Richtlinie 2004/37/EG (Carcinogens and Mutagens Directive)

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Richtlinie 2004/37/EG

Titel:Richtlinie 2004/37/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1der Richtlinie 89/391/EWG des Rates)
Bezeichnung:
(nicht amtlich)
Carcinogens and Mutagens Directive, CMD
Geltungsbereich:EWR
Rechtsmaterie:Arbeitsschutz
Grundlage:EGV, insbesondere Art. 137
Datum des Rechtsakts:29. April 2004
Inkrafttreten:20. Mai 2004
Ersetzt:Richtlinie 90/394/EWG, Richtlinie 97/42/EG, Richtlinie 99/38/EG
Letzte Änderung durch:Richtlinie (EU) 2019/983
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
10. Juli 2019
VolltextKonsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung ist in Kraft getreten und anwendbar.
Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union beachten!

Die Richtlinie 2004/37/EG (englisch Carcinogens and Mutagens Directive) ist eine Europäische Richtlinie zum Schutz von Arbeitnehmern vor der Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene. Sie ist die sechste Einzelrichtlinie zur Richtlinie 89/391/EWG (Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie) und definiert die Mindestvorschriften für den Schutz der Arbeitnehmer und legt Schutz- sowie Präventionsmaßnahmen fest, um das Risiko für die Sicherheit und die Gesundheit zu senken.[1]

Historie

Am 28. Juni verabschiedete die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft die Richtlinie 90/394/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit. Diese wurde am 27. Juni 1997 durch Richtlinie 97/42/EG und am 29. April 1999 durch die Richtlinie 1999/38/EG geändert.

Aufgrund der mehrfachen Änderungen beschloss die EU die Richtlinie 90/394/EWG zu kodifizieren und aufzuheben und durch diese Richtlinie 2004/37/EG zu ersetzen. Wie die Vorgängerrichtlinie 90/394/EWG ist auch die neue Richtlinie eine Einzelrichtlinie im Sinne der Artikels 16(1) der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, die deren Vorgaben nicht ersetzt, sondern ergänzt.

Die Richtlinie 2004/37/EG wurde durch die Richtlinie 2014/27/EU, die Richtlinie (EU) 2017/2398, die Richtlinie (EU) 2019/130, die Richtlinie (EU) 2019/983 und zuletzt die Verordnung (EU) 2019/1243 mehrfach ergänzt und erweitert.

Aufbau der Richtlinie 2004/37/EG

  • KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
    • Artikel 1 Ziel
    • Artikel 2 Definitionen
    • Artikel 3 Anwendungsbereich — Ermittlung und Bewertung der Gefahren
  • KAPITEL II PFLICHTEN DER ARBEITGEBER
    • Artikel 4 Verringerung und Ersatz
    • Artikel 5 Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung einer Exposition
    • Artikel 6 Unterrichtung der zuständigen Behörde
    • Artikel 7 Unvorhersehbare Exposition
    • Artikel 8 Vorhersehbare Exposition
    • Artikel 9 Zugang zu den Gefahrenbereichen
    • Artikel 10 Hygienemaßnahmen und individuelle Schutzmaßnahmen
    • Artikel 11 Unterrichtung und Unterweisung der Arbeitnehmer
    • Artikel 12 Unterrichtung der Arbeitnehmer
    • Artikel 13 Anhörung und Mitwirkung der Arbeitnehmer
    • Artikel 13a Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern
  • KAPITEL III SONSTIGE BESTIMMUNGEN
    • Artikel 14 Gesundheitsüberwachung
    • Artikel 15 Aufbewahrung der Unterlagen
    • Artikel 16 Grenzwerte
    • Artikel 17 Änderung des Anhangs II
    • Artikel 17a Ausübung der Befugnisübertragung
    • Artikel 17b Dringlichkeitsverfahren
    • Artikel 18 Datenauswertung
    • Artikel 18a Bewertung
    • Artikel 19 Information der Kommission
    • Artikel 20 Aufhebung
    • Artikel 21 Inkrafttreten
    • Artikel 22 Adressaten
  • ANHANG I Liste von Stoffen, Gemische und Verfahren
  • ANHANG II Praktische Empfehlungen für die Gesundheitsüberwachung von Arbeitnehmern
  • ANHANG III Grenzwerte und andere damit unmittelbar zusammenhängende Bestimmungen (Artikel 16)
    • A. GRENZWERTE BERUFSBEDINGTER EXPOSITION
    • B. ANDERE DAMIT UNMITTELBAR ZUSAMMENHÄNGENDE BESTIMMUNGEN
  • ANHANG IV
    • Teil A Aufgehobene Richtlinie und ihre nachfolgenden Änderungen
    • Teil B Fristen für die Umsetzung in nationales Recht
  • ANHANG V ENTSPRECHUNGSTABELLE

Anhang III

Im Anhang III der Richtlinie werden Kurzzeit- und 8 Stunden-Expositionsgrenzwerte für einzelne Stoffe festgelegt: Hartholzstäube, Chrom(VI)-Verbindungen, feuerfeste Keramikfasern, Quarzfeinstaub, Benzol, Vinylchlorid, Ethylenoxid, 1,2-Epoxypropan, Trichlorethylen, Acrylamid, 2-Nitropropan, o-Toluidin, 4,4'-Methylendianilin, Epichlorhydrin, Ethylendibromid, 1,3-Butadien, Ethylendichlorid, Hydrazin, Bromethylen, Dieselmotoremissionen, Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe, Mineralöle, Cadmium und anorganische Cadmiumverbindungen, Beryllium und anorganische Berylliumverbindungen, Arsensäure, ihre Salze sowie anorganische Arsenverbindungen, Formaldehyd und 4,4′-Methylenbis(2-chloranilin).[2]

Einzelnachweise

  1. Gefährdung durch Karzinogene und Mutagene. Zusammenfassung der Gesetzgebung. In: EUR-Lex. Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, 20. April 2018, abgerufen am 30. Oktober 2020.
  2. CMD – Carcinogens and Mutagens Directive, Annex III – OELVs – carcinogens-mutagens-oels – ECHA. In: echa.europa.eu. 29. April 2004, abgerufen am 30. Oktober 2020 (englisch).

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Die Europaflagge besteht aus einem Kranz aus zwölf goldenen, fünfzackigen, sich nicht berührenden Sternen auf azurblauem Hintergrund.

Sie wurde 1955 vom Europarat als dessen Flagge eingeführt und erst 1986 von der Europäischen Gemeinschaft übernommen.

Die Zahl der Sterne, zwölf, ist traditionell das Symbol der Vollkommenheit, Vollständigkeit und Einheit. Nur rein zufällig stimmte sie zwischen der Adoption der Flagge durch die EG 1986 bis zur Erweiterung 1995 mit der Zahl der Mitgliedstaaten der EG überein und blieb daher auch danach unverändert.