Richtlinie 2014/59/EU (Abwicklungsrichtlinie)
Richtlinie 2014/59/EU | |
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Titel: | Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates |
Bezeichnung: (nicht amtlich) | Abwicklungsrichtlinie |
Geltungsbereich: | EWR |
Rechtsmaterie: | Kapitalmarktrecht, Wettbewerbsrecht |
Grundlage: | AEUV, insbesondere auf Artikel 114 |
Verfahrensübersicht: | Europäische Kommission Europäisches Parlament IPEX Wiki |
In nationales Recht umzusetzen bis: | 1. Januar 2015 |
Fundstelle: | ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190–348 |
Volltext | Konsolidierte Fassung (nicht amtlich) Grundfassung |
Regelung muss in nationales Recht umgesetzt worden sein. | |
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union |
Die Abwicklungsrichtlinie (komplett Richtlinie 2014/59/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, Abkürzung BRRD von englisch Bank Recovery and Resolution Directive) ist eine Richtlinie der Europäischen Union zur Harmonisierung von Sanierungs- und Abwicklungsinstrumenten zur Rettung von notleidenden Kreditinstituten, die im Rahmen der sogenannten europäischen Bankenunion erlassen wurde.
Hintergrund
Wiederholt wurden im Zuge der seit 2007 andauernden Finanzkrise in Schieflage geratene Kreditinstitute unter Einsatz öffentlicher Mittel gerettet. Um derartige Rettungsaktionen in Zukunft zu vermeiden und Banken ohne Einsatz öffentlicher Mittel abwickeln zu können, wurden in der EU Abwicklungsmechanismen entwickelt. Zur Umsetzung sind zwei Gesetzgebungsprojekte initiiert worden: Zum einen eine für alle EU-Mitgliedstaaten geltende Abwicklungsrichtlinie, die die Sanierungs- und Abwicklungsinstrumente europaweit harmonisiert, ihre Anwendung aber in der Zuständigkeit nationaler Abwicklungsbehörden belässt (in Deutschland die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, BaFin); zum anderen eine Verordnung zur Errichtung eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus (Abkürzung SRM von englisch Single Resolution Mechanism). Letztere setzt auf den Instrumenten der Abwicklungsrichtlinie auf und ergänzt den von der EZB übernommenen einheitlichen Bankenaufsichtsmechanismus (Abkürzung SSM von englisch Single Supervisory Mechanism). Die systemrelevanten Banken der Eurozone, sowie etwaige freiwillig hinzutretende Mitgliedstaaten von außerhalb der Euroraumes, d. h. alle Banken, die aufsichtsrechtlich dem einheitlichen Aufsichtsmechanismus unterliegen, unterliegen hierbei auch dem SRM, einem institutionellen Mechanismus mit einer Abwicklungsbehörde auf europäischer Ebene sowie einem einheitlichen Abwicklungsfonds. Die dem Abwicklungsfonds zur Verfügung gestellten nationalen Finanzmittel werden über eine Übergangszeit von acht Jahren sukzessive vergemeinschaftet.
Kernelemente
Die Richtlinie harmonisiert die Handhabung von Sanierungen (englisch recovery) in Eigenregie der betroffenen Kreditinstitute und die Abwicklung (englisch resolution) unter Regie der zuständigen Aufsichtsbehörde. Auslöser für eine Abwicklung unter der Richtlinie sind:
- Ein Institut fällt aus, oder sein Ausfall ist wahrscheinlich. Mit diesem Kriterium wird neben der Überschuldung und Zahlungsfähigkeit des Instituts auch auf Verstöße gegen die an eine dauerhafte Zulassung geknüpften Anforderungen abgestellt, beispielsweise ein Verlust, der einen wesentlichen Teil der Eigenmittel aufbraucht. Soweit nicht bestimmte Ausnahmen greifen, wird zudem das Kriterium „Ausfall“ oder „wahrscheinlicher Ausfall“ als erfüllt angesehen, wenn ein Institut eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erhält.
- Es besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht, dass alternative Maßnahmen der Privatwirtschaft oder der Aufsichtsbehörden den Ausfall abwenden können.
- Die Abwicklung ist im öffentlichen Interesse. Im Rahmen dieses Kriteriums wird ein Vergleich zum Insolvenzverfahren gezogen: Ein Abwicklungsverfahren liegt nur dann im öffentlichen Interesse, wenn es für das Erreichen eines oder mehrerer Abwicklungsziele erforderlich und verhältnismäßig ist und die Liquidation des Instituts im Insolvenzverfahren diese Ziele nicht in gleichem Umfang ermöglichen würde. Im Falle einer Notlage ist jedes Mal zu prüfen, ob ein Insolvenz- oder ein Abwicklungsverfahren durchzuführen ist. Dabei darf im Abwicklungsverfahren kein Gläubiger schlechter gestellt werden, als er es durch eine Insolvenz wäre (englisch no creditor worse off).
Bei den in der Richtlinie definierten Abwicklungsinstrumenten handelt es sich um:
- Unternehmensveräußerung
- Brückeninstitut
- Ausgliederung von Vermögenswerten
- Gläubigerbeteiligung.
Weblinks
- Deutsche Bundesbank: Die neuen europäischen Regeln zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten, Monatsbericht Juni 2014, S 31 ff (pdf)
- Richtlinie 2014/59/EU (PDF), Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 173/190 vom 12. Juni 2014
- Freshfields: European bank recovery and resolution directive, Januar 2014 (englisch, pdf)
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Die Europaflagge besteht aus einem Kranz aus zwölf goldenen, fünfzackigen, sich nicht berührenden Sternen auf azurblauem Hintergrund.
Sie wurde 1955 vom Europarat als dessen Flagge eingeführt und erst 1986 von der Europäischen Gemeinschaft übernommen.
Die Zahl der Sterne, zwölf, ist traditionell das Symbol der Vollkommenheit, Vollständigkeit und Einheit. Nur rein zufällig stimmte sie zwischen der Adoption der Flagge durch die EG 1986 bis zur Erweiterung 1995 mit der Zahl der Mitgliedstaaten der EG überein und blieb daher auch danach unverändert.