Richtlinie 2011/83/EU (Verbraucherrechte-Richtlinie)

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Richtlinie 2011/83/EU

Titel:Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.
Bezeichnung:
(nicht amtlich)
Verbraucherrechte-Richtlinie
Geltungsbereich:EWR
Rechtsmaterie:Verbraucherrecht
Grundlage:AEUV, insbesondere Art. 114 und Art. 294
Verfahrensübersicht:Europäische Kommission
Europäisches Parlament
IPEX Wiki
Datum des Rechtsakts:25. Oktober 2011
Veröffentlichungsdatum:22. November 2011
Inkrafttreten:12. Dezember 2011
Anzuwenden ab:13. Dezember 2013
Ersetzt:Richtlinie 85/577/EWG, Richtlinie 97/7/EG
Fundstelle:ABl. L, Nr. 304, 22. November 2011, S. 64–88
VolltextKonsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung ist in Kraft getreten und anwendbar.
Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union beachten!

Mit der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011, besser bekannt als Verbraucherrechterichtlinie (VRR oder VR-RL), wurden die Richtlinien 93/13/EWG[1] und 1999/44/EG[2][3] geändert sowie die Richtlinie 85/577/EWG[4] und die Richtlinie 97/7/EG aufgehoben. Die Verbraucherrechte-Richtlinie des Europäischen Parlaments und Rates ist am 12. Dezember 2011 in Kraft getreten.

Ziel der Verbraucherrechterichtlinie ist die vollständige Harmonisierung der Informationspflichten gegenüber Verbrauchern im Fernabsatz oder außerhalb von in Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und die Angleichung der derzeitigen nationalen Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Erleichtert werden sollen dabei die Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen und Verbrauchern sowohl in den nationalen Binnenmärkten als auch grenzüberschreitend innerhalb der Europäischen Union. Die Mitgliedstaaten mussten die Verbraucherrechterichtlinie bis zum 13. Dezember 2013 in nationales Recht umsetzen. Die umgesetzten Vorschriften sollten dann ab 13. Juni 2014 bei Vertragsschlüssen Anwendung finden.

Wesentlicher Inhalt der Verbraucherrechterichtlinie

Die Verbraucherrechterichtlinie beinhaltet im Wesentlichen folgende Regelungen:

Vorvertragliche Informationspflichten

Gewerbetreibende sollen bei Abschluss eines Fernabsatzvertrages oder eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrages mit einem Verbraucher verpflichtet werden, die Verbraucher vor dem Abschluss von Verbraucherverträgen über alle wesentlichen Aspekte des Vertrages zu informieren.

Dazu gehören unter anderem:

  • die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen
  • ein Impressum mit Identität und Anschrift des Gewerbetreibenden, sowie seine Telefonnummer
  • der Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistungen einschließlich aller Abgaben und Steuern
  • zusätzlich anfallende Kosten wie z. B. Fracht-, Liefer- oder Versandkosten
  • Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen
  • die Belehrung über ein bestehendes Widerrufsrecht und der Hinweis auf das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für die Waren

Lieferung und Risikoübergang

Die Bestimmungen zum Zeitpunkt der Lieferung und Risikoübergang sind derzeit nicht auf EU-Ebene geregelt. Der Gewerbetreibende soll verpflichtet werden, innerhalb von maximal 30 Kalendertagen ab Zustandekommen des Vertrages zu liefern, sofern kein bestimmter Liefertermin vereinbart wurde. Der Verbraucher soll vor dem Risiko des Verlustes oder der Beschädigung der Waren auf dem Transportweg geschützt werden. Die Verbraucherrechterichtlinie regelt insofern, dass das Risiko des Verlustes oder der Beschädigung der Waren bei einem Versendungskauf auf den Verbraucher übergeht, wenn er oder ein vom Verbraucher benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen hat.

Widerrufsfristen

In Folge der Verbraucherrechterichtlinie wird es für Fernabsatz-Verträge und außerhalb von in Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen eine einheitliche EU-weite Widerrufsfrist von 14 Kalendertagen geben. Um den Widerruf für Verbraucher zu erleichtern, wird ein Muster-Widerrufsformular eingeführt, dessen Nutzung jedoch optional sein wird.

Umsetzung in Deutschland

Die EU-Mitgliedsstaaten waren verpflichtet, die Verbraucherrechterichtlinie bis zum 13. Dezember 2013 in geltendes Recht umzusetzen. Die Umsetzung erfolgte in Deutschland durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20. September 2013 mit Wirkung zum 13. Juni 2014.[5][6][7]

Das Umsetzungsgesetz änderte insbesondere das

Außerdem wurden das Widerrufsrecht im Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)[10] und im Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung[11] angepasst.

