, ist umstritten. Im Gegensatz zu Absatz 1 sind hier 2 Tatbestandseinschränkungen explizit normiert: Die Änderung darf nicht nur unerheblich (entspricht Erheblichkeitsschwelle) und nicht nur vorübergehend sein. Dies schließt etwa das Bemalen von Hausfassaden mit Kreide als Tathandlung aus, denn hier ist die Beeinträchtigung durch natürlichen Regenfall nur vorübergehend. Trotz dieser Einschränkungen wird in Teilen des Schrifttums die Verfassungsmäßigkeit von Absatz 2 infrage gestellt. Danach würde er mangels Bestimmtheit nicht den Anforderungen des Art. 103 Absatz 2 Grundgesetz genügen.[1]

Vorsatz

Die Strafbarkeit setzt Vorsatz voraus, wobei es wie stets ausreicht, wenn der Täter die Beschädigung der Sache zwar nicht wünscht, sie aber dennoch für möglich hält und billigt („bedingter Vorsatz“, auch Eventualvorsatz genannt). Eine fahrlässig begangene Sachbeschädigung ist nicht strafbar.

Der Versuch der Sachbeschädigung ist in Absatz 3 unter Strafe gestellt.

Konkurrenzen

Die Sachbeschädigung ist häufiges Begleitdelikt beim Wohnungseinbruchsdiebstahl. Zumeist ist hier jedoch von Handlungseinheit auszugehen. Tateinheit tritt bei den Delikten gegen die Person auf, wenn eine Waffe gegen den Menschen geführt oder Gewalt ausgeübt und dabei die Kleidung beschädigt wird.

Sondertatbestände

Datenveränderung

Der Gesetzestext des § 303a StGB lautet:

(1) Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Für die Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 gilt § 202c entsprechend.

Computersabotage

Der Tatbestand der Computersabotage (§ 303b StGB) lautet:

(1) Wer eine Datenverarbeitung, die für einen anderen von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch erheblich stört, dass er

1. eine Tat nach § 303a Abs. 1 begeht,
2. Daten (§ 202a Abs. 2) in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, eingibt oder übermittelt oder
3. eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt es sich um eine Datenverarbeitung, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen des Absatzes 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
2. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Computersabotage verbunden hat,
3. durch die Tat die Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern oder Dienstleistungen oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt.

(5) Für die Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 gilt § 202c entsprechend.

Beide Tatbestände versuchen die neuen Medien durch Schutz von Daten und Datenverarbeitung auf strafrechtlicher Grundlage zu schützen. Ob dies gelingt, ist in der Literatur bisher kontrovers diskutiert worden. Insbesondere gegen Virenprogrammierer versagt dieser Schutz, jedoch nicht aus rechtlichen Gründen, sondern wegen der mangelnden Ermittlungserfolge. Zudem treten die Ermittlungen häufig in Konflikt mit dem Datenschutz, so dass ein rechtsstaatliches Ermittlungsverfahren nicht durchgeführt werden kann.

Qualifikationen

Neben dem Grundtatbestand der Sachbeschädigung finden sich noch drei Qualifikationstatbestände. Sie unterscheiden sich vom Grundtatbestand neben den erhöhten Strafrahmen darin, dass sie nicht nur auf Antrag verfolgt werden. Analog zu den nachfolgend angegebenen Paragraphen gelten ähnliche Regelungen in Österreich in § 126 StGB, in der Schweiz in Art. 144 StGB.

Gemeinschädliche Sachbeschädigung

Während § 303 StGB das Eigentum des Individuums (teilweise öffentliches Eigentum) schützt, wird die Sachbeschädigung öffentlichen Eigentums, sofern es unter den § 304 StGB fällt, mit einem erhöhten Strafrahmen bedroht:

(1) Wer rechtswidrig Gegenstände der Verehrung einer im Staat bestehenden Religionsgesellschaft oder Sachen, die dem Gottesdienst gewidmet sind, oder Grabmäler, öffentliche Denkmäler, Naturdenkmäler, Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes, welche in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich aufgestellt sind, oder Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen, beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer in Absatz 1 bezeichneten Sache oder eines dort bezeichneten Gegenstandes nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
(3) Der Versuch ist strafbar.

