Rundfunkgebühr (Liechtenstein)

Die Rundfunkgebühr ist in Liechtenstein historisch in mehreren Gesetzen geregelt und in der Vergangenheit eingehoben worden. Die aktuelle Rundfunkgebühr wurde zur Finanzierung von Radio Liechtenstein auf gesetzlicher Grundlagen geschaffen, allerdings nur optional. Die Medienkommission, die beim Amt für Kommunikation (AK) angesiedelt und der Regierung unterstellt ist, verzichtet derzeit auf die Einhebung der Gebühr und finanziert den Sender im Rahmen der öffentlichen Medienförderung als Service public nach schweizerischem Vorbild, im Gegensatz zur Schweiz allerdings nicht aus einer Rundfunkgebühr, sondern überwiegend aus Landesmitteln.

Geschichte

Im Jahr 1976 gründeten mehrere Gemeinden und das Land Liechtenstein eine Genossenschaft für die Gründung eines Kabelnetzes mit einer Gemeinschaftsantennenanlage. Im Post- und Fernmeldevertrag vom 9. Januar 1978 verpflichtete sich die Schweiz, gegen eine pauschalierte Erstattung über die schweizerischen Post-, Telefon- und Telegrafenbetriebe (PTT) die schweizerischen Rundfunkprogramme auch in Liechtenstein zu verbreiten. Im Radio- und Fernsehgesetz vom 15. November 1978 war die Rundfunkgebühr geregelt, die die Regierung als Konzessionsbehörde festlegte.[1] Die Erträge stiegen von 1.7 Mio. Schweizer Franken (CHF) im Jahr 1986 auf 2.7 Mio. CHF im Jahr 1997. Davon wurden 0.25 Mio. CHF an die SRG und 1.1 Mio. CHF an die Post abgegolten.[2] Pro Haushalt wurden zuletzt 180 CHF eingehoben.[3] Aufgrund der steigenden Zahl privater Veranstalter und weiterer Satellitenprogramme aus dem Ausland hat die liechtensteinische Regierung den Vertrag über die Abgeltung der schweizerischen Programmleistungen an die SRG per Ende 1997 und die Abgeltung für die Versorgungsleistungen an die PTT per Ende März 1999 gekündigt.[4]

Daraufhin wurde die Rundfunkgebühr im Januar 1999 abgeschafft.[3] Die Zuständigkeit für die Regulierung und die Finanzierung des Rundfunks wechselte von der Regierung zur Medienkommission beim Amt für Kommunikation (AK).[1][5]

Gegenwart

Seit 1999 wird die Förderung des demokratischen Meinungsbildungsprozesses als Service public nach schweizerischem Vorbild erbracht und nach einem Medienförderungsgesetz als Staatsaufgabe aus Steuermitteln finanziert. Seitdem wird aber auch öffentlich über die Wiedereinführung der Rundfunkgebühr diskutiert.

Der öffentlich-rechtliche Liechtensteinische Rundfunk (LRF) wurde 2004 gegründet, um Radio Liechtenstein nach dem Ausstieg eines Privatinvestors in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft zu erhalten. Im LRF-Gesetz aus dem Jahr 2003 ist in Art. 37 neben anderen Einnahmen auch eine Rundfunkgebühr vorgesehen, die nach Art. 39 durch eine Regierungsverordnung unter vorheriger Mitwirkung der Selbstverwaltung (Verwaltungsrat nach Art. 23, 1h und Publikumsrat nach Art. 31, 2b) festgelegt werden kann.[6] Bisher wurde darauf verzichtet. Gebührenfinanziertes Fernsehen erfordert auf dieser Grundlage, dass der LRF nach Art. 6 LRFG selbst ein Programm veranstaltet oder nach Art. 4 mit anderen Veranstaltern zusammenarbeitet. Für den Landeskanal ist dies ausgeschlossen.[7] Der öffentliche Beitrag zur Medienfinanzierung betrug im Jahr 2004 als Landesbeitrag für den LRF 1.5 Mio. CHF und blieb bis heute konstant. Die privaten Medien bekamen aus der Medienförderung, aus Leistungsvereinbarungen und als Erstattung für amtliche Kundmachungen zusammen 2.8 Mio. CHF, darunter 1.4 Mio. CHF die Medienhaus Vaduz AG (Liechtensteiner Vaterland) und 1.2 Mio. CHF das Liechtensteiner Volksblatt.[2]

Siehe auch

  • Rundfunkabgabe (internationaler Überblick unterschiedlicher Finanzierungsmodelle)

Einzelnachweise

  1. a b Natali Helberger: Developments in the Audiovisual Sector In: Legal Guide to the Audiovisual Media in Europe – Recent Legal Developments in Broadcasting, Film, Telecommunications and the Global Information Society in Europe and the Neighbouring States. Straatsburg: European Audiovisual Observatory 1999, S. 75–78(Kapitel Liechtenstein Online.) (Memento desOriginals vom 6. Juni 2013 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.ivir.nl
  2. a b Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein betreffend Information zur Liechtensteinischen Rundfunkanstalt. 31. Oktober 2005.
  3. a b Führt Regierung die Radiogebühren wieder ein? (Memento desOriginals vom 15. August 2018 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.welcome.li welcome.li, 5. September 2003.
  4. Stellungnahme zum Radio- und Fernsehgesetz. (Memento desOriginals vom 2. Januar 2014 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.llv.li Liechtensteinische Landesverwaltung, 19. Oktober 1999.
  5. Die Medienkommission (Memento desOriginals vom 2. Januar 2014 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.llv.li beim Amt für Kommunikation, llv.li
  6. Gesetz vom 23. Oktober 2003 über den „Liechtensteinischen Rundfunk“ (LRFG) Mit Änderungsgesetz vom 30. Juni 2010. Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Nr. 244, 30. August 2010.
  7. Rechtsgrundlage sind Art. 22 (behördliche Reservierung) und Art. 23 (offizieller Charakter) in: Verordnung vom 19. Oktober 1999 zum Informationsgesetz (Informationsverordnung). Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Nr. 206, ausgegeben am 3. November 1999.