Richtlinie 2014/68/EU über Druckgeräte
Richtlinie 2014/68/EU | |
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Titel: | Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt |
Bezeichnung: (nicht amtlich) | Druckgeräterichtlinie |
Geltungsbereich: | EWR |
Rechtsmaterie: | Arbeitsschutzrecht, Gefahrenabwehrrecht |
Grundlage: | Artikel 114 AEUV |
Verfahrensübersicht: | Europäische Kommission Europäisches Parlament IPEX Wiki |
Inkrafttreten: | 17. Juli 2014 |
Anzuwenden ab: | 19. Juli 2016 |
In nationales Recht umzusetzen bis: | Einstufung von Druckgeräten: 28. Februar 2015 Vollständig: 18. Juli 2016 |
Umgesetzt durch: | Deutschland Produktsicherheitsgesetz, Druckgeräteverordnung Österreich Druckgeräte und einfache Druckbehälter (Duale Druckgeräteverordnung – DDGV) |
Fundstelle: | ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 164–259 |
Volltext | Konsolidierte Fassung (nicht amtlich) Grundfassung |
Regelung muss in nationales Recht umgesetzt worden sein. | |
Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union beachten! |
Die Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (im Deutschen als Druckgeräterichtlinie (DGRL), im Englischen als Pressure Equipment Directive (PED) bezeichnet) legt die Anforderungen an die Druckgeräte für das Inverkehrbringen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) fest. Sie wurde im Amtsblatt der Europäischen Union L 189 vom 27. Juni 2014, S. 164, veröffentlicht.
Die Druckgeräterichtlinie ist, wie alle europäischen Richtlinien, an die Mitgliedsstaaten gerichtet und sie muss daher von den einzelnen Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. In Deutschland erfolgt dies durch das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) – welches das bis Ende 2011 geltende Geräte- und Produktsicherheitsgesetz ablöste – und die darauf basierende Druckgeräteverordnung (14. ProdSV). Bereits seit dem 29. Mai 2002 war die damalige Druckgeräterichtlinie 97/23/EG in der gesamten Europäischen Union verbindlich. Die Eingruppierung der Druckgeräte nach der Richtlinie erfolgt anhand von Druck und Volumen (bei Rohrleitungen anhand des Nenndurchmessers DN) sowie aufgrund der Fluidgruppe und des Aggregatzustandes.
Für ortsbewegliche Druckgeräte (beispielsweise Gasflaschen, Druckfässer, bis hin zu Tankcontainern) gilt jedoch die Richtlinie 2010/35/EU (Transportable Pressure Equipment Directive, kurz TPED).[1] Ihre nationale Umsetzung in Deutschland findet sie in der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte (OrtsDruckV). Die Umsetzung in Österreich erfolgt durch die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über sicherheitstechnische Bestimmungen für Versandbehälter – Versandbehälterverordnung 2011 (VBV 2011).[2]
Als Druckgeräte im Sinne dieser Richtlinie gelten
- Behälter (unbefeuerte Druckbehälter),
- Dampfkessel,
- Rohrleitungen,
- druckhaltende Ausrüstungsteile und
- Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion
mit einem inneren Überdruck von mehr als 0,5 bar.
Nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen unter anderem[3]
- Druckgeräte, die aus einer flexiblen Umhüllung bestehen, z. B. Luftreifen, Luftkissen, Spielbälle, aufblasbare Boote und andere ähnliche Druckbehälter
- Flaschen und Dosen für kohlensäurehaltige Getränke, die für den Endverbrauch bestimmt sind
- Heizkörper und Rohrleitungen in Warmwasserheizsystemen
- einfache Druckbehälter gemäß der Richtlinie 2014/29/EU
Zur Erfüllung der Mindestanforderungen kann der Hersteller eine harmonisierte Norm (z. B. Normenreihe EN 13445 für unbefeuerte Druckbehälter, Normenreihe EN 13480 für industrielle Rohrleitungen, Normenreihe EN 12952 für Wasserrohrkessel, Normenreihe EN 12953 für Großwasserraumkessel) anwenden und kann dann davon ausgehen (Vermutungswirkung), dass er die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. Er kann aber auch andere Spezifikationen (z. B. AD 2000-Regelwerk, CODAP 2000, BS 5500, ASME Boiler and Pressure Vessel Code) anwenden, wenn er nachweist, dass er damit ebenfalls die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. Dies wird durch eine Notifizierte Stelle geprüft.
Die Druckgeräterichtlinie legt nur die Anforderungen für das Inverkehrbringen (Beschaffenheitsvorschriften) von Druckgeräten fest. Die Betriebsvorschriften für den Betreiber von druckführenden Anlagen (überwachungsbedürftige Anlagen) sind in der Betriebssicherheitsverordnung und den hierzu veröffentlichten Technischen Regeln Betriebssicherheit (TRBS) geregelt.
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG
- ↑ 458. Verordnung: Versandbehälterverordnung 2011 (VBV 2011) Bundesgesetzblatt. Ausgegeben am 28. Dezember 2011, abgerufen am 21. Juni 2016.
- ↑ Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, abgerufen am 25. Dezember 2015
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Die Europaflagge besteht aus einem Kranz aus zwölf goldenen, fünfzackigen, sich nicht berührenden Sternen auf azurblauem Hintergrund.
Sie wurde 1955 vom Europarat als dessen Flagge eingeführt und erst 1986 von der Europäischen Gemeinschaft übernommen.
Die Zahl der Sterne, zwölf, ist traditionell das Symbol der Vollkommenheit, Vollständigkeit und Einheit. Nur rein zufällig stimmte sie zwischen der Adoption der Flagge durch die EG 1986 bis zur Erweiterung 1995 mit der Zahl der Mitgliedstaaten der EG überein und blieb daher auch danach unverändert.