Zu redaktionellen Änderungen kam es in folgenden Bestimmungen:

Umsetzung in Österreich

Die Umsetzung in Österreich erfolgte mit Wirkung zum 13. Juni 2014[12] durch das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG)[13] vom 26. Mai 2014[14] sowie eine Novellierung[15] des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) und des ABGB.

Dabei hat Österreich von verschiedenen Öffnungsklauseln der Richtlinie Gebrauch gemacht. Beispielsweise etabliert § 1 KSchG einen eigenständigen Begriff des Verbrauchers, der umfassender ist als der Verbraucherbegriff der Richtlinie. Der Vertrieb von Arzneimitteln und Medizinprodukten im Fernabsatz fällt unter den Geltungsbereich des FAGG, obwohl die Richtlinie Gesundheitsdienstleistungen vom Geltungsbereich ausschließt. Gem. § 918 Abs. 1 ABGB können Nachfristsetzung und Rücktrittserklärung in einem einzigen Akt erfolgen, der Ablauf der Nachfrist braucht für eine Rücktrittserklärung nicht abgewartet zu werden.[16]

Schweiz

Die Schweiz orientiert sich bei ihrer Gesetzgebung im Konsumentenbereich an den in der Europäischen Union vereinbarten Standards.[17]

Reformpläne

Ende März 2022 veröffentlichte die Europäische Kommission Pläne zur Änderung der Richtlinie. Händler sollen verpflichtet werden, Kunden über die Lebensdauer und die Reparierbarkeit von Produkten zu informieren. Außerdem soll Greenwashing und frühzeitiger Obsoleszenz entgegengewirkt werden.[18]

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Richtlinie 93/13/EWG
  2. Richtlinie 99/44/EG
  3. Die Richtlinie 1999/44/EG wurde am 1. Januar 2022 durch die Richtlinie (EU) 2019/771 (Warenkauf) aufgehoben.
  4. Richtlinie 85/577/EWG
  5. BGBl. I S. 3642
  6. Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung Gesetzesmaterialien auf der Webseite des Bundesgerichtshofs, abgerufen am 5. März 2017
  7. Klaus Tonner: Das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie – unionsrechtlicher Hintergrund und Überblick VuR 2013, S. 443–448
  8. Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie (Memento desOriginals vom 4. Juli 2014 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de Rechtsanwaltskammer Düsseldorf, abgerufen am 8. März 2017
  9. Sabine Rechmann: Synopse der Änderungen zum 13. Juni 2014 aufgrund der Verbraucherrechterichtlinien im BGB Juni 2014
  10. Heiner Simons: Änderung des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) 14. November 2013
  11. Sebastian Leonhardt: Die Bedeutung des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung für die gewerbliche Vermietung von Wohnraum 2014
  12. § 20 des in Artikel 4 von BGBl. I Nr. 33/2014 kundgemachten Gesetzes.
  13. Bundesgesetz über Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz – FAGG) StF: BGBl. I Nr. 33/2014 idF BGBl. I Nr. 83/2015 (VFB) (NR: GP XXV RV 89 AB 92 S. 21. BR: AB 9169 S. 829.) [CELEX-Nr.: 32011L0083] RIS, abgerufen am 5. März 2017
  14. Kundmachung des Gesetzes als Artikel 4 des Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes – VRUG, BGBl. I Nr. 33/2014 (RIS).
  15. Artikel 2 VRUG – BGBl. I Nr. 33/2014 – u. a. wurden die durch das Fernabsatz-Gesetz eingefügten §§ 5a bis 5i KSchG wieder entfernt.
  16. Max-Lion Keller: E-Commerce in Österreich: Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU in Österreich 14. August 2014
  17. Lukas Bühlmann: Die EU-Verbraucherrechte-Richtlinie und die Schweiz 2014
  18. Kreislaufwirtschaft: Kommission schlägt neue Verbraucherrechte vor und will Greenwashing verbieten. In: ec.europa.eu. 30. März 2022, abgerufen am 1. April 2022.

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Sie wurde 1955 vom Europarat als dessen Flagge eingeführt und erst 1986 von der Europäischen Gemeinschaft übernommen.

Die Zahl der Sterne, zwölf, ist traditionell das Symbol der Vollkommenheit, Vollständigkeit und Einheit. Nur rein zufällig stimmte sie zwischen der Adoption der Flagge durch die EG 1986 bis zur Erweiterung 1995 mit der Zahl der Mitgliedstaaten der EG überein und blieb daher auch danach unverändert.
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