Die Besonderheit des Tatbestandes ist hierbei, dass der Täter auch Eigentümer der Sache sein kann. Fremdes Eigentum wird nicht geschützt, sondern das öffentliche Interesse an der Unversehrtheit der Gegenstände. Da es sich hierbei um ein anderes Rechtsgut handelt, ist strittig, ob es sich bei dem § 304 StGB um ein eigenes Delikt oder um eine Qualifikation des § 303 StGB handelt.

In Rechtsprechung und Lehre wird die Beeinträchtigung der öffentlichen Funktion als Voraussetzung für die Tatbestandsverwirklichung angesehen, auch für die Verunstaltung nach Absatz 2.[2][3] Denn der höhere Unrechtsgehalt und höhere Strafrahmen seien gerade darin begründet, dass das öffentliche Nutzungsinteresse beeinträchtigt sei.[2]

Zerstörung von Bauwerken

Die Zerstörung von Bauwerken ist eine Qualifikation nach § 305 StGB:

(1) Wer rechtswidrig ein Gebäude, ein Schiff, eine Brücke, einen Damm, eine gebaute Straße, eine Eisenbahn oder ein anderes Bauwerk, welche fremdes Eigentum sind, ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

Dabei ist unter Eisenbahnen lediglich der Schienenkörper (auch von Straßenbahnen) zu verstehen. Wird die Zerstörung durch Feuerlegen begangen, so geht die Brandstiftung§ 306 ff. StGB) den Sachbeschädigungsdelikten vor.

Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel

Die Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel nach § 305a StGB hat eine besondere Bedeutung dadurch gewonnen, dass die Fahrzeuge der Polizei, der Bundeswehr und der Hilfsorganisationen mit einem gesonderten Schutz ausgestattet worden sind. Die Vorschrift sollte ursprünglich dem Schutz vor terroristischen Aktivitäten dienen.

(1) Wer rechtswidrig

1. ein fremdes technisches Arbeitsmittel von bedeutendem Wert, das für die Errichtung einer Anlage oder eines Unternehmens im Sinne des § 316b Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder einer Anlage, die dem Betrieb oder der Entsorgung einer solchen Anlage oder eines solchen Unternehmens dient, von wesentlicher Bedeutung ist, oder
2. ein für den Einsatz wesentliches technisches Arbeitsmittel der Polizei, der Bundeswehr, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes, das von bedeutendem Wert ist, oder
3. ein Kraftfahrzeug der Polizei, der Bundeswehr, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes

ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Weblinks

Österreich

§ 125 StGB lautet:

Wer eine fremde Sache zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Geschütztes Rechtsgut ist das fremde Eigentum.

Tatobjekt

Tatobjekt sind alle körperlichen fremden Sachen, aber auch Tiere (§ 285a ABGB). Die Beschränkung auf körperliche Sachen ergibt sich aus den Tathandlungen, die das Gesetz aufzählt: Forderungen lassen sich nicht „beschädigen“. Diese Beschränkung ist insofern relevant, da das österreichische ABGB einen sehr weiten Sachbegriff verwendet, der auch Schuldrechte (unter dem Begriff „persönliche Sachenrechte“) umfasst. „Fremd“ ist eine Sache, wenn sie im Eigentum oder zumindest im Miteigentum einer vom Täter verschiedenen Person steht. Eigene und herrenlose Sachen sind vom Tatbestand nicht erfasst. Gemäß dem Wortlaut des § 125 StGB sind sowohl Sachen mit Tauschwert als auch Sachen mit bloßem Gebrauchswert vom Tatbestand erfasst.

