Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie)

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Richtlinie 2006/42/EG

Titel:Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG
Bezeichnung:
(nicht amtlich)
Maschinenrichtlinie
Geltungsbereich:EWR
Rechtsmaterie:Umweltrecht, Wettbewerbsrecht, Verbraucherrecht
Grundlage:EGV, insbesondere Art. 95
Verfahrensübersicht:Europäische Kommission
Europäisches Parlament
IPEX Wiki
Anzuwenden ab:29. Juni 2006
In nationales Recht
umzusetzen bis:
29. Juni 2008
Umgesetzt durch:Umsetzungsübersicht bei EUR-Lex
Fundstelle:ABl. L 157 vom 9. Juni 2006, S. 24–86
VolltextKonsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung muss in nationales Recht umgesetzt worden sein.
Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union beachten!

Die Richtlinie 2006/42/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (kurz: Maschinenrichtlinie) regelt ein einheitliches Schutzniveau zur Unfallverhütung für Maschinen und unvollständige Maschinen beim Inverkehrbringen innerhalb des EWR. Darüber hinaus hat die Schweiz die Regelungen der Maschinenrichtlinie größtenteils in nationales Recht übernommen.[1] Auch die Türkei hat entsprechende Regelungen erlassen.

In der EU erschienen im Jahr 2016 und im Jahr 2019 neue konsolidierte Fassungen.[2]

Im April 2021 hatte die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine neue EU-Maschinenverordnung mit einigen signifikanten Änderungen bzw. Neuerungen veröffentlicht, mit welcher dann u. a. die Richtlinie 2006/42/EG außer Kraft gesetzt werden wird.[3] Inzwischen ist die "VERORDNUNG (EU) 2023/1230 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Juni 2023 über Maschinen und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 73/361/EWG des Rates" (EU-Maschinenverordnung) in Kraft getreten.[4] Die EU-Maschinenverordnung wirkt im Ganzen aber erst ab dem 14. Januar 2027; einzelne Artikel sind aber bereits am 13. Juli 2023 wirksam geworden, weitere werden bis zum 14. Januar 2027 ebenfalls vorher wirksam (vgl. Art. 54 der EU-Maschinenverordnung).

Ziele und Umsetzung

Durch die Maschinenrichtlinie sollen nichttarifäre Handelshemmnisse in der Union abgebaut werden. Das europäisch harmonisierte Recht verdrängt die einzelstaatlichen nationalen Bestimmungen zum Inverkehrbringen von Maschinen. Zusätzlich werden Mindeststandards an grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen in Anhang I definiert, welche durch harmonisierte Normen präzisiert werden.

Die Maschinenrichtlinie entfaltet wie alle Richtlinien, die auf Grundlage des EG-Vertrags erlassen werden, keine unmittelbare Wirkung. Sie muss in nationales Recht transformiert werden. In Deutschland ist dies durch das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und die darauf gestützte Maschinenverordnung (9. ProdSV) erfolgt, jedoch wird in der Maschinenverordnung Bezug auf Anhang I der Maschinenrichtlinie genommen, insoweit besteht eine quasi unmittelbare Wirkung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der europäischen Maschinenrichtlinie. In Österreich ist sie durch die Maschinensicherheitsverordnung umgesetzt.

Fassung 2006

Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG wurde am 9. Juni 2006 im Amtsblatt der Europäischen Union (L 157) veröffentlicht und ersetzt die Verordnung aus dem Jahr 1995. Zur Umsetzung siehe Infobox.

Im Wesentlichen wurden nachstehende Änderungen vorgenommen:

  • klarere Abgrenzung des Anwendungsbereichs zur Niederspannungsrichtlinie und zur Aufzugsrichtlinie
  • unvollständige Maschinen sind im Anwendungsbereich mit aufgenommen. Aus den zugehörigen Unterlagen muss hervorgehen, welche Anforderungen der Richtlinie erfüllt wurden. Zum Lieferumfang gehören eine Einbauerklärung und eine Montageanleitung, welche in einer Amtssprache der EG abzufassen ist, die vom Hersteller der vollständigen Maschine, in die die unvollständige Maschine eingebaut wird, akzeptiert wird (Im Gegensatz dazu müssen Betriebsanleitungen immer in der Sprache des Verwenderlandes abgefasst sein).
  • die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen wurden an den technischen Fortschritt angepasst
  • Wahlmöglichkeiten bei Konformitätsbewertungsverfahren für als besonders gefährlich eingeschätzten Maschinen (Siehe Anhang IV der Richtlinie)
  • Sicherheitsbauteile erhalten CE-Kennzeichnung

