Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie)
Richtlinie 2006/42/EG | |
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Titel: | Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG |
Bezeichnung: (nicht amtlich) | Maschinenrichtlinie |
Geltungsbereich: | EWR |
Rechtsmaterie: | Umweltrecht, Wettbewerbsrecht, Verbraucherrecht |
Grundlage: | EGV, insbesondere Art. 95 |
Verfahrensübersicht: | Europäische Kommission Europäisches Parlament IPEX Wiki |
Anzuwenden ab: | 29. Juni 2006 |
In nationales Recht umzusetzen bis: | 29. Juni 2008 |
Umgesetzt durch: | Umsetzungsübersicht bei EUR-Lex
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Fundstelle: | ABl. L 157 vom 9. Juni 2006, S. 24–86 |
Volltext | Konsolidierte Fassung (nicht amtlich) Grundfassung |
Regelung muss in nationales Recht umgesetzt worden sein. | |
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union |
Die Richtlinie 2006/42/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) regelt ein einheitliches Schutzniveau zur Unfallverhütung für Maschinen und unvollständige Maschinen beim Inverkehrbringen innerhalb des EWR. Darüber hinaus hat die Schweiz die Regelungen der Maschinenrichtlinie größtenteils in nationales Recht übernommen.[1] Auch die Türkei hat entsprechende Regelungen erlassen.
Ab dem 20. Januar 2027 wird die Richtlinie durch Verordnung (EU) 2023/1230 aufgehoben. Einzelne Artikel der Verordnung gelten bereits seit dem 19. Juli 2023 und werden bis zum 20. Juli 2024 vorher wirksam (Artikel 54 der Verordnung).[2]
Ziele und Umsetzung
Durch die Richtlinie sollen nichttarifäre Handelshemmnisse in der Union abgebaut werden. Das europäisch harmonisierte Recht verdrängt die einzelstaatlichen nationalen Bestimmungen zum Inverkehrbringen von Maschinen. Zusätzlich werden Mindeststandards an grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen in Anhang I definiert, welche durch harmonisierte Normen präzisiert werden. Sie beinhaltet auch die Einhaltung der Schutzziele der Niederspannungsrichtlinie.
Eine EU-Richtlinie entfaltet keine unmittelbare Wirkung, sondern muss in nationales Recht umgesetzt werden. In Deutschland ist dies durch das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und die darauf gestützte Maschinenverordnung (9. ProdSV) erfolgt, jedoch wird in der Maschinenverordnung Bezug auf Anhang I der Maschinenrichtlinie genommen, insoweit besteht eine unmittelbare Wirkung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der europäischen Maschinenrichtlinie. In Österreich ist sie durch die Maschinensicherheitsverordnung umgesetzt.
Fassung 2006
Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG wurde am 9. Juni 2006 im Amtsblatt der Europäischen Union (L 157) veröffentlicht und ersetzt die Richtlinie 98/37/EG.
Im Wesentlichen wurden nachstehende Änderungen vorgenommen:
- klarere Abgrenzung des Anwendungsbereichs zur Richtlinie 2014/35/EU (Niederspannungsrichtlinie) und zur Richtlinie 95/16/EG über Aufzüge
- unvollständige Maschinen sind im Anwendungsbereich aufgenommen. Aus den zugehörigen Unterlagen muss hervorgehen, welche Anforderungen der Richtlinie erfüllt wurden. Zum Lieferumfang gehören eine Einbauerklärung und eine Montageanleitung, welche in einer Amtssprache der EU abzufassen ist, die vom Hersteller der vollständigen Maschine, in die die unvollständige Maschine eingebaut wird, akzeptiert wird. (Im Gegensatz dazu müssen Betriebsanleitungen immer in der Sprache des Verwenderlandes abgefasst sein).
