Risikoarbitrage

Risikoarbitrage (englisch risk arbitrage oder englisch merger arbitrage) ist eine Handels- oder Anlagestrategie, bei der ein Anleger versucht, die üblicherweise positive Preisdifferenz zwischen Angebotspreis und Aktienkurs bei öffentlichen Firmenübernahmen auszunutzen. Diese charakteristische Preisdifferenz spiegelt die Wahrscheinlichkeit des Scheiterns der Transaktion, den Zeitwert des Geldes sowie die Möglichkeit von Angebotsanpassungen wider.

Allgemeines

Wird eine Fusion oder ein Unternehmenskauf auf den Finanzmärkten bekannt, kommt es unmittelbar zu Kursreaktionen.[1] Bei Übernahmen börsengehandelter Unternehmen kann das übernehmende Unternehmen sowohl Geld als auch eigene Aktien anbieten. Häufig notieren die Aktien des Übernahmeziels unter dem Angebot, d. h. der Börsenkurs ist niedriger als der gebotene Preis. Hier ergibt sich für den Börsenhändler eine Möglichkeit der Arbitrage, weil er die Aktie vor der Durchführung der Übernahme günstig erwerben kann und dann zum Übernahmezeitpunkt zum Angebotspreis wieder verkauft.

Ablauf

Während bei einem reinen Barangebot der Arbitrageur die Aktie lediglich kauft und wartet, bis die Übernahme erfolgt ist, gestaltet sich die Risikoarbitrage bei einem Aktientausch ein wenig aufwändiger. Hier bietet das übernehmende Unternehmen eigene Aktien in einem bestimmten Bezugsverhältnis für Aktien des zu übernehmenden Unternehmens an. Der Arbitrageur kann nun Aktien des übernehmenden Unternehmens leerverkaufen (englisch short sell; Verkauf der Aktien, ohne sie am Verkaufszeitpunkt zu besitzen) und Aktien des Übernahmeziels kaufen (englisch setting the spread). Bei der Übernahme werden dann die Aktien des Übernahmeziels gegen die Aktien des Übernehmers getauscht und der Leerverkauf wird glatt gestellt (ausgeglichen).

Wirtschaftliche Aspekte

Das Risiko einer solchen Strategie ist darin begründet, dass nicht alle Übernahmen wie ursprünglich geplant, bzw. veröffentlicht, vonstattengehen. Im Falle von kartellrechtlichen Bedenken kann die zuständige Wettbewerbsbehörde die Transaktion verzögern oder sogar verhindern. Ebenso kann die Übernahme an der fehlenden Einigung der beteiligten Unternehmen oder der Anteilseigner scheitern. Der Arbitrageur muss aber in jedem Fall entweder Zinsen für das investierte Kapital aufbringen (Barübernahme) oder die leerverkauften Aktien liefern. Dieses Risiko begründet auch die mögliche Differenz zwischen dem Übernahmeangebot und dem Börsenpreis.

Literatur

  • Guy Wyser-Pratte (1971): Risk arbitrage, New York University, Institute of Finance
  • Guy Wyser-Pratte (1982): Risk Arbitrage II: An Update, New York Univ Stern School of Business, ISBN 9-99390-423-6

Einzelnachweise

  1. Markus Sievers, Anlegen in Hedge-Fonds, 2007, S. 90