Rudolf Buchinger

Rudolf Buchinger (* 3. März 1879 in Staasdorf, Niederösterreich; † 20. Februar 1950 in Tulln an der Donau) war ein österreichischer Politiker (CS, VF, ÖVP).

Leben und Wirken

Buchingers Vater war der Gastwirt und Bauer Josef Buchinger, der auch Bürgermeister von Staasdorf war. Seine Mutter war Aloisia Buchinger, geb. Schell. Rudolf Buchinger besuchte ab 1885 die Volksschule, die Realschule in St. Pölten, die Bürgerschule Tulln sowie ab 1893 die Ackerbauschule Edelhof bei Zwettl. Anschließend arbeitete er auf dem Hof der Eltern, in der Gastwirtschaft und in der Schreibstube des Bürgermeisters. 1917 wurde er auch Obmann der Lagerhausgenossenschaft Tulln.

Vom 4. März 1919 bis zum 9. November 1920 war Buchinger Mitglied der Konstituierenden Nationalversammlung, danach war er zehn Jahre (10. November 1920 – 1. Oktober 1930) Nationalratsabgeordneter der Christlichsozialen Partei. Vom 31. Mai 1922 bis zum 15. Januar 1926 war er in der Bundesregierung Seipel I Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und von Mai 1922 bis April 1923 mit der Leitung des Bundesministeriums für Volksernährung betraut.

Von November 1934 bis Juni 1936 war Buchinger Mitglied des Bundeswirtschaftsrates und ab 20. Juni 1936 Mitglied des Staatsrates, bis er im März 1938 aller Funktionen enthoben und für kurze Zeit inhaftiert wurde. 1944 kam er neuerlich in Gestapohaft. Nach dem Zweiten Weltkrieg war er 1945 erster Staatssekretär für Land und Forstwirtschaft.

Buchinger war Ökonomierat und Dr. h. c. Er ist in Tulln begraben.

Er war seit 1929 Mitglied der KDB Rheno-Danubia zu Wien im RKDB (später CAB Rheno-Danubia zu Wien im RKAB).[1]

Weitere Funktionen

  • ab 28. April 1927 Obmann der Niederösterreichischen Genossenschafts-Zentralkasse
  • 16. August 1927 Wahl zum Präsidenten der Girozentrale der Österreichischen Genossenschaften
  • 23. Januar 1931 Bestellung zum Generalanwalt der Girozentrale der österreichischen Genossenschaften
  • ab 1932 Mitglied des Generalrates der Österreichische Nationalbank

Literatur

  • Gertrude Enderle-Burcel: Christlich – ständisch – autoritär. Mandatare im Ständestaat 1934–1938. Dokumentationsarchiv des österreichischen Widerstandes 1991, ISBN 3-901142-00-2, S. 50–51.
  • Franz Hebenstreit: Rudolf Buchinger. Bundesminister-Generalanwalt-Staatssekretär. Eine politische Biographie. Ungedruckte Diplomarbeit, Wien 2010 (Metadaten und Abstact).

Einzelnachweise

  1. Fritz Aldefeld (Hrsg.): Gesamt-Verzeichnis des R.K.D.B. Neuß 1931.

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Wappen der Republik Österreich: Nicht gesetzeskonforme Version des österreichischen Bundeswappens, umgangssprachlich „Bundesadler“, in Anlehnung an die heraldische Beschreibung des Art. 8a Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz mit zwar nach Wappengesetz detailliertem, aber schwarzem statt grauem Gefieder, mit zu grellem Gelb sowie mit inkorrekter Darstellung des Bindenschilds, da die weiße Binde zu breit und der untere rote Balken zu schmal sowie der Spitz, statt halbrund zu sein, zu flach gerundet ist:

Das ursprüngliche Staatswappen wurde in der ersten Republik Österreich im Jahr 1919 eingeführt. Im austrofaschistischen Ständestaat wurde es im Jahr 1934 wieder abgeschafft und, im Rückgriff auf die österreichisch-ungarische Monarchie, durch einen Doppeladler ersetzt. In der wiedererstandenen (zweiten) Republik im Jahr 1945 wurde das Bundeswappen mit dem Wappengesetz in der Fassung StGBl. Nr. 7/1945 in modifizierter Form wieder eingeführt. Der Wappenadler versinnbildlicht, diesem Gesetzestext entsprechend (Art. 1 Abs. 1), „die Zusammenarbeit der wichtigsten werktätigen Schichten: der Arbeiterschaft durch das Symbol des Hammers, der Bauernschaft durch das Symbol der Sichel und des Bürgertums durch das Symbol der den Adlerkopf schmückenden Stadtmauerkrone […]. Dieses Wappen wird zur Erinnerung an die Wiedererringung der Unabhängigkeit Österreichs und den Wiederaufbau des Staatswesens im Jahre 1945 dadurch ergänzt, dass eine gesprengte Eisenkette die beiden Fänge des Adlers umschließt.“

Mit dem Bundesverfassungsgesetz vom 1. Juli 1981, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 geändert wird, BGBl. Nr. 350/1981, wurden die Wappengesetze von 1919 und 1945 außer Kraft gesetzt und dem Text des Bundes-Verfassungsgesetzes mit Artikel 8a B-VG eine Verfassungsbestimmung über die Farben, die Flagge und das Wappen der Republik Österreich hinzugefügt. Mit der Neuverlautbarung des Wappengesetzes mit BGBl. Nr. 159/1984 in § 1 in der grafischen Umsetzung der Anlage 1 wurde das Bundeswappen in seiner aktuellen Version eingeführt.