Richtlinie 97/81/EG (Teilzeitrichtlinie)
Richtlinie 97/81/EG | |
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Titel: | Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP and EGB geschlossenen Rahmenvereinigung über Teilzeitarbeit |
Bezeichnung: (nicht amtlich) | Teilzeitrichtlinie |
Geltungsbereich: | EWR |
Rechtsmaterie: | Arbeitsrecht |
Grundlage: | Abkommen über die Sozialpolitik, das dem Protokoll über die Sozialpolitik im Anhang zum EGV beigefügt ist, insbesondere Artikel 4 Absatz 2 |
Verfahrensübersicht: | Europäische Kommission Europäisches Parlament IPEX Wiki |
In nationales Recht umzusetzen bis: | 20. Januar 2000 |
Umgesetzt durch: | Teilzeit- und Befristungsgesetz |
Fundstelle: | ABl. L 14 vom 20.1.1998, S. 9–14 |
Volltext | Konsolidierte Fassung (nicht amtlich) Grundfassung |
Regelung muss in nationales Recht umgesetzt worden sein. | |
Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union beachten! |
Die Richtlinie 97/81/EG über Teilzeitarbeit legt EU-weit einheitliche Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern in Teilzeitarbeitsverhältnissen fest.
Die Richtlinie beruht auf einer zwischen den europäischen Sozialpartnern UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit. Die Richtlinie soll einerseits die Beseitigung von Diskriminierungen von Teilzeitbeschäftigten sicherstellen und die Qualität der Teilzeitarbeit verbessern sowie andererseits die Entwicklung der Teilzeitarbeit auf freiwilliger Basis fördern und zu einer flexiblen Organisation der Arbeitszeit beitragen, die den Bedürfnissen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Rechnung trägt.
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Die Europaflagge besteht aus einem Kranz aus zwölf goldenen, fünfzackigen, sich nicht berührenden Sternen auf azurblauem Hintergrund.
Sie wurde 1955 vom Europarat als dessen Flagge eingeführt und erst 1986 von der Europäischen Gemeinschaft übernommen.
Die Zahl der Sterne, zwölf, ist traditionell das Symbol der Vollkommenheit, Vollständigkeit und Einheit. Nur rein zufällig stimmte sie zwischen der Adoption der Flagge durch die EG 1986 bis zur Erweiterung 1995 mit der Zahl der Mitgliedstaaten der EG überein und blieb daher auch danach unverändert.