- die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen wurden an den technischen Fortschritt angepasst
- Wahlmöglichkeiten bei Konformitätsbewertungsverfahren für als besonders gefährlich eingeschätzten Maschinen (Siehe Anhang IV der Richtlinie)
- Sicherheitsbauteile erhalten CE-Kennzeichnung
Im Anhang I der Richtlinie wird im Unterpunkt „Ergonomie“ (Nr. 1.1.6) der Hersteller gefordert, ergonomische Prinzipien beim Design von Maschinen zu berücksichtigen, um physische und psychische Belastungen der Bedienenden weitestgehend zu reduzieren. Durch die Konformitätserklärung nach Maschinenrichtlinie wird dies durch den Maschinenhersteller bestätigt. Als Hilfe für Maschinenkonstrukteure hat das Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) zusammen mit dem Fachbereich Holz und Metall die Checkliste Ergonomische Maschinengestaltung entwickelt (DGUV Informationen 209-068).[3]
Siehe auch
- Neues Konzept für die Produktkonformität in der Europäischen Union
- Harmonisierte Normen der Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie)
Literatur
- Ulrich Becker u. a.: Wegweiser Maschinensicherheit. Loseblattsammlung in 3 Bänden. 5. Auflage. Bundesanzeiger Verlag, Köln 2001, ISBN 3-89817-056-X.* A. Bräuninger: CE-Kennzeichnung nach Maschinenrichtlinie. 3 Bände. WEKA media, Kissing, ISBN 3-8111-6585-2. (plus Online-Zugang und Jahres-CD mit zahlreichen Arbeitshilfen)
- O. Eberhardt: Die EU-Maschinenrichtlinie: Praktische Anleitung zur Anwendung der europäischen Richtlinien zur Maschinensicherheit – Mit allen Richtlinientexten. 5., überarbeitete Auflage. Expert Verlag, Renningen 2012, ISBN 978-3-8169-3127-0.
- J. Horstkotte: Maschinenrichtlinie-, EMV-, Niederspannungs- und Druckgeräterichtlinie für Praktiker. Richtlinienzusammenstellung mit Kurzanleitung. Uni Editionen im Verlag Media Tec, Baden-Baden 2010, ISBN 978-3-931387-34-1.
- Alois Hüning, Siegfried Kirchberg, Marc Schulze: Die neue EG-Maschinenrichtlinie. Grundlegende Änderungen für Hersteller, Marktaufsichtsbehörden und Technische Aufsichts- und Überwachungsinstitutionen. Bundesanzeiger-Verlag, 2006, ISBN 3-89817-558-8.
- A. Lange, H. Szymanski: Fb 1051 – Leitfaden zur Umsetzung des CE-Kennzeichnungsverfahrens für Maschinen. Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Dortmund 2005, ISBN 3-86509-390-6.
- Alfred Neudörfer: Konstruieren sicherheitsgerechter Produkte; Methoden und systematische Lösungssammlungen zur EG-Maschinenrichtlinie. 6. Auflage. Springer, Berlin / Heidelberg / New York 2014, ISBN 978-3-642-45446-2.
- H. J. Ostermann, D. von Locquenghien, T. Kraus, T. Klindt: Die Neue EG-Maschinenrichtlinie 2006. 2., durchgesehene Auflage. Beuth Verlag, Berlin 2006, ISBN 3-410-16309-3. (Ausführliche Einführung in die Neue Maschinenrichtlinie mit vielen Beispielen und unterstützenden Graphiken incl. vollständiger Text der Maschinenrichtlinie)
- R. Reudenbach: Sichere Maschinen in Europa. Teil 1: Europäische und nationale Rechtsgrundlagen. 7., überarbeitete Auflage. Verlag Technik und Information, Bochum 2005, ISBN 3-928535-55-2.
- Thomas Wilrich: Sicherheitstechnik und Maschinenunfälle vor Gericht: 40 Urteilsanalysen zu Produktsicherheit, Hersteller- und Konstruktionspflichten, Arbeitsschutz, Betreiber- und Organisationspflichten, München: Hanser Verlag 2022 [1]
Weblinks
- Text der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. In: EUR-Lex.
- Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (9. ProdSV)
- Maschinenrichtlinie 98/37/EG (veraltet) In: EUR-Lex.
- Leitfaden der europäischen Kommission über die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (Englische Sprache, Version 2.2)
Einzelnachweise
- ↑ a b SR 819.14 Verordnung über die Sicherheit von Maschinen (Maschinenverordnung, MaschV)
- ↑ Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 über Maschinen und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG
- ↑ Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA): Checkliste Ergonomische Maschinengestaltung – DGUV Information 209-068/069. Abgerufen am 9. März 2021.
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Die Europaflagge besteht aus einem Kranz aus zwölf goldenen, fünfzackigen, sich nicht berührenden Sternen auf azurblauem Hintergrund.
Sie wurde 1955 vom Europarat als dessen Flagge eingeführt und erst 1986 von der Europäischen Gemeinschaft übernommen.
Die Zahl der Sterne, zwölf, ist traditionell das Symbol der Vollkommenheit, Vollständigkeit und Einheit. Nur rein zufällig stimmte sie zwischen der Adoption der Flagge durch die EG 1986 bis zur Erweiterung 1995 mit der Zahl der Mitgliedstaaten der EG überein und blieb daher auch danach unverändert.