Tathandlungen

Hinsichtlich der Tathandlungen wird zwischen „Beschädigen“, „Verunstalten“, „unbrauchbar machen“ und „Zerstören“ unterschieden.

Eine Sache wird beschädigt, wenn ihre stoffliche Unversehrtheit beeinträchtigt wird.[4] Eine Funktionsbeeinträchtigung ist unerheblich.

Verunstaltet wird eine Sache, wenn ihre äußere Erscheinung beeinträchtigt wird.[5]

Unter dem unbrauchbar machen einer Sache versteht man solches Einwirken des Täters auf den Gegenstand, dass sie die ihr zugedachte Funktion nicht mehr (voll) erfüllen kann.[6](z. B. das Verbiegen eines Regenschirmes).

Die Zerstörung einer Sache liegt dann vor, wenn sie durch eine Substanzbeeinträchtigung unbrauchbar gemacht wird und eine Reparatur nicht mehr möglich ist.[4]

Qualifikationen

§ 126 StGB lautet:

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer eine Sachbeschädigung begeht

1. an einer Sache, die dem Gottesdienst oder der Verehrung durch eine im Inland bestehende Kirche oder Religionsgesellschaft gewidmet ist,
2. an einem Grab, einer anderen Beisetzungsstätte, einem Grabmal oder an einer Totengedenkstätte, die sich in einem Friedhof oder einem der Religionsübung dienenden Raum befindet,
3. an einem öffentlichen Denkmal oder an einem Gegenstand, der unter Denkmalschutz steht,
4. an einer Sache von allgemein anerkanntem wissenschaftlichem, volkskundlichem, künstlerischem oder geschichtlichem Wert, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung oder sonst an einem solchen Ort oder in einem öffentlichen Gebäude befindet,
5. an einem wesentlichen Bestandteil der kritischen Infrastruktur (§ 74 Abs. 1 Z 11) oder
7. durch die der Täter an der Sache einen 5 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt.

(2) Wer durch die Tat an der Sache einen 300 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Schweiz

In der Schweiz sind die Sachverhalte der Sachbeschädigung in Art. 144 und 144bis Schweizer Strafgesetzbuch geregelt.

Siehe auch

Literatur

  • Thomas Gerhards: Computerkriminalität und Sachbeschädigung, Köln 1996, ISBN 3-8265-5473-6
  • Friedrich Geerds: Sachbeschädigungen, Heidelberg 1983, ISBN 3-8114-3883-2
  • Jörg Wünschel: Der Graffitibekämpfungsparagraph – Ein Keulenhieb des Strafrechts gegen die grundgesetzlich garantierte Freiheit der Kunst?. In: KUR Jahrgang 2008 Heft 2, 42 – 45.
  • Ulrich Behm: Sachbeschädigung und Verunstaltung, Berlin 1984, ISBN 3-428-05644-2

Einzelnachweise

  1. Jan C. Schuhr: Verändern des Erscheinungsbildes einer Sache als Straftat. In: Juristische Arbeitsblätter. 2009, S. 171.
  2. a b KG, Beschluss vom 15. Dezember 2008 - (4) 1 Ss 442/08 (243/08) 4 Ws 243/08 Rn. 5.
  3. OLG Jena, Urteil vom 27. April 2007 - 1 Ss 337/06, NJW 2008, 776.
  4. a b Christian Bertel, Klaus Schwaighofer: Österreichisches Strafrecht: Besonderer Teil §§ 75 – 168b StGB. Springer, Wien New York, 10. Auflage, S. 162.
  5. Helmut Fuchs, Susanne Reindl: Strafrecht, Besonderer Teil: Delikte gegen den Einzelnen. Springer, Wien New York, 2. Auflage, S. 101.
  6. Christian Bertel, Klaus Schwaighofer: Österreichisches Strafrecht: Besonderer Teil §§ 75 – 168b StGB. Springer, Wien New York, 10. Auflage, S. 163.

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