Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds

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Richtlinie 2011/61/EU

Titel:Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010
Rechtsmaterie:Wirtschaftsrecht
Verfahrensübersicht:Europäische Kommission
Europäisches Parlament
IPEX Wiki
Inkrafttreten:21. Juli 2011
In nationales Recht
umzusetzen bis:
22. Juli 2013
Fundstelle:ABl. L 174 vom 1. Juli 2011, S. 1–73
VolltextKonsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung muss in nationales Recht umgesetzt worden sein.
Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union beachten!

Die Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds, auch AIFM-Richtlinie (englisch Alternative Investment Fund Manager Directive, AIFMD) genannt, ist eine EU-Richtlinie, die am 11. November 2010 vom Europäischen Parlament angenommen wurde.[1]

In dieser Richtlinie werden die Verwalter alternativer Investmentfonds reguliert, die nicht von der OGAW-Richtlinie (UCITS) erfasst wurden. Betroffen sind sowohl Verwalter mit Sitz in der EU als auch Verwalter aus Drittländern, die ihre Fonds in der EU vertreiben möchten.[2] In Deutschland wurde die Richtlinie in Gestalt des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) in nationales Recht umgesetzt.

Begriffe

In der Richtlinie (Artikel 4) werden folgende wesentliche Begriffe definiert:

AIF

Als alternative Investmentfonds (kurz AIF von englisch alternative Investment Fund) wird „jeder Organismus für gemeinsame Anlagen einschließlich seiner Anlagezweige, der von einer Gruppe von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen der betreffenden Anleger zu investieren“[3] bezeichnet, sofern er nicht bereits nach der OGAW-Richtlinie genehmigungspflichtig ist.

AIFM

Da alternative Investmentfonds in der Regel kein wirtschaftliches Eigenleben haben, wurden die Manager dieser Fonds als zu regulierende Einheit identifiziert. Diese werden als Verwalter alternativer Investmentfonds (kurz AIFM von englisch Alternative Investment Fund Manager) bezeichnet. Verwalter alternativer Investmentfonds sind juristische Personen, deren Aufgabe die Verwaltung von Alternativen Investmentfonds ist.[4]

Seit dem 1. August 2013 gelten mit dem AIFM-Umsetzungsgesetz verschiedene Neuregelungen: So unterliegen alle Fonds nun der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Privatanleger können zudem keine Anteile mehr an Hedgefonds erwerben. Kleinanleger sollen auf diese Weise künftig besser vor risikoreichen Anlagen geschützt werden.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Standpunkt des Europäischen Parlaments
  2. Artikel 1 der Richtlinie
  3. Artikel 3 der Richtlinie
  4. Artikel 3 der Richtlinie

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Die Europaflagge besteht aus einem Kranz aus zwölf goldenen, fünfzackigen, sich nicht berührenden Sternen auf azurblauem Hintergrund.

Sie wurde 1955 vom Europarat als dessen Flagge eingeführt und erst 1986 von der Europäischen Gemeinschaft übernommen.

Die Zahl der Sterne, zwölf, ist traditionell das Symbol der Vollkommenheit, Vollständigkeit und Einheit. Nur rein zufällig stimmte sie zwischen der Adoption der Flagge durch die EG 1986 bis zur Erweiterung 1995 mit der Zahl der Mitgliedstaaten der EG überein und blieb daher auch danach unverändert.