Im Anhang I der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG gibt es den neuen Unterpunkt „Ergonomie“ (Nr. 1.1.6). Darin ist der Hersteller gefordert, ergonomische Prinzipien schon beim Design von Maschinen zu berücksichtigen, um physische und psychische Belastungen der Bedienenden weitestgehend zu reduzieren. Durch die Konformitätserklärung nach Maschinenrichtlinie wird dies durch den Maschinenhersteller bestätigt. Als Hilfe für Maschinenkonstrukteure hat das Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) zusammen mit dem Fachbereich Holz und Metall die Checkliste Ergonomische Maschinengestaltung entwickelt (DGUV Informationen 209-068).[5]

Siehe auch

Literatur

  • O. Eberhardt: Die EU-Maschinenrichtlinie: Praktische Anleitung zur Anwendung der europäischen Richtlinien zur Maschinensicherheit – Mit allen Richtlinientexten. 5., überarbeitete Auflage. Expert Verlag, Renningen 2012, ISBN 978-3-8169-3127-0.
  • Thomas Wilrich: Sicherheitstechnik und Maschinenunfälle vor Gericht: 40 Urteilsanalysen zu Produktsicherheit, Hersteller- und Konstruktionspflichten, Arbeitsschutz, Betreiber- und Organisationspflichten, München: Hanser Verlag 2022 [1]
  • J. Horstkotte: Maschinenrichtlinie-, EMV-, Niederspannungs- und Druckgeräterichtlinie für Praktiker. Richtlinienzusammenstellung mit Kurzanleitung. Uni Editionen im Verlag Media Tec, Baden-Baden 2010, ISBN 978-3-931387-34-1.
  • Alfred Neudörfer: Konstruieren sicherheitsgerechter Produkte; Methoden und systematische Lösungssammlungen zur EG-Maschinenrichtlinie. 6. Auflage. Springer, Berlin/ Heidelberg/ New York 2014, ISBN 978-3-642-45446-2.
  • Alois Hüning, Siegfried Kirchberg, Marc Schulze: Die neue EG-Maschinenrichtlinie. Grundlegende Änderungen für Hersteller, Marktaufsichtsbehörden und Technische Aufsichts- und Überwachungsinstitutionen. Bundesanzeiger-Verlag, 2006, ISBN 3-89817-558-8.
  • Ulrich Becker u. a.: Wegweiser Maschinensicherheit. Loseblattsammlung in 3 Bänden. 5. Auflage. Bundesanzeiger Verlag, Köln 2001, ISBN 3-89817-056-X.* A. Bräuninger: CE-Kennzeichnung nach Maschinenrichtlinie. 3 Bände. WEKA media, Kissing, ISBN 3-8111-6585-2. (plus Online-Zugang und Jahres-CD mit zahlreichen Arbeitshilfen)
  • R. Reudenbach: Sichere Maschinen in Europa. Teil 1: Europäische und nationale Rechtsgrundlagen. 7., überarbeitete Auflage. Verlag Technik und Information, Bochum 2005, ISBN 3-928535-55-2.
  • H. J. Ostermann, D. von Locquenghien, T. Kraus, T. Klindt: Die Neue EG-Maschinenrichtlinie 2006. 2., durchgesehene Auflage. Beuth Verlag, Berlin 2006, ISBN 3-410-16309-3. (Ausführliche Einführung in die Neue Maschinenrichtlinie mit vielen Beispielen und unterstützenden Graphiken incl. vollständiger Text der Maschinenrichtlinie)
  • A. Lange, H. Szymanski: Fb 1051 – Leitfaden zur Umsetzung des CE-Kennzeichnungsverfahrens für Maschinen. Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Dortmund 2005, ISBN 3-86509-390-6.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. a b SR 819.14 Verordnung über die Sicherheit von Maschinen (Maschinenverordnung, MaschV)
  2. Alle Änderungen der Richtlinie 2006/42/EG, abgerufen am 7. Juni 2022
  3. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Maschinenprodukte
  4. Verordnung (EU) 2023/1230 (EU-Maschinenverordnung)
  5. Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA): Checkliste Ergonomische Maschinengestaltung – DGUV Information 209-068/069. Abgerufen am 9. März 2021.

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Sie wurde 1955 vom Europarat als dessen Flagge eingeführt und erst 1986 von der Europäischen Gemeinschaft übernommen.

Die Zahl der Sterne, zwölf, ist traditionell das Symbol der Vollkommenheit, Vollständigkeit und Einheit. Nur rein zufällig stimmte sie zwischen der Adoption der Flagge durch die EG 1986 bis zur Erweiterung 1995 mit der Zahl der Mitgliedstaaten der EG überein und blieb daher auch danach unverändert.