Richtlinie 2004/22/EG über Messgeräte
Richtlinie 2004/22/EG | |
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Titel: | Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte |
Bezeichnung: (nicht amtlich) | Messgeräterichtlinie |
Geltungsbereich: | EWR |
Datum des Rechtsakts: | 31. März 2004 |
Inkrafttreten: | 30. April 2004 |
Anzuwenden ab: | 29. April 2006 |
Ersetzt durch: | Richtlinie 2014/32/EU |
Außerkrafttreten: | 20. April 2016 |
Volltext | Konsolidierte Fassung (nicht amtlich) Grundfassung |
Regelung ist außer Kraft getreten. | |
Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union beachten! |
Die Richtlinie 2004/22/EG über Messgeräte, kurz Messgeräterichtlinie (engl. Measuring Instruments Directive, abgekürzt MID) ist eine Richtlinie der Europäischen Union von 2004. Sie trat zum 30. Oktober 2006 in Kraft. Die Richtlinie wurde mit Wirkung vom 20. April 2016 durch Richtlinie 2014/32/EU ersetzt.
Inhalt
Mit der MID-Richtlinie wurden ältere Einzelrichtlinien, die technisch überholt waren, aufgehoben und durch eine eigenständige Richtlinie auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und Normung ersetzt.
Die bis dahin erforderliche Ersteichung durch die Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle entfiel. An ihre Stelle trat eine Konformitätsbewertung des Herstellers (CE-Kennzeichnung).[1] Außerdem wurde eine Marktaufsicht beim Messgeräteverwender eingeführt.[2]
Der Geltungsbereich der Richtlinie erstreckt sich auf
- MI-001 Wasserzähler
- MI-002 Gaszähler und Mengenumwerter
- MI-003 Elektrizitätszähler für Wirkverbrauch
- MI-004 Wärmezähler
- MI-005 Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Flüssigkeiten außer Wasser (Durchflussmesser)
- MI-006 Selbsttätige Waagen
- MI-007 Taxameter
- MI-008 Maßverkörperungen
- MI-009 Geräte zur Messung von Längen und ihrer Kombinationen
- MI-010 Abgasanalysatoren
Zum 20. April 2016 wurde die MID-Richtlinie durch die Europäische Richtlinie 2014/32/EU ersetzt.[3] Es wurden im Wesentlichen prozedurale Änderungen zur Marktaufsicht, jedoch keine Änderungen des Geltungsbereichs, der grundlegenden Anforderungen und der möglichen Konformitätsbewertungsverfahren vorgenommen.[4]
Umsetzung in nationales Recht
Deutschland
Die Umsetzung in deutsches Recht erfolgt im Mess- und Eichgesetz (MessEG) und der aufgrund des MessEG erlassenen Mess- und Eich-Verordnung (MessEV), zuletzt reformiert mit Wirkung zum 1. Januar 2015.[5][6][7]
Österreich
In Österreich setzt das Maß- und Eichgesetz die Richtlinie in nationales Recht um.
Weblinks
- Burkhard Kramer: CE-Richtlinien Webseite der itk GmbH, abgerufen am 23. März 2017
Einzelnachweise
- ↑ Wilfried Schulz: Europäische Konformitätsbewertungsverfahren für Messgeräte 194. PTB-Seminar, Braunschweig, 4./5. Mai 2004
- ↑ Merkblatt zur Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte - MID Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz Saarland, Stand 04/2014
- ↑ Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (Neufassung), ABl. L 96/149 vom 29. März 2014
- ↑ Informationsblatt zur Änderung der Messgeräterichtlinie und der Richtlinie über nichtselbsttätige Waagen Physikalisch-Technische Bundesanstalt, 15. Januar 2016
- ↑ Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung vom 11. Dezember 2014, BGBl. I, 2010
- ↑ Dirk Ratschko: Start des neuen Mess- und Eichgesetzes und der neuen Mess- und Eichverordnung zum 1. Januar 2015 Physikalisch-Technische Bundesanstalt, 2014
- ↑ Neue Gesetzgebung Eichwesen Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen Sachsen, abgerufen am 24. März 2017
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Die Europaflagge besteht aus einem Kranz aus zwölf goldenen, fünfzackigen, sich nicht berührenden Sternen auf azurblauem Hintergrund.
Sie wurde 1955 vom Europarat als dessen Flagge eingeführt und erst 1986 von der Europäischen Gemeinschaft übernommen.
Die Zahl der Sterne, zwölf, ist traditionell das Symbol der Vollkommenheit, Vollständigkeit und Einheit. Nur rein zufällig stimmte sie zwischen der Adoption der Flagge durch die EG 1986 bis zur Erweiterung 1995 mit der Zahl der Mitgliedstaaten der EG überein und blieb daher auch danach unverändert.Autor/Urheber: ANKAWÜ, Lizenz: